2) Wer also feinen Wald forstlich oder wieimmer kultivier und pflegt, der kann vonandern eben so wenig als bey seinem übri-gen privareigcnthum gehindert werden; esmuß bey dem nun kultivieren Walde die vo-rige weide aus eben dem Rechtsgrunde wei-chen, aus welchem sie einer vormahls cin-mähdigen, nun aber zwey- oder dreymäh-dig gemachten wiese, kurz jeder RulturPlay machen muß. wird endlich
z) ein Wald- oder andere Frevel verübt, sohaftet auch hier die Gemeinde für den Scka-den, bis der Frevler entdeckt, und zu gesetz-lichem Ersatz und Strafe angehalten? üd*).Auf diese Art ist die Rultur und das Ei-genthum bey privatwäldern offenbar mehrgesichert und begünstiget als durch die Forst-polizey und alle andere Maßregeln.
§. 20.
Die Regierung hat diese Grundsätze schon beyden Purisikationen der Staatswaldungeu, ja selbst:bey jenen der Privaten, und bey allen Waldabtheilun-gen öffentlich angenommen und als Norme erklärt ")._ Alle
*) Siehe das iaierksche Regierungsblatt i. 8. und iztesStück von l8oo; ferner r. 4. 21. 27. 29. zo.
34 > 37 . 41. 42tes Stück von l8oz.
**) Im Nahmen Sr. Churfürst!. Durchlaucht n. hat rnmsich in Sachen der HvlzMheilung, so andern Irrungen