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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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225
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7. D» nach dem Schlüsse des vierten, oder sechstenSemesters abgehende Forsteleve erhält, nach ab-gelegter Prüfung, ein Zeugniß, welches seinenFleiß, seinen Fortgang, und sein sittliches Betra-gen umfaßt; die beyden ersten Qualifikationen mitspezieller Ausscheidung auf die Haupt-Lehrgegensstande, und die gesammte dreyfache QualifikationNach einer den ganzen Kursus einschließendenBerechnung, in einer vorn Geringen und nichtGuten, bis zuM ausnehmend Großen und Gutensich erhebenden Gradatiousformel bezeichnet.

Dieses Zeugniß wird von allen Lehrern der Forst-schule unterschrieben. Eine Bittschrift um eineForstanstellung in den churfürstlichen Staaten wirdohne Beylage eines solchen Zeugnisses von den Mi-Nisterial- und Kollegialstcllen entweder gar nichtangenommen, oder bloß zu den Akten verwiesen.

Bestimmung nach dein KursuS»

x,

Ueber die Bestimmung und Ansprüche des Nachseiner Prüfung mit einem Zeugnisse abgehenden Forst-eleven wird festgesetzt;

i. Es steht einem solchen abgehenden Forsteleven frey-nunmehr, jedoch ohne Anspruch auf eine Geldnn»terstützung aus Staatsmitteln, entweder noch an-dere angesehene Forst - Institute Deutschlands zn be-suchen, oder in die um das Forstwesen besondersverdienten Länder eine praktische Bildungsreise zuKl ün-