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weis zum Gegenbild der selbst angerühmten Unei-gennützigkeit. Dieses N-ce»« kann erwiesenwerden, und findet in bemeldter gnädigster Ver-ordnung ä-lo. i4ten März 1789 §- 28. im erstenBetretungsfalle Z-r Rlylr. Strafe, im aten dieCassation.
Eben so erweißlich ist, wie N * vergangeneOstern zum Matthias Schwaibl, Brauer zu Ot-terfing, sich verlauten lassen (zugleich ein Beweisseines bcglaubten Rechts der Holzauszeige), „wenner von den 700 Röpfen, die unter ihm sind,von jedem nur eac/ee 24 oder l2 Xr. bekäme,so wäre ihm geholfen, und wir dürften nachunserm Belieben im -Holze schalten und wal-ten rc.
Es ist unricht'g, daß je einer, wegen solcherHolzauSzeige bestraft worden, sondern nur hie undda ein einzelner, der fich im Monat May durcheiniges Holzschlagen gegen die Forstordnung Versgieng, und da bloß wegen der Hetzung des WildS,erhielt er die wohlverdiente Ahndung, hingegen hatdas laudirte Landgericht Wolfratshausen, bey Aus-fertigung der Erlaubniß-Signatur zum Holzschlagenzwar die beste Memung, daß auch das Holz ForstsOrdnungsmäßig ausgezeigt werden soll; Allein!versteht man sich mit dem Jagdübekreiter auf einefühlbare Art, so ist an eine wirkliche Hvlzauszeigenicht zu gedenken, so wie es bisher immer geschehen.
ncl