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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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§. IO.

Die hieraus entspringenden Resultate Hegen klaram Tage, und lassen keinen Zweifel mehr übrig, daß

s) die Forstpolizey ihr Daseyn ursprünglich der Be-günstigung der Jagd verdanke; da aber diese derKultur weichen muß, so kann auch in dieser Hin-sicht die Forstpolizey nicht mehr Statt haben.

b) In fürstlichem Betracht ist eine wirkliche Holz-anweisung, also eine besondere Aufsicht und Pfle-ge aller Privatwaldungen gar nicht ausführbar.

c) Die bisherige Anwendung der Forstpolizey be-stand nur in Formen, die den Landmann viel ke,steten, ohne ihm zu nützen. Diese ganze Hvlz-anwesung sieht daher so ziemlich einer Beukel-schneiderey gleich.

ü) Diese Forstpolizey wirkte bisher zum Verderbender allgemeinen, wie der Holzkultur; durch sieverloren die Holzböden alle wirthschafkliche Auf-merksamkeit und ihren Werth. Dieß vermindertedas Kapital deS Eigenthümers, und da die Wald-gründe noch beynahe den grüßten Theil des M-chenraums eines Landes, wie Baiern, ausmachen,so ist diese Summe der einzelnen Kapitalsminde-rungen dem Nationalreichkhnm ein empfindlicherVerlust.

e) Genug! Diese Forstpolizey gefährdet sowohl dieKultur und das Grundeigenthum der Privaten,

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