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Der Magistrat oder Rath zu Berlin bestand aus ei-nem Präsidenten/ welcher seit 1726 vom Könige ernanntwurde/ drei auch zuweilen vier Bürgermeistern/ zweiSyndicis, einem Oekonomie-Direktor, einem Kämmerer/zwölf Nathmännern und einer gewissen Anzahl Subal-ternbeamtcn. In den öffentlichen Patenten hieß es: WirPräsident, Bürgermeister und Rath hiesiger Residenzien.Dieses Kollegium wählte alle Mitglieder und Unterbcam-ten, sowohl des Magistrats als der Stadtgerichte, undhatte das Patronatsrecht über sämmtlichc Kirchen, mitAusnahme der Dom- und Schloßkirche, der Parochial-Sophien- Dreifaltigkeits- Böhmischen- und Friedrichs -Waiscnhauskirche, auch über die beiden Stadtgymnasien,das vereinigte Berlinisch-Kölnische, und das Friedrichswer-dersche. Der Magistrat verwaltete das allgemeine Regiment derStadt, mit Inbegriff der Jurisdiktion, daher er, nach demrathhäuslichen Reglement vom 21. Februar 1747, in vierDepartemente cingetheilt wurde, erstlich das Justizdcparte-ment, wozu die zwei ersten Bürgermeister, die zwei Syn-dici und drei Rathmänner gehörten. Hierbei setzte Frie-drich II. fest, daß die illilersü in den Magisträten über-haupt fernerhin in Justizsachcn kein Votum haben und lir-lermi nur wenn sie spccicl durch eine Prüfung von königl.Behörden zur Justiz qualificirt befunden wären; zweitensdas Polizeidcpartcment, wovon der Stadtpräsident zugleichDirektor war, da der Einrichtung vom I. 1735 entgegen,wo die Polizei neben dem Magistrate, dem Gouvernementzur gemeinschaftlichen Handhabung aufgetragen wurde, dasPolizeidirektorium seit dem I. 1742 allein für Sicherheitund Ordnung in der Stadt zu sorgen hatte, und deshalbim I. 1782 eine besondere ausführliche Instruktion vomKönige erhielt; drittens das Oekonomie-Departemcnt für allewirthschaftliche Anschläge und Verbesserungen der rathhäus-lichcn Einkünfte, und viertens das Kämmereidepartcmentfür alle öffentliche dem Rathe zustehende Geldeinnahmenund etatmäßige Ausgaben. Sämmtlichc berlinische Häu-
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