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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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6. Demjenigen, welcher auf einem andern angesehenenForst - Institute Tentschlandö sich bereits der Frist-bildung beflissen, und übrigens nicht die Absichthat, sich um eine Forstanst-llung in den churfürst-lichen Staaten zu bewerben, ist es auf vorgälMMeldung und Vorlage der besitzenden Zeugnisse,unbenommen, einen, nach den individuellen BeiLürfniffen bemessenen, jedoch dem ersten Lehrer an-zuzeigenden, Lehrkursus in dieser Forstschule zumachen, und sich also als gleichzeitigen Elevenfür mehrere Gegenstände aus verschiedenen Seme-stern darzustellen.

Wenn aber ein solcher Forstkandidat mit Vewer-düngen um eine Forstanstcllung in den churfmst-llichen Staaten auftreten will; so ist er, auch imBesitze vortheilhafter Zeugnisse, dennoch, und zwarim Falle, wenn er diese Bewerbung auf die un-teren Dienstklaffen eines Forstwärterö, oder Re-vierfbrsters beschränken will, zu dem praktischenKursus deS vierten Semesters; und im Falle,wenn er diese Bewerbung auf eine höhere Dien-stesklasse ausdehnen will, zu dem Kursus des fünf-ten und sechsten Semesters verbunden;

außer dem aber, wenn er gar keine, oder un-günstige Zeugnisse besitzet, der für die Annahmevorgeschriebenen Prüfung zu unterwerfen, und nachdem Gehalte derselben in den angemessene» Kur-sus einjuwelserr.

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