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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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das Geburtsland deS Forsteleven, den Nahmen,Stand und Wodnort seines Vaters, das Alter unddie körperliche Konstitution des Eleven; die Zeitseines gemachten Kurses; den Inhalt des über denFleiß, den Fortgang und das sittliche Betragenausgefertigten Zeugnisses, und endlich die nach Ab-gang von oer Schule eingetretene Bestimmung desEleve», in einer tabellarischen Uebersicht darlegt.

Forstlehr - Stipendien.

XI.

Damit diejenigen chursürstlichen Fbrsterssbhne desLandes, welche sich meistens zur Wahl des väterlichenStandes bestimmen, aber öfter von der für die dieß-sallsige Bildung vsrgezeichneten Bahn durch Armuthzurückgehalten werden, von diesem drückendsten Hinder-nisse ihrer Bestimmung so viel möglich, befreyet wer-den ; so sind zu ihrem Besten für die nachgenanntenchurfürstlichen Staaten vier und zwanzig Forstlehr-Stipendien, nähmlichfür Baiern zwölf,für die obere Pfalz vier,für das Herzogthum Nruburg Zwey,und dermalen

für Schwaben sechserrichtet.

Die Forst-Stipendien bestehen:

i. Ein jedes aus jährlichen zweyhundert Gulden;und sind

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