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Grundstücke der Feldmark, als auch der lee-ren und unbebauten Plätze, und derer, diekeine besondern Besitzer haben, z. E. derBruchweiden, Triften, Heerstraßen, Teiche,Sand -- Mergel - und Thongruben , Stein-brüche u. dgl. Von allen diesen Stücken wirdaufs genaueste der Flacheninhalt bestimmt,und tabellarisch entworfen. — Auch muß derFeldmesser die Güte (Bonität) der nutzbarenGrundstücke anmerken, und in seinem Ver-messungsregister eine solche Einrichtung tref-fen, daß die weitem Nachrichten davon be-quem in der ökonomischen Beschreibung (I.)der Feldmark aufgesucht, und auf Verlangender Kammer vorgelegt werden können. — Eswerden daher z. E. alle Grundstücke, sowohlauf der Charte, als in dem Vermessungs-rcgister, nummcrirk, und diese Nummern müs-sen sich auf das Haus und den Besitzer desGrundstücks bestehen. — Man kan die Num-mern beybehalten, die etwa jedes Haus in derBrandkasse hat u. dgl. Ferner muß man indem Vermessungsregister d r tz. der Dorfbe-schreibung (I.) anführen, wo die nähern Nach-richten zu finden sind, und die Namen der Be-sitzer der einzelnen Grundstücke dabey setzen.
Zum Muster, will ich hier verschiedeneRubriken, wie sie nach der preussischen Ver-ordnung in einem Vermessungsregister vorkom-men