Gesellschasts - Ausschüsse laut §. 6l). die Aufbringungdes Geldbedarfs für die Vervollständigung der Anlageüberlassen. Nach §. 39. ml 3. steht es dem Direk-torium zu, die Gelder der Compagnie zu ver-wenden. Zufolge Z. 39. 6. Beamte anzustellen, Ge-halte und Remunerationen zu bestimmen. Nach K. 39.9 die Taxe für den Transport von Personen undGütern, unter alleiniger Zustünmung des Ausschusses,festzustellen. Laut K. 67. hat das Direktorium unterBeitritt des Ausschusses das Recht: eine Mehrung,Minderung oder den Wegfall des K. 63. be-stimmten Beitrags zum Reservefonds zu be-schließen.
Die hier aufgezählten, der Verwaltung und demAusschusse eingeräumten Befugnisse tragen unwiderleglichdas Gepräge eines sehr ausgedehnten Vertrauens-Votum. — Es ist Seiten der genannten beiden Corpo-rationen von den fraglichen Zugeständnissen überallentschieden Gebrauch gemacht worden, und wirerklären uns gern bereit, anzunehmen, daß dies durchdie Lage der Dinge zur Zeit in den mehrsten Fällennicht füglich anders sein konnte. — Wir gehen weiter,wir räumen ein, daß allen bisher getroffenen Admini-strations - Maaßregeln die besten Absichten zum Grundelagen. — Wir erkennen ferner die treffliche Regelungdes Betriebs mit dem aufrichtigsten Danke an. Aber,wer steht uns für Personal-Veränderungen? Wer stehtuns für hieraus resultirende Mißgriffe? — Die obenaufgezählten Befugnisse der Administration und des Aus-schusses haben zum Theil eine so allgemeine Fassung, daß