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sä c) Die Bestimmung der Zeit und Orts zumStrährechen, als angemaßte Bcfugniß desIagdüberreiters.
Hier nimmt Gegner zur Basis das gnädigstexenerale von so. 1778 ?»1i §- 4 , welches Wortdeutlich nur von dem platten Lande rücksicht,lich des Slrährechens bandele. Oyue hineinzuge-hen, daß N* in Unterthans- Waldungen eine Er-laubniß zum Strährechen geben zu können nie erwei-sen kann, so ist so ei» gnädigstes Oencrsle, wel-ches besonders nur vom platten Lande spricht,nicht auf jedes Ideale der Vernunft gemäß über-all anwendbar; in unserm Oberlänge, nahe amGebirge verliert sich der Schnee weit später alsim Unterlande; es ist also gewiß einer ordentlichenForsthanshaltnng angemessen, wenn wir im Herbstnach der Jagdzeit das Strährechen beginnen,und was da zum ökonomischen Gebrauche nichtganz erzielt werden kann, wir im Frühjahre,aber nie länger als bis Ende May zu ersetzensuchen.
Diese Ausnahme vor dem platten Lande wirdjeder Forstkündige aus hinlänglichen Gründen zu-gestehen müssen.
Wenn man nun bedenkt, daß im Winter dasStrährechen wegen des Schnees ohnehin unmög-lich ist, auch zur Ausbauzeit, Heu- und Aernte-zeit nicht vorgenommen werden kann, dann die
Be.