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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
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an vorigjahrigen Resten in die Rechnung für das abgelaufene Jahr zu übernehmen. Die beieinem Finalabschlusse sich ergeben habenden Bestände oder Rechnungs-Borschüsse müssen währenddes ganzen nächsten Jahres unverändert beibehalten werden. Da diese Vorschriften bisher nochmehrfach übertreten worden, so wird für jede vorkommende Uebertrctuug derselben, und insbe-sondere für den Fall, daß die für 1833. und folgende Jahre aufzustellenden Rechnungen nichtin allen Theilen mit den Jahresabschlüssen übereinstimmen eine Ordnungsstrafe von 3 Rthlr.verhangt.

Nach §. 28. derselben Instruktion und der Berfügung vom 16. Juli 1829. müssen dieKommunal-Einnchmer gleich nach dem für den Finalabschluß bestimmten Termine (26. Januar)mit Aufstellung der Rechnungen beginnen und solche den Bürgermeistern spätestens am 15. März,diese den Landräthcn am 1. April vorlegen, welche letztere dieselben bis zum 1. Mai hierhereinzusenden haben. Künftighin haben Sie nunmehr am 26. März jeden Jahrs die Conc-pteder Rechnungen dem gewöhnlichen Kassen-Revisor zur Bcrgleichung mit den Jahres-Abschlüssinund den Abschlüssen für das erste Bierteljahr vorzulegen.

Der Kassen-Revisor hat das Ergebniß dieser Bcrgleichung in den Protokollen über denAbschluß der Steuerkasse §. V. anzugeben und zu bemerken:

1) ob die nach den Rechnungen verbliebenen Einnahme- und Ausgabe-Reste, Beständeund Vorschüsse gehörig aufgenommen;

2) wann die Rechnung des letzten Jahres dem Bürgermeister eingesendet;

3) für welche Borjahre die Dechargc noch rückständig sei; und

4) ob die Gemeindesteuerrollen des laufenden Jahres in Hebung gesetzt sind

Da von einigen Rendantcn des Kreises Cleve die unrichtige Behauptung aufgestellt wor-den, daß die Jahresabschlüsse nicht mit den Rechnungen übereinstimmen könnten, weil in denletztern Einnahmen und Ausgaben vorkämen, welche als blos durchlaufende Posten in den er-stem nicht nachgewiesen zu werden brauchten, so fügen wir Abschrist des von dem Landrathe zuCleve hierüber erlassenen Berfügung vom 5. d. M. an die Kassen-Kuratoren bei, wornach Siesich in vorkommenden Fallen ebenfalls strenge zu richten haben.

Düsseldorf, den 19. August 1833.

Königliche Regierung.

Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, der Domainen und Forsten.

An

Herrn Steuer-Einnehmerzu