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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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Vorschriften für die Zeit des Kursus,ix.

Die Vorschriften für den Kursus des aufgenomme-nen Forsieleven bestehen dann»:

1. Der Kursus der vier ersten Semester ist für die nie-

dere Forstwissenschaft bestimmt, und also für dieBildung eines Forstwärters und Revierfdrsters hin-reichend.

Der Kursus der zwey letzten Semester ist für diehöhere Forstwissenschaft bestimmt) und

der vollständige KursuS der sechs Semester zurBildung eines Oberförsters, Tarators nnd Forst-direkiions- Beamten erforderlich.

2. Der aufgenommene und angehende Forsteleve ist ver-

bunden, wenigstens den zweyjährigen Kursus dervier ersten Semester nach dem votgezeichneten Lehr-plane zu vollenden.

Am Ende eines jeden Semesters werden sämmtlicheForsteleven aus den Lehrgegenständcn ihres Kursusvon den einschlägigen Lehrern einer strengen, undöffentlichen Prüfung des gemachten Fortganges un-terworfen«

4. Jener Eleve, welcher eine» offenbaren Mangel an Fä-higkeit, oder eine beharrliche Unlhäkigkeit an denTag geleget hat, wird, mit dem Rathe sich fürein bürgerliches G-werb zu bestimmen, von derSchule entlassen.

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