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1V) Hat dcr Hinzutretende früher keine Steuern entrichtet, so erhalt er einen Steuer-Aus-zug nach dem, H. 5. vorgeschriebenen Muster und bleibt es demselben überlassen, ob er densel-ben in ein Steuerbuch eintragen will oder nicht.
11) Sobald den Steuer-Einnehmern die von den Landräthlichcn Behörden festzusetzendenAuszüge aus den Klassen- und Gewerbe-Steuer Zugangslisten zugefertigt sind, haben sieAuszüge aus denselben den betreffenden Kontribuenten nach dem §. 5. vorgeschriebenem Musterzuzustellen.
Für diese Auszüge sind die im ß. 6. bestimmten Gebühren zu erheben.
12) Der Preis, welchen ein jeder Steuerpflichtige für das Steuerbuch auf die Dauer von6 Jahren zu entrichten hat, wird auf 6 Pfennige festgesetzt, und es versteht sich von selbst, daßdieser Preis für jedes Buch einmal und nicht alljahrig gefordert werden darf.
Bei jeder Steuer-Kasse ist eine hinlängliche Anzahl Steuerbücher immer vorräthig und sinddie Steuer-Einnehmer angewiesen, die Steuerbücher den Steuerpflichtigen gegen Zahlung derGebühr von 6 Pfennigen auszuhändigen.
13) Wenn durch die Nachläßigkeit des Steuerpflichtigen der Umschlag zerrissen, das Buchbeschmutzt, oder sonst für die sechsjährige Dauer unbrauchbar gemacht wird, so muß der Steuer-pflichtige solches wieder in den Stand setzen, oder ein neues Buch gegen doppelte Gebühr lösen,wovon die Hälfte dem Steuer-Einnehmer für die neue Ausfertigung verbleibt.
14) Es werden keine Steuerbücher oder Stcuerzettel ausgefertigt:
a) über die den öffentlichen Verwaltungen zu Last stehenden Beträge, und
b) für diejenigen Kontribuenten, welche ihr Gewerbe umherziehend betreiben und den Ge-wcrbschein nur gegen Entrichtung der Jahrcsstcuer erhalten.
15) Nach unserer Verfügung vom 15. März 1833. II. 3. III. Nr. 1731. haben dieSteuer-Einnehmer über die den öffentlichen Verwaltungen zu Last fallenden Grundsteuern beson-dere Nachweisen den Landräthlichcn Behörden einzureichen.
Sobald sich die von den Herrn Landräthen festgesetzten Nachweisen wieder in den Händender Steuer-Einnehmer befinden, haben dieselben den Pächtern die zu zahlende Grundsteuer in derZ. 5. vorgeschriebenen Art bekannt zu machen.
Für diese Auszüge sind die Z. 6. bestimmten Gebühren zu erheben.
15) Die zu den Privat-Reklamationen erforderlichen Auszüge aus den Heberollen sindvon den Steuer-Einnehmern uncntgcldlich zu ertheilen; dieselben müssen:
a) In Ansehung der Grundsteuer:
1) die Nummer dcr Heberolle,
2) die Gemeinde und Bürgermeisterei, in welchen die Grundstücke belegen,
3) den Namen des Steuerpflichtigen,
4) die Nummer der summarischen Grundsteuer-Mutterrolle,
5) den Rein-Ertrag,
6) den jährlichen Steuer-Betrag, und
7) die darauf gezahlte Summe;
k>) Hinsichts dcr Klasscnstcucr:
1) die Nummer der Heberolle,
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