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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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«ud zwar von 1762 an, hier ein Forstpersonal erislirt,will man dieses Niedern meistens ganz verbieten, we,wigstens wird es sehr beschrankt, und so die bessere Kul-tur gehemmt *'). In manchen Gebirgsgegenden, wiez. B. in der Iachenau führen die Unterthanen eine weitbessere Wirthschaft in ihren Privatwaldungen oderHeimhölzern, die unlaugbar im Allgemeinen schöner alsdie Staats - und alle übrige Waldungen aussehen, so,daß selbst gelernte Förster nicht besser damit umgehe»könnten. Eben so vorzüglich wird auch ihre Acker-wirthschaft betrieben. Unterdessen will ich damitnichts weniger als behaupten, daß wissenschaftlicheBehandlung nichts tauge, und der Landmann durch-aus sich selbst überlassen seyn soll: wissenschaftlicheBehandlungen als das Resultat von mehr Erfah-rung und des reifern Nachdenkens müssen vielmehrin der Acker- und Forstwirthschaft die größten Vor-theile bringen, sie dürfen aber dem Unterthan nur alswohlthätiger Unterricht beygebracht, nicht als Zwang-gesetz auf seine Kosten aufgebürdet werden. Der Land-wirth, bey seiner Wirthschaft ganz vom Interesse ge-leitet, muß, und wird nach besserer Benützung seinerGründe streben; Beyspiele glücklichen Erfolges, Grund-sätze oder faßliche Darstellungen dieser Vortheile kön-nen

eine gute Aernte ab, »nd fliegt nun wieder zu eiue>»treflichen Birkenwald an, der «ach Lo Jahren eine schö-ne Holzausbeute giebt-

") Siehe Beylage wro. r.