79
II. Wegen des Gebrauchs und des Vor,theils, den man von einer richtig gemessuenFeldmark verlangt, muß man beständig einManual mir sich führen, worinn alles aufge-zeichnet wird, was nur einigermaaßen für dieLandesherrliche Kammer bemerkungswerrh ist.Z. E. die Beschaffenheit der Gränzen, derLandstraßen, ob sie einiger Verbesserung be-dürfen, wo die Materialien dazu herzunehmensind, u. dgl. Kurz alles, was zu einer ge-naueren Kenntnis der natürlichen Vortheileund Fehler einer Feldmark dienlich seyn tan,davon in der Folge ein Mehrercs.
III. In einigen Instructioncn zu Landes-vermessungen giebt man die Vorschrift, daßdie Feldmesser ihre täglichen Arbeiten noch
täglichen Arbeiten nochdenselben Abend auftragen sollen. Dieß halteich aber, wegen der IlnbeqirLnlichkeit, so et-was bey Lichte vorzunehmen, besonders daman durch die Arbeit bey Tage schon ermüdetworden ist, gar nicht für rathsam, noch weniger,daß man das Auftragen andern überlasse.
Den folgenden Tag die Messungen insReine zu bringen, mag angehen, wenn estrübes und rcgnichtes Wetter ist. Ausserdemwird man heitere Tage lieber ans dem Feldebenutzen.
Attfan-