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Leitfaden für die Aktionäre der Leipzig-Dresdner Eisenbahn- Kompanie : zum Gebrauch bei Generalversamml.
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kenutniß, welche dem Publikum eben so natürlich alsleicht erklärlich anklebte. Es ist ihnen ein Vertrauengeschenkt worden, wie keiner Verwaltung, wie keinemAusschüsse nach uns wieder ertheilt ward. Gehen wirunsere Statuten Punkt für Punkt durch, so werden wirfinden, daß die Gesetze der Eompagnie ein von denActionaircn dein Direktorium und dem Gesellschafts-Aus-schusse zugestandenes Vertraueno-Votum enthalten.

Ein Vertrauens--Votum wird aber überall nurfür eine gewisse Zeit gegeben; sei es ein Diktator, seies ein Minister, sei es ein Vormund, der es genießt.

Bei Ruhe und Frieden giebt es keinen Diktator,bei völlig geregeltem Staatshaushalte giebt es keineerweiterte Machtbefugnis; für den Minister, wenn dasKind sein 21 st es Jahr erreichte, hört die Vormund-schaft auf, und wir glauben, es ist nunmehr auch fürdie Actionairc der Leipzig-Dresdner Eisenbahn an derZeit, ihr gewährtes Vertrauens-V otum, wennnicht zurückzunehmen, doch zn beschränken; indemdie Besitzer der Bahn endlich von der einzigen, aberwichtigen, ihnen gebliebenen Befugniß Gebrauch machen,d. h. die Statuten der Gesellschaft einer gründlichenRevision unterwerfen; denn bekanntlich hat dasDirektorium die Statuten zu befolgen, der Ausschußüber die Befolgung derselben zu wachen und nur all-ein der General-Versammlung steht das Recht zu, dieGesetze der Gesellschaft abzuändern.

Unabhängig von der Gesammtheit der Actionaire,die nach K. 8. der Statuten die Leipzig-Dresdner Eisen-bahn-Eompagnie bildet, wurde dem Direktorium und dem

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