§. IO.
Die hieraus entspringenden Resultate Hegen klaram Tage, und lassen keinen Zweifel mehr übrig, daß
s) die Forstpolizey ihr Daseyn ursprünglich der Be-günstigung der Jagd verdanke; da aber diese derKultur weichen muß, so kann auch in dieser Hin-sicht die Forstpolizey nicht mehr Statt haben.
b) In fürstlichem Betracht ist eine wirkliche Holz-anweisung, also eine besondere Aufsicht und Pfle-ge aller Privatwaldungen gar nicht ausführbar.
c) Die bisherige Anwendung der Forstpolizey be-stand nur in Formen, die den Landmann viel ke,steten, ohne ihm zu nützen. Diese ganze Hvlz-anwesung sieht daher so ziemlich einer Beukel-schneiderey gleich.
ü) Diese Forstpolizey wirkte bisher zum Verderbender allgemeinen, wie der Holzkultur; durch sieverloren die Holzböden alle wirthschafkliche Auf-merksamkeit und ihren Werth. Dieß vermindertedas Kapital deS Eigenthümers, und da die Wald-gründe noch beynahe den grüßten Theil des M-chenraums eines Landes, wie Baiern, ausmachen,so ist diese Summe der einzelnen Kapitalsminde-rungen dem Nationalreichkhnm ein empfindlicherVerlust.
e) Genug! Diese Forstpolizey gefährdet sowohl dieKultur und das Grundeigenthum der Privaten,
a!s