zi'ige, und sind von aller Schmälerung frey. Wennnun der Grundherr jährlich die Summe seiner Abgabenrichtig empfangt, was kann eö ihn kümmern, wie siebezahlt, und wie die Gründe behandelt werden? Beyeiner Abschwendung vermindert sich nnr das Kapitaldes Unterthans durch verringerten Werth seiner Gründe.Doch — wird man wieder entgegnen — dadurch vermin-dern sich ja auch die Laudemien: allein diesem Einwürfeist eben so leicht zu antworten. Nach dem gegenwärti-gen Zustande muffen hier ebenfalls firirte Fristen ange-nommen werden, und nach dieser Ansicht gehören dieLaudemien zu den übrigen jährlichen Dominikalabga-ben oder Kapitalsablösungen. Eine willkührliche Hdhe«rung derselben nach dem zufällig mehreren oder min-dern Fleiße deö Gutsbesitzers würde die Emsigkeit deSEinen strafe», und die Nachlässigkeit des Andern be-lohnen. Diese willkührliche Bcschätzungen der Unter-thanen sind ohnehin schon von den Gesetzen abgestellt,und können hier zu keinen Gegengründen mehr dienen.Man erwäge ferner noch, daß die gegenwärtigen Guts-herrn diese Laudemien von ihren Vorfahren in einemkäuflichen Anschlage erhalten haben; man verwandlediese Anschlage nur in Durchschnirtsftisien, so hat derGrundherr, was er wenigstens gegenwärtig rechtlich ansich gebracht hat, und auf mehr als dieses kann er nieeinen rechtlichen Anspruch machen. Wenigstens könnendie Gesetze nicht zugeben, daß man hier nach Wtllkührum sich greife; eö muß Bestimmung und Sicherheit inden Verhältnissen des Grnnduntertdans zu dem Grund-herr» herrschen, weil sonst alle andere Kultur im Ein-zel»
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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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189
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