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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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2) Wer also feinen Wald forstlich oder wieimmer kultivier und pflegt, der kann vonandern eben so wenig als bey seinem übri-gen privareigcnthum gehindert werden; esmuß bey dem nun kultivieren Walde die vo-rige weide aus eben dem Rechtsgrunde wei-chen, aus welchem sie einer vormahls cin-mähdigen, nun aber zwey- oder dreymäh-dig gemachten wiese, kurz jeder RulturPlay machen muß. wird endlich

z) ein Wald- oder andere Frevel verübt, sohaftet auch hier die Gemeinde für den Scka-den, bis der Frevler entdeckt, und zu gesetz-lichem Ersatz und Strafe angehalten? üd*).Auf diese Art ist die Rultur und das Ei-genthum bey privatwäldern offenbar mehrgesichert und begünstiget als durch die Forst-polizey und alle andere Maßregeln.

§. 20.

Die Regierung hat diese Grundsätze schon beyden Purisikationen der Staatswaldungeu, ja selbst:bey jenen der Privaten, und bey allen Waldabtheilun-gen öffentlich angenommen und als Norme erklärt ")._ Alle

*) Siehe das iaierksche Regierungsblatt i. 8. und iztesStück von l8oo; ferner r. 4. 21. 27. 29. zo.

34 > 37 . 41. 42tes Stück von l8oz.

**) Im Nahmen Sr. Churfürst!. Durchlaucht n. hat rnmsich in Sachen der HvlzMheilung, so andern Irrungen