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Berlin oder Geschichte des Ursprungs, der allmähligen Entwickelung und des jetzigen Zustandes dieser Hauptstadt : in Hinsicht auf Oertlichkeit, Verfassung, wissenschaftliche Kultur, Kunst und Gewerbe
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simg vom 21. Januar 1710 verordnet, daß dasselbe jedes-mal mit einem Direktor, welcher einer von den Bürgermei-stern sein sollte, zu besetzen sei. Diese Behörde verwaltetedie Gerichtsbarkeit über alle Bürger und Einwohner, dienicht zum Kammcrgcrichte oder zur französischen Kolonie(welche letztere ihr eigenes Unter- Ober- und Rcvisions-gericht hatte) ?) gehörten. Der Magistrat hatte die Ver-waltung des städtischen Gemeindewesens in seinem ganzenbisherigen Umfange; nur sollte in Polizeisachen, der Hof-und Steuerrath Grohmann, und in Angelegenheiten derfranzösischen Kolonie, der Legationsrath und OberrichtcrAncillon mit zugezogen werden.

Zu den französischen Flüchtlingen, welchen der großeKurfürst im I. 1085 eine Freistatt eröffnete, kamen im I.1686 aus den pjcmontesischen Thalern Waldenser, welchegleichfalls wegen ihrer Anhänglichkeit an den evangelischenGlauben hart bedrückt worden waren, hinzu. In den I.1698 und 1699 ward diese französische Kolonie noch durchdie Wallonen und schweizerischen Rcfügirten vermehrt, wel-che König Friedrich 1. als Kurfürst in sein Land zog. Dieersten waren im 16ten Jahrhundert von dem Herzog vonAlba aus den Niederlanden vertrieben worden, und hattensich zu Mannheim, Heidelberg und Frankcnthal angebauet,wurden aber damals, als die französischen Heere die Pfalzbesetzten, ihrer Kirchen beraubt und aufs härteste gedrückt.

1) Während der Ober-Nppellationssenat des Kammergerichts diezweite, und das Obertribunal die dritte Instanz für das Stadtgerichtbildete, erhielt die franz. Kolonie, außer dem im I. 1685 gestiftetenUntergerichte, im I. 1696 ein Obergericht, und im I. 1765 einRevifionsgericht. Dieses die dritte Instanz bildende Gericht bestandaus einem Präsidenten und einigen Räthen des Parlaments vonOrange, die am Ende des 17ten Jahrhunderts nach Berlin geflüchtetwaren; späterhin ging dieses Kollegium ein, und das Obertribunalhatte auch in dritter Instanz für die französische Kolonie, jedoch mirZuziehung zweier dazu bestimmten französischen RevisionSräthe, zuerkennen.

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