7. D» nach dem Schlüsse des vierten, oder sechstenSemesters abgehende Forsteleve erhält, nach ab-gelegter Prüfung, ein Zeugniß, welches seinenFleiß, seinen Fortgang, und sein sittliches Betra-gen umfaßt; die beyden ersten Qualifikationen mitspezieller Ausscheidung auf die Haupt-Lehrgegensstande, und die gesammte dreyfache QualifikationNach einer — den ganzen Kursus einschließendenBerechnung, in einer — vorn Geringen und nichtGuten, bis zuM ausnehmend Großen und Gutensich erhebenden Gradatiousformel bezeichnet.
Dieses Zeugniß wird von allen Lehrern der Forst-schule unterschrieben. — Eine Bittschrift um eineForstanstellung in den churfürstlichen Staaten wirdohne Beylage eines solchen Zeugnisses von den Mi-Nisterial- und Kollegialstcllen entweder gar nichtangenommen, oder bloß zu den Akten verwiesen.
Bestimmung nach dein KursuS»
x,
Ueber die Bestimmung und Ansprüche des Nachseiner Prüfung mit einem Zeugnisse abgehenden Forst-eleven wird festgesetzt;
i. Es steht einem solchen abgehenden Forsteleven frey-nunmehr, jedoch ohne Anspruch auf eine Geldnn»terstützung aus Staatsmitteln, entweder noch an-dere angesehene Forst - Institute Deutschlands zn be-suchen, oder in die um das Forstwesen besondersverdienten Länder eine praktische Bildungsreise zuKl ün-