unternehmen, in welchem Falle er seinen weitemDcrvollkommunas - oder Reiseplan vorzulegen, „„zsich zu seiner Zeit über dessen Vollfnhrung auszu-weisen hat.
L. Im Gegenfalle werden die abgebenden Forst levn,nach dem Verhältnisse ihres zurückgelegten KnrseS,und nach dem Gehalte der sich hindurch erwvrde-nen Zeugnisse, entweder bey dem. für die SmakS-walüungen allgemein eintretenden VermcssmzS-und Taxarionsgeschäfte als Geometer an^ewk»,det, oder unter dem gesammten Forstpersonale teSLandes als Forstgehülsen vertheilet.
Z. Die wirklichen Forststellen des Landes in allen Gra,den sind endlich der stuffenweise eigentliche Preisder in dem vorgeschriebenen Wege an der Forst-schule erworbenen, oder vollendeten, und durch«»ehrenvolles Zeugniß bewährten Forstbildung.
Dieser Preis der wirklichen Anstellung wird i»den Erbfnungsfällen nur dem würdigsten Fo>st-eleven; unter gleich Würdigen m t Vorzüge demEinläuder; unter gleich würdigen Einländern mitVorzug demjenigen zugetheilt werden, dessen Fa-milie, durch lange, oder wichtige Dienste fürtenStaat, desselben Bedachtnahme mit Vorrang inAnspruch nimmt.
Zu diesem Ende wird über sämmtliche Forstele-ven von ihrem Eintritt in die Schule bis zu ih-rem Austritte in eine wirkliche Anstellung, ein Vor-merkungsbuch gefrieret, welches den Nahmen, und
das