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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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dem La»dmanne eine Vorschrift aufzudringen, nach wel-cher er mit seinen Aeckern und Wiesen verfahren, ober nähmlich die Wiese ä zum Acker umreiffen, undden Acker L zur Wiese liegen lassen soll rc.. sonderndie Acker - und Wiesenwkthschaft wird ganz seiner Will-kühr überlassen, und von ihr der möglichste Nutzen er-wartet.

Wenn nun der Hanptstamm der Landwirthschaftder Willtühr seiner Besitzer freygegeben ist, und der-selben unumgänglich überlassen werden muß, weil esunmöglich ist, darüber detaillirte, gedeihliche Vorschrif-ten zu ertheilen: Warum wurden seither die Waldun-gen als eine Nebenbenutzung dem Landmanne nichtauch unbedingt zur Benützung überlassen? Und war-um mußte er bey jedem Schritte, den er thun wollte,vorläufig das Forst- und Jagdpersonal zu Rathe ziehen,und erst ihre Einwilligung erhohlen, wenn er einig«Bäume brauchte?

Hierauf könnte keine andere Antwort gegeben wer-den, als weil

a) die Waldungen leichter als die übrigen Guts»gründe abgeschwendet werden können, und

d) der Landmann die Wald- relx>. Forstwirthschaftnicht verstehe, endlich

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