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2 (1905) Abschnitt 4. Lebensbeschreibungen
Entstehung
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Donnerstag nach Sonntag Lätare 1495. (Rüg. Arch., II, XXI, 13,weißes Registraturbuch, toi. 147.)

1496, Donnerstag nach St. Erhard ließ Bischof Lorenz vonWürzburg Schwan von Crailsheim, genanntGeumann, denKirchcn-satz zu Hengstfeld und den Zehenten zu Herrndirbach (Lcndersweiler ge-nannt). (Rügl. Arch.)

1497 nahm sich Wilhelm von Bebenburg der Gemeinde Triens-bach an, welcher Schwan von Crewelsheim vielfach Unrecht tue.(Crailsh. Urk., O.-A.-B. Cr., S. 464.)

1509 kaust Schwan von Crcwelsheim von Kaplan MichaelMürb zu Tricnsbach zwei Morgen Aecker zu Erkcnbrechtshausen. (Erkcnbr.Urk., O.-A.-B. Cr., S. 466.)

Schwan von Crewelsheim stirbt im Jahre 1511 ohne Hinter-lassung männlicher Leibeserben; er war vermählt mit einer Veronikaund hinterläßt eine einzige Tochter Elisabetha, welche sich mit Kasparvon Crewelsheim, einem Sohne des Oberamtmanns von JagstbergWilhelm aus der Alt-Morsteiner Linie, vermählt. Schwans BruderHans war schon im Jahre 1495 kinderlos gestorben. Infolgedessenfiel Schwans Allodialerbe an seine Tochter Elisabetha und 'derenGemahl Kaspar von Crewclsheim, während seine Lehensgüter gleich-mäßig an seine Vettern von Crewclsheim aus der Morsteiner undMainsontheimer Linie fielen.

Demgemäß erhielt Kaspar das Allodgut Erkcnbrechtshausen undandere Allodstücke für sich allein, während die Lehensgütcr Kaspar,Wilhelm, Sebastian und Georg von Crewelsheim zu Morstcin,Söhne des Oberamtmanns Wilhelm von Crewelsheim, Wolfvon Crewelsheim zu Mainsontheim, der Glückseclige genannt, einSohn Eccards von Crewclsheim und Marx, Christoph undWilhelm Gebrüder von Crewelsheim zu Heuchlingen, Söhne Sig-munds von Crewelsheim zu Heuchelheim zu gleichen Teilen ererbten.Da sich, wie es scheint, wegen dieser Lehensgüter, Widerwärtigkeiten unterden Vettern von Crailsheim einstellten, kamen sie am Donnerstagnach Cantatc 1513 in Onolzbach zu einer Tagfahrt zusammen und be-schlossen vorläufig: einander die zu den einzelnen Lehensstücken gehörigenBriefe und Register auszuliefern, kein Stück ohne Mitwissen und Vor-kaufsrecht der anderen Gebrüder und Vettern zu verkaufen, und demKaspar von Crailsheim die ihren Anteilen entsprechende Summe