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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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ger, Förster und Hunde, und

Er wird ein boshafter, liederlicher HauSwirth geschol-ten, tüchtig gestraft, und sein Vorhaben zu Nichts »).

Ein gesetzlicher Bannfluch oder Strafe haftet alsoauf den Holzplatzen deS Landmannes; er darf nichtauf eine vortheilhaftere Benützung derselben denken,und was anders muß davon die Folge seyn, als einzu geringer Werth der Sache, von den Gesetzen selbstgestempelt? Kapital und Renten eines solchen Grün,des «erden absichtlich niedergehalten, können durch hö-here Kultur und Industrie sich nicht aufschwingen,und was ist das anders als Gesetzesdruck und öffent-liche Plünderung des PrivatvermögenS?

§- y.

Diesen so unnatürlichen Beschränkungen muff auchBarern seine geringe Bevölkerung zuschreiben, da jedeandere Kultur und zweckmäßige Ansiedlungcn der Jagdund diesem Forstpvlizeywesen weichen muften; daherjetzt das Land sogar an Tagldhnern und DienstbothenMangel leidet, die Landwirthschast und jede andere In-dustrie, ja selbst der nöthige Militairstand gelahmt ist.Siehe die Beylage k§ro. 2.

_ §. 10.

Andere dergleichen Beschwerden der Unterthanen liefernausführlich für Barern die Beylagen 4 und z, und eineMenge Acten beweisen, daß man diese Forstpolizey nieallgemein im Lande durchsetzen konnte, ein immerwäh-render Kampf bestaub