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N * konnte nun mit nichts doziren, daß mitgnädigster Cameralerlaubniß ihm der Waldhammervon seinem Forstmeister überlassen weroen durfte;ergo steht niemals ihm N* als Jagdüberreiter,sondern seinem ihm vorgesetzten Lorstmeister dieAnschlagung des Waldhammers, i. e. die Hvlz-auszeigr m't dem Kastenamt Controlle -mäßig inimineäirt churfürstl. Wäldern zu, und seine An-maßung hiezu bleibt vermbg eigenen citieren gnä-digste» Verordnungen offenbar um so mehr st af-mäßig, als er sich in Unterthanswaldungrn, wel-che unter verschiedene Grundherrschasten gehören,eine solche beträchtliche Holzauszcige xrivanve zu-eignen will, wo doch in churfürstl. Waldungenso viele Vorsicht durch Controlle mit den Forst-unv Kasienbeamten für hbchstnothwendig erachtetwird; wie kann man also einem einzigen simplenJagdüberreiter und seinem Eigennutze das Wohlso vieler Unterthanen anvertrauen?
Wahr ist es zwar, daß ein jeder Jäger auchein Forstverständiger seyn soll, oder doch stynkann; nicht aber, daß jeder Forstserständige ebenein Jäger seyn müsse. In dieser Hinsicht konntees wohl daö Ansehen haben, daß den Jagduber-reitern und Jägern auch das Forstwesen zu besor-gen anvertraut werden könnte: allein! ist es wohlaußer allem Zweifel und der Natur der Sache grmäß,daß einem gelernten hirschgerechteu Jäger (wie N*ohne Zweifel seyn wird ) das Jagdwesen jederzeit ftin
Lieb-