das gleiche Quantum von in den Erblandcu aufgelegten manrfrei umzutauschen. Mir aller-höchster Resolnnon voin i. September 1766 wurde bestimmt, daß jene ausländischenBücher, die gegen im Erblandc aufgelegte Bücher umgetauscht werden, durch drei Jahrevon der Maur befreit seien. Das Hosdekret vom 26. (März 1767 verordnete, daß dieaußer Landes zu versendenden inländischen Bücher wenigstens 50 Pfund im Gewichte zubetragen hätten, wenn ß'c bei der (Maut zur Ausgleichung der Gebühr für fremde Büchervorgemerkt werden sollten. Dabei waren von der Regierung den Buchdruckern mancheBorteile gestartet.
Buchdruck und Buchhandel waren dadurch geschützt, daß Hießgen Buchhändlern,besonders aber fremden, hier ansässigen, wie Bader und Kraus, nicht gestattet war, dieihnen von inländischen Gelehrten übergebenen Mannskripte außerhalb der Erblande zuvervielfältigen, sondern daß ße bei Konfiszierung gehalten waren, ße hier drucken zulassen (1767).
Die österreichischen Buchhändler blickten mit Mißgunst und Ärger aus diesen Baratta-handel der Buchdrucker, für den sich aber insbesondere der Abbs(Marcy als Referent beimniederösterreichischen Kommerzien-Konzeß (der damaligen Gewerbebehörde) einsetzte, um dieinländische Literatur zu verbreiten und ihr ein größeres Absatzgebiet zu verschassen, zudemauch aus wirtschaftlichen Gründen, „um das so häusig außer Lande geführte Geld imeigenen Lande zurückzuhalten".
Im Hoskammerarchiv sind uns viele interessante Urkunden über diese Borgängeerhallen. Einen besonders guten Einblick in die Verhältnisse gewähren hier die DarlegungenKurzböcks in seinem Gesuch, auch ihm den Barattahandel zu gestatten. In diesem führteer ans, daß er „nun auch in der Lage sei, den ausländischen Bücherverlag mit dem in-ländischen statt mit barem Geld zu bilanzieren". Der inländische Absatz der von ihmverlegten Bücher sei sehr gering und könne daher die mannigfaltigen Unkosten nicht herein-bringen, wenn ihm nicht auch das gleiche Recht gewährt werde, das Kaliwoda beßtze.Kurzböck klagt in diesem Gesuch auch über die traurigen Verhältnisse des Wiener Buch-handels und beschwerk ßch insbesondere darüber, daß die Hälfte der Hießgen BuchhändlerFremde seien und „in ihren Büchergewölben wenigstens vier Fünftel ausländische Ver-lagsartikel zum Verkaufe auflegen". Der Vorwurf, daß die österreichischen Sortimenterden inländischen Verlag vernachlässigen, ist bekanntlich auch noch in viel späterer Zeit oftwiederholt worden.
Im übrigen hatte Kaliwoda, wie schon angedeutet, wenig Glück bei den Behörden.Er wurde 175Z mit seinem Gesuch um ein Privilegium aus den Druck von Schulbüchernabgewiesen — während Tratkner später ein solches erhielt — und auch die Errichtungeiner neuen, eigenen Buchhandlung wurde ihm nicht erlaubt. Der Kommerzien-Konzeß wies
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