Waldungen werden fast durchgehcnds forstordnungsw!-dri'g behandelt, und selbst, wenn sie forstyrdnnngsmäßigbehandelt werden, wird doch bey der strengsten Aufsichtyyn den Gemeindegliedern Holz entwendet, und ver-dorben, so daß der Gemeinde nie der wahre Nutzenzu Theil wird. Dagegen kann bey abgetheilten Ge-rnelndcwaldungen jeder Eigenthümer den ihm zugetheil-ten Holzgrund auf die seinem Gute ersprießlichste Artbenutzen. Manches Gut ist schon mit reichlichem Holz-grunde versehen, hat aber Mangel an Acker - oder Wies-gründen. Es ist also diesem Gute nützlicher, wennder aus der Gemeindewaldung zugetheilte Holzgrundin einen Acker- oder Wesgruud umgefchasfen wird.
Manches Gut hat Mangel an Bauholz; dagegenein anderes an Brennholz. Durch die Abtheilung kannjeder Eigenthümer seinen zugetheilten Holzgrund alsBau - oder Brennholz benützen. Mancher hat einigeJahre hindurch so vielen Gewinn von seinen andernGutsnützungen, daß er alle seine Abgaben und Bedürf-nisse, ohne einen Stecken Holz verkaufen zu dürfen,bestreiken kann. Nun tritt auf einmahl Schauer oderMißwachs, oder irgend ein anderes Bedürfniß ein.Da kann er aus dem mehrere Jahre hindurch geschon-ten Holzboden soviel Holz verkaufen, als er zu Bestrei-tung seiner Abgaben, und anderer Bedürfnisse braucht.Ware aber die Gemeindewakdung »«abgetheilt geblie-ben, so würden alle diese Vortheile wegfallen Dochglaube ich, daß diese Freyheit mit einem zugetheiltenHolzboden nach Belieben schalten und walten zu kön-