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schied für das Königreich Preußen vom neunten September 1840 aus-drücklich erklärt haben, völlig unverbindlich für Uns ist, da schon Un-seres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät, von denen dieselbe aus-gegangen, ihre Ausführung mit dem Wohle Ihres Volkes nicht ver-einbar fanden, und das Gesetz vom 5. Junius 1823 an ihre Stelletreten ließen.
In Unfern Verordnungen vom vierten und dreiundzwanzigsten Fe-bruar dieses Jahres haben wir Unfern Willen in Bezug auf die Presseso bestimmt und deutlich ausgesprochen, daß die Stände nicht erwartendurften, daß die in bedauerlicher Unkenntniß der bestehenden Bundes-und Landesgesetzen erhobene, durch nichts begründete Reclamation ge-gen die von Uns genehmigte Censurinstruclion vom einunddreißigstenJanuar dieses Jahres Uns zu einer Aenderung hierin bewegen konnte.Der Landtag scheint überdieß hiebet gänzlich übersehen zu haben, wieWir in demselben Augenblick, wo Wir die öffentliche Ordnung lediglichdurch die Erinnerung an die bestehenden Gesetze.gegen den Mißbrauchder Presse schützten zugleich durch ein neues Gesetz der Presse einenbisher nicht vorhandenen Schutz gegen mögliche Willkühr zu verleihenbedacht gewesen sind.
In der Hoffnung daß Unsere getreuen Stände zu besserer Einsichtgelangen und es bereuen werden, Unseren königlichen aus landesväter-licher Liebe hervorgegangenen Gruß durch Aeußerungen erwicdcrt zu ha-bep, welche Unserem Herzen schmerzlich sein mußten, verbleiben WirUnseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen.
Anekdote.
In Hamburg kam der wohlhabende Metzgermeister Gebhard, der beidem Brandunglücke verschont blieb, auf den Einsall, dem König von