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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
Entstehung
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ein Jäger oder Förster wirklich so eine Holzanszeigeoder Anweisung, den» er kömmt äußerst selten in denWasd des Unterthanes, laßt stch nur dafür bezahlen,und dann den Bauer selbst walten. Er wäre auch garnicht im Stande diese Privath lzanweisungen zu för-dern, weil er mit seinem eigenen Forstütenste, mit derAufsicht der Jagd, mit den herrschaftlichen oder StaakS«Waldungen genug zu thun hat, «nd sich daher wohlhundertmahl vervielfache» müßte, um diese Privatge,schäfte zu versehen. Man erwäge überdieß, welch un-geheure Summe» es kosten würde, wenn der Staatbloß für diese Unterthanögeschäfte so viele Jäger undFörster aufstellen sollte. Der Staat und die Herr-schaften haben daher ihre Jäger und Förster nur zurBesorgung ihrer eigenen Walddistrikte bestimmt, unddas Uebrige ist meistens ihre erzwungene Nebensache.In mehren, chnrfürstl. Landgerichts - Bezirken giebt esgar keine churfürstl. Förster, wie in Bilsbyburg, Eg-genfelden, und gerade hier steht es mit der Forstkulturder Unterthanen besser als an andern Orten, obscho«keine Anweisungen der Holzschläge gemacht werden.

Wenn aber auch wirklich die Jäger und Försterdiese Anweisungen vornehmen könnten und würden, waShätten sie wohl für einen Zweck, da beynahe alle Jä-ger und Förster nichts als Jäger sind, und von derForstwissenschaft gar nichts verstehen: denn, wie be-kannt, rristlrt nur erst seit wenigen Jahren in Baiern«ine Forstschule und eine Forstwissenschaft; und welcheFrüchte, besonders in Ansehung der Staatswaldunge»,

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