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2) die Hausnummer,
3) den Namen des Kontribuenten,
4) die Steuer-Klasse,
5) den jahrlichen Steuer-Betrag, und
6) die hierauf gezahlte Summe;und c) In Ansehung der Gewerbesteuer:
1) die Nummer der Hebclisten,
2) den Namen der Steuerpflichtigen,
3) das Gewerbe, wofür derselbe besteuert,
4) den Buchstaben unter welcher das Gewerbe in der Heberolle eingetragen,
5) den jahrlichen Steuer-Betrag, und
6) die hierauf gezahlte Summe,enthalten.
17) Für die von den Steuerpflichtigen zum Behuf der Exemplifikationen bei Steuerbeschwcrdenverlangten Auszüge aus den Steuer-Rollen, welche mehrere fremde Steuersätze enthalten, müssendieselben 1 Sgr. 3 Pf. zahlen. Die erhobenen Gebühren müssen jedesmal auf dem Auszugebemerkt werden.
18) Ueber die dem Steuer-Einnehmer zugehenden Steuerbücher, haben dieselben eine Rech-nung, nach dem anliegenden Muster Lit. L*) aufzustellen und dieselbe am 10. Februar denlandrathlichen Behörden einzureichen.
Diese Rechnung muß nach dem vorgeschriebenen Schema gelegt werden, und dürfen in dem-selben keine Abänderung vorgenommen werden.
Die Herrn Landräthe haben diese Rechnungen zu sammlen und uns am 20. Februar ein-zureichen.
19) Die Herrn Landräthe und die Herrn Bürgermeister haben auf die Befolgung dervorstehenden Bestimmungen zu halten und uns diejenigen Beamten, welche dieselben übertreten,zur Befrafung anzuzeigen.
Düsseldorf, den 31. März 1833.
Königliche Regierung,
Abthcilung für die Verwaltung der direkten Steuern, und der Domainen und Forsten.
*) Muster L.
Rechnung
der vom 1. Januar 183 bis zum Final-Abschlusse für 183 im Steuer-Empfangs-Bezirke 14. 51.ausgegebenen Steuerbücher und der hierfür von den Kontribuenten eingezogenen Betrage.
1) Nummer, 2) Bezeichnung, 3) Anzahl der Steuerbücher, 4) Betrag 5) Bemerkung.
Diese Rechnung theilt sich in nachstehende Titel: 1. Soll-Einnahme. II. Ausfälle, lli. Einnahme.IV. Ausgabe. V. Abrechnung, und muß mit dem nachstehenden Atteste des Kassen-Revisors ver-sehen seyn.
Nach dem Empfangs-Journale sind Rthlr. Sgr. Pf. eingegangen und sind die als Bestandnachgewiesenen . . . Steuerbücher vom Ncndanten vorgezeigt worden.