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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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ne, bey bekannt liederlichen Häusern und Verschwen-dern beschrankt, und ihnen durch das Landgericht mit-tels Benehmung mit der Grundherrschaft, dann denvon Amtswegen aufzustellenden Kuratoren die Art undWeise vorgeschrieben werden sollte, wie sie ihren Holz-grund dem Gute am ersprießlichsten benutzen soll-ten. Denn so lange die Gebundenheit der Güter nochbesteht, welche ganz aufzuheben vielleicht gar nicht,oder doch jetzt noch nicht räthlich ist, so lange müssendie den Gütern zugetheilte Gemeindegründe Noch alsPertinentien-angesehen werden, und eS liegt dann demStaate ob, dafür zu sorgen, daß diese Pertinentien aufdie jedem Gute nützlichste Art benutzet werden.

Die Frage, ob es nach staatßwirthschaftlichen Grund-sätzen nicht zweckmäßiger wäre, den Unterthanen dievolle Freyheit der Benützung bey ihren Wald- wie beyden übrigen Gründen ihrer Landwirthschaft allgemeineinzuräumen, nehme ich keinen Anstand mit Ja, we-nigstens als allgemeine Regel, jedoch mit Festsetzungeiniger Ausnahmen, zu beantworten.

In manchen Landgerichten, und besonders bey Hof-märken mußte jeder Unterthan des lieben Holzzettelgeldeswegen für jeden Stamm Holz, den er fällen wollte, ei-nen Holzzettel lösen. Welchen Unfug Gerichtsdicncr,Jäger, Schreiber, denen sehr oft dieses Geschäft ganzallein überlassen war, und selbst Beamte mit diesen Holz-verwilligungen trieben, ist gar nicht zu beschreiben. Umden wahren Endzweck dieser Holzbewilligungen zu errei-chen.