-) Die Einwilligung zum Holzschlag.
b) Die privsnve Holzauözeig respec. Anschlagung desWaldhammers r
o) Die Bestimmung der Zelt und des Orts zum Sträh-rechen; so anders nun
sä s) die Anmaßung der Einwilligung zum Holz»schlag in unseren eigenen Wäldern, ist so unstichrhaltig, als solche immer eine verbvthene prsexon-äersnr bleibt, denn nicht N * hat dieß zu bewil-ligen, sondern xrivscive das lbbl. LandgerichtWolfrathshausen,
?ä b) Daß dem N* xrivscive übertragen wordenseyn soll, in unsern Eigenthumshdlzern den Wald-hammer anzuschlagen, ( da doch das gnädigste ge-nerrle ää, i4ten März 1789 §. 24. I>Iö. von Forst-meistern, und nicht von einem simplen Iagdübcr-reiter spricht) diese Uebertragung hat er zu bewei-sen vergessen; und überhaupt, wo hat in ganzBarern nur ein einziger Forstmeister IW. mit demchurfürstl. Waldhammcr, in Unterthansgehdlze»«inen Baum angeschlagen? Die churfürstl. hoch-löbl. Forstkammer beschäftigt sich dermalen nichtmit Unterthanswaldungen , indem selbe noch mitchurfürstl. Waldungen ohnehin Beschäftigung ge-nug hat, deßwegen auch Hochselbe gegenwärtigevlikeremren dieser hohen Stelle zur alleinig gnä-digsten Entscheidung zugeschlossen: N *' kann alsoberührte Uebertragung von hemeldt hvchlbbl, Forst,
kam-