Jäger und Förster bewachen alle Waldungen wiedie wilden Thiere ihre Höhlen. Jedes Bänmche» stehtunter ihrem eisernen Szepter; darüber darf der wahreEigenthümer nicht mehr gebieten. Wenn irgend einDäumchen auf Wiese oder Feld aufleimt, so verliertschon der Eigenthümer sein Recht darüber, das sogleichdie Churfürst!, oder Hvfmarksherrschaft durch ihre Jä-ger oder Förster geltend macht. Wird aber auch demGrundeigenthümer vergönnt, es umzuhauen, so muß erdoch Gebühren, Auszcig- und Anweisgelder dafür be«zahlen. Seit Erscheinung der Forstordnungen darf derLandmann mit seinen Holzplätzen nicht mehr frey schal-ten, sie weder mehr ausrcutcn, oder besser benützen,»och Holz ohne Anweisung und Auözeige schlagen *).
Die Jagd- »nd Forstmänner gaben freilich ihreGründe dafür an, und, wie schon gesagt wurde, wa-ren diese zuerst die Begünstigung der Jagd, und danndie Vorsicht, daß der Bauer sein Holz nicht unschick»lich behandle. Daß die erste dieser Gesetzcsabsichtenvon keiner Wirkung mehr seyn könne, ist bereits be-wiesen worden; aber auch die zweyte ist nur ein Blend-werk, eine wahre Beutelschneiderey. Niemahls macht_ ein
') s oder z Herrschaften komme» hier immer zur Spra-che — die Grundherrschaft giebt die Erlaubniß zurHvlzschlagung, die Jurisdiktionsherrschast ertbeilt dieAnweisung, und der Jäger oder Förster macht die Aus-zeige — daß überall zu bezahlen kömmt, versteht sichvon selbst. —