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3 (1795)
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345
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doch nickt, einzelne Theile der Strasse so zuleiten, daß i) der Umweg so unbeträchtlich,als möglich sey, und folglich die Kosten desWegbaues nicht zu hoch steigen; 2) einzelneGlieder des Staates nicht zu sehr dadurchleiden/ und z) die Strasse durch gewisse Ocr«ter gehe / oder andere vortheilhaftc Absichtenerfülle.

V. Wenn man den Riß von der Gegend/ /durch welche man die Strasse ziehen will/ vorsich hat/ und die übrigen Kenntnisse aus demManuale (I.) zu Hülfe nimmt/ so wird es umterweilen nicht schwer seyn/ die bequemste undwohlfeilste Leitung der Strasse zu treffen.

Einige dahin gehörige Umstände werde ichin folgenden Absätzen erläutern.

VI. Wenn man von einem Orte V (IA>.HXII.) zu einem andern b' eine Straffe füh-ren sollte/ mit der Bedingung / daß sie noth-kvcndiq durch die dazwischen liegenden OcrterL, L gehe / so wäre der kürzeste Weg der /welchen man nach den geraden Richtungen

LL, L? führcte.

VII. Diese geraden Linien können aber,nach Anleitung des Grundrisses der Gegend /auf Hindernisse treffen / die abermals nöthi-gen / die geraden Wege LL, Lst zuverlassen.

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