kammer ohumdglich clociren, und eben so wenig,daß ihm solche Befugniß durch diese hohe Stelle,wäre gnädigst eingeräumt worden, denn es ist eingroßer Unterschied zwischen einer übertragenen Obet,aufsieht, und zwischen einer widerrechllich angemaß-ten willküyrlichen Behanolung der Unterthanen un-ter der Maske zum Eigennutz mißbrauchter gnädig,stcr Veroronungen, denn nur ersteres kann ver,riünftiger Weise zugestanden werden; letzteres hin-gegen ist der höchsten Willensmeynuiig schnurgeradeentgegen; auch beruft sich N * vergebens auf daSgnädigste generale 6cl. igten März 1789. wo erfabchlich die unmittelbare Jurisdiktion Sr. chur-fürstl. Durchlaucht in Unterthanswaldungen aufsich anwendbar machen will, daß er hiedurch auchbefugt sey, in Unterthanswaldungen nach seinemGutdünken und einträglichen Sp kulanonen die-Holzauszeig vornehmen zu dürfen, da doch die-ses gnädigste generslü ausdrücklich sagt, §. 24.-'rmali-r: „Der Lorst meist er, (und nichtein Jagdüberrciter) hat die Tägc zur Holzaus-schreibung und Holzauszeig zu bestimmen, hat dieMarchsart oder den Waldhammer auf das Bestezu verwahren, und selben niemanden von dem/«Lo,--/r>irten Forstpcrsonal ohne Came-ra lerlaubniß anzuvertrauen, und bey derwirklichen Holzanweisung darauf acht zu geben,daß alles Holz (versteht sich nur immer in chur-fürstl. Waldungen ) mit diesem Waldhammer amStamme und Stocke angeschlagen werde rc."
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