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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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zup freyen Rultur überlassen sind. Das nähmlicheGesetz muß also auch für die älteren prrvatwal-

dun-

kereven, und unnütze Zahlungen abzielende Verhältnisse; in Erwägung endlich, daß auch einige Tagwerke denLeerhäuslern zu ihrem Fortkommen zugetheilet wurden,die sonst keinen Antheil erhalten hätten, weil sie bishernicht Forstberechtigte waren, und bey einem Waldgrundefür eine Weide eine Entschädigung von selbst nicht an-wendbar ist, -- wird diesem, nach so vicljährigen undhartnäckigen Streitigkeiten zu Stande gekommenen Ver-gleiche unter Rückschluß der Akten die höchste Bestätigunggegeben. Es sollen selbst den Unterthanen die über dieverübten Gewaltthätigkeiten, und andere Erzesse verdien-ten Strafen nach dem Vorschlage allerdings nachgelassenseyn, da bereits der Hofmarksbesitzer aus die Genugthu-ung Verzicht leistete: in gleicher Hinsicht empfängt nunauch die Berichtigung der Straße, und die dabey einge-leitete Obstbaumpstauzung die gnädigste Beguehmigmig.Dem aufgestellten Kommissär bey dieser Sache, demLandrichter von Schnüdbauer, wird hlemit die höchsteZufriedenheit über die dabey gezeigte, zweckmäßige Tha-thigkeit zu erkennen gegeben, er hat zu seinen Verdiensteneinen ncnen Beweis hinzugefügt, daß sich das für ihnbestehende vorzügliche RegierungSvertranen nie verfehlt.

Eine gleiche höchste Zufriedenheit ist hseniit demHofmarksbesitzer, Adalbert von Herder, über sein hierbewiesenes, edles und Kultur beförderliches Benehmengeäußert: es entgieng auch der höchsten Aufmerksamkeitnicht, daß er schon seit so kurzer Zeit die ehedem so dü-stere Gegend von Stachesried mit voller Fruchtbarkeit,«üd vollen Reizen ausstattete, und durch sein Bemühen

und