». ausschließend für die Söhne der churfürstlichen Ob«,und Revierfdrster bestimmt;
z. werden an diese nur allein durch den Konkurs duAnnahms-Prüfung; und
4. In der Regel für die zwey Jahre des niedern Forst,lehr - Kursus verliehen; bey verdientem Eintritt- inden höher« Lehrkursus auch für das dritte Ichbelassen;
Z. gehen aber für denjenigen Stipendiaten, welchen,am Ende eines Semesters die Dimission von d«Schule, oder wegen willkührlichcn Unterbrechungendes Fleißes die Anweisung zur Wiederhohlung d,Szurückgelegten KmsuS ertheilet werden muß, v«-lehren, und unmittelbar auf denjenigen Eleven Mder stipendiatsfähigen Klasse über, welcher mirden übrigen Nichtstipendiaten dieser Klaffe in dugleichzeitigen Prüfung den Vorrang behauptet hüt.
Zugleich wird für denjenigen Forsteleven aus duKlaffe der Nichtstipendiaten, welcher aus der Prn,fung der Kandidaten für den höher» Lehrsemest«mir dem Range des ersten hervortritt, und das La»xationsgeschaft als das Ziel seiner höher» Bildungbestimmt , ein eigenes einjähriges Stipendium Mzweyhundert Gulden ausgesetzet.
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Oekonomische Nolihen. ^
XII.
In Beziehung auf die ökonomischen Verhältnisse dtk
Fvrsteleven wird bemerket;