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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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Jener Eleve, dessen Fortgang wegen willkührli-chni oder unwillküchrlichen Unterbrechungen desFleißes seiner Fähigkeit nicht entsprochen hat, wirdzur Wiederhohlung des zurückgelegten Kursus an,gewiesen. -

Jener Eleve endlich, welcher eine in jeder Be-ziehung befriedigende Bildungsprobe abgelegt hat,wird zum Eiurrikte in den für ihn noch übrigenhbhern Kursus b.fördert.

Z. Der zweyjährige Eleve ist verbunden, am Schlüssedes vierte» Semesters vor der eintretenden Prü-fung dem eisten Lehrer zu erklären: ob er mit die-sem Semester den Kursus seiner Forstlehre beschickstsen, oder- sich für die höhere Forstwissenschaft inzwey folgenden Semestern ausbilden wolle.

Die für die höhere Lehr« des dritten Jahres sichdarstellenden Kandidaten werden sodann in der ein-tretenden Prüfung besonders gereihet, und in spe-zieller Beziehung auf diese Erklärung geprüft, da-mit sodann der Eintritt in die höbere und letzteBildungeklasse dem hiezu fähigen Subjekte zuge-standen ; dem minderfahigen eder ganz unfähigenaber vorerst mißrathen, oder gänzlicv untersagt,und so dem unzeitigen Andrängen in den obern Bil-dungsrang eine Gränze gesetzt werden könne, wel-che für die hievon abhängigen Stellen eben so noth-wendig, als für die Subjekte selbst nicht minderwohlthätig ist.

L.