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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
Seite
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haben, das weiter Nöthige hinlänglich enthalten, undgenau bezeichnen.

§. rr.

Nur einer Einwendung denke ich hier noch begeg,nen zu müssen. Die sogenannten Grundherrschaftendürften am ersten Lärm schlagen; sie konnten sage»,daß ihnen auf diese Art von ihren Grundunterthanendie Wälder und Güter abgeschwendet würden, wobeysie den empfindlichsten Verlust zu leiden hätten. Allein,gerade aus oben angeführten Grundsätzen wird viel-mehr Grund vnd Boden im Werthe steigen; und über»Ließ ist nicht der nähmliche Fall auch bey Feld undAcker möglich kann nicht auch diese der Besitzervernachlässigen, und das Gut abschwenden ? Ein-zelner Fälle wegen können die allgemeinen Gesetze kei-ne Beschränkung leiden; sie müssen auf die Mehrheitwirken: ist daher die Sache im Allgemeinen gut, somuß sie auch so ausgesprochen und geschützt werden,ohne sich durch einzelne Mißbräuche, die davon ge-macht werden können, irre führen zu lassen. Zudemkönnen, die Grundherrschaften nicht einmahl bey dieserfreyen Kultur, wem, sie sich auch über dir Waldgründeverbreitet, verlieren: denn nach den Güterzertrümme-rungs- und andern Kulturgesetzeu müssen alle Abgabendes Grundnnterthans die Abgaben an den Scaat,und die an das Ober-llominium üommicalia aufalle Gründe nach der Zahl der Tagwerke gleich ange-legt werden. Diese Abgaben genießen zugleich alle Vor-züge,