r. Daß die Forstcleven für die dießfallstge Einrichtungnach individuellen Kräften und Bedürfnissen zwarselbst zu sorgen, dabey aber auf den guten Rath,und eine thätige Anleitung der mit Vergnügen be-reitwilligen Lehrer zu rechnen haben;
2. daß die Forsteleven von allem Honorar und Beytragfür die Lehrer und den Pedell, so wie von allen In-scriptions- und Zeugniß > Gebühren, und von all>mBeytrage zur Bibliothek, und den übrigen Appara-ten und Attributen der Schule befreyet seyen;
g. daß den Forstcleven die eigene Anschaffung der vorge-schriebenen Lehrbücher, und deö nöthigen Jagdge-räthes obUege; dabey aber der freye Gebrauch derBibliothek, und der Instrumente, unter der Ver-bindlichkeit, jeden etwaigen Verlust oder Schadenzu ersetzen, zustehe;
4. endlich, daß die Forsteleven zu einer gemeinschaftli-chen ihren Stand auf eine einfache und zweckmäßigeWeise bezeichnenden Kleidung, und zwar zu der fürForstaehülfen bestimmt werdenden Uniform, nachdem bey dem ersten Lehrer zu empfangenden vor»schriftlichen Muster, verbunden seyen»
München den iMn Oktober i8oz.
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