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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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-) Die Einwilligung zum Holzschlag.

b) Die privsnve Holzauözeig respec. Anschlagung desWaldhammers r

o) Die Bestimmung der Zelt und des Orts zum Sträh-rechen; so anders nun

s) die Anmaßung der Einwilligung zum Holz»schlag in unseren eigenen Wäldern, ist so unstichrhaltig, als solche immer eine verbvthene prsexon-äersnr bleibt, denn nicht N * hat dieß zu bewil-ligen, sondern xrivscive das lbbl. LandgerichtWolfrathshausen,

?ä b) Daß dem N* xrivscive übertragen wordenseyn soll, in unsern Eigenthumshdlzern den Wald-hammer anzuschlagen, ( da doch das gnädigste ge-nerrle ää, i4ten März 1789 §. 24. I>. von Forst-meistern, und nicht von einem simplen Iagdübcr-reiter spricht) diese Uebertragung hat er zu bewei-sen vergessen; und überhaupt, wo hat in ganzBarern nur ein einziger Forstmeister IW. mit demchurfürstl. Waldhammcr, in Unterthansgehdlze»«inen Baum angeschlagen? Die churfürstl. hoch-löbl. Forstkammer beschäftigt sich dermalen nichtmit Unterthanswaldungen , indem selbe noch mitchurfürstl. Waldungen ohnehin Beschäftigung ge-nug hat, deßwegen auch Hochselbe gegenwärtigevlikeremren dieser hohen Stelle zur alleinig gnä-digsten Entscheidung zugeschlossen: N *' kann alsoberührte Uebertragung von hemeldt hvchlbbl, Forst,

kam-