433
Führers bedurfte, so bekleidete der König den Minister Frei-herrn von Hardenberg, am 6. Juni 1810 mit der Würdeeines Staatskanzlcrs, welchem der beständige Vortrag imKabinette des Königs (das, außer dem Staatskanzler,aus einem geheimen Kabinctsrathe für Zivilangelcgcnheitenund einem die Militairsachen dem Könige unmittelbar vor-tragenden Offizier bestand, und noch besteht), und dieOberaufsicht und Kontrolle jeder Verwaltung, und derVorsitz in dem zu errichtenden Staatsrath übertragen ward.Dieser Staatsrath, von dem ehemaligen ganz verschie-den, der durch das Staatsministcrium ersetzt war, ist einebloße berathende Behörde, aus den königlichen Prinzen, diedas 18te Lebensjahr erreicht haben, den Staatsministern,den kommandirendcn Generalen und Oberprasidenten, wennsie sich in Berlin befinden, und den von dem König dazuberufenen Mitgliedern bestehend. — Wenn von der einenSeite die finanzielle Lage des Staates es nothwendig machtedie Abgaben von der Konsumtion und den Gegenständendes Luxus zu erhöhen, ein neues Stcmpelgesetz zu publici-rcn, am 2. November 1810 die Einführung der allgemei-nen Gewerbesteuer zu verordnen, nach der jeder, der in derStadt und auf dem platten Lande sein Gewerbe, es be-stehe in Handel, Fabriken, Handwerken, treiben will, einenGewerbeschein lösen muß, so daß die Steuer, in Absichtder Höhe derselben, durch die Natur des Gewerbes selbstbestimmt wird u. s. w-, so wurde andrerseits im I. 1810die Zahlung der von den verschiedenen Schuldscheinen derpreußischen Negierung rückständig gebliebenen Zinsen einge-leitet, alle unter verschiedenen Namen umlaufende Schuld-verschreibungen, als Seehandlungsobligationcn, Seehand-lungsaktien, Tabaksakticn u. s. w. im Anfange des 1.1811in neue Schuldverschreibungen, Staatsschuldscheine genannt,umgeschrieben, eine allmahlige Tilgung der Staatsschulddurch Verloosung und Auszahlung nach dem Nennwerthversprochen, und zur Ausführung dieser Bestimmungen eineeigene Behörde unter dem Namen „Haupt-Verwaltung der
Ee