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keine Spczialkonzcssion wegen der Jurisdiktion erhielt, son-dern diese ihm erst den 8. August 1698, jedoch nur aufzwanzig Jahre, erthcilct wurde, und der Rath wahrenddieses Zeitraums, für die Konzcssion, jahrlich 30 Rthlr.zur kurfürstlichen Hofrenthei erlegen mußte i). Die Frie-drichssiadt hat keinen besonderen Stadtrath gehabt, fon-dern stand anfänglich unter dem Rathe des Fncdrichswcr-dcrs. Desgleichen haben die berlinischen und kölnischenVorstädte niemals die Stadtgcrechtigkcit genossen. Im I.1701 baten zwar die Bürger der sämmtlichen Vorstädteden König Friedrich l- um die Stadtgerechtigkeit; es wurdeihnen versprochen, und sie mußten sogar Stadtverordneteerwählen, die mit dem Magistrate in Berlin sich über allesvorher vergleichen sollten, indcß die weitere Ausführungblieb auf sich beruhen, obgleich schon ein Haus in derKönigsvorstadt, in der damaligen Bcrnauer-, jetzigen neuenKönigsstraße No. 43, am Eingange des Georgenkirchhofs,zum Rathhause sämmtlicher Vorstädte bestimmt war 2).Die Magistrats- und Stadtgerichtssitzungcn wurden fürVerlin und die dazu gehörigen Vorstädte in dem Rath-hause an der Spandaucr- und Königssiraßencckc; für Ait-und Neuköln und die kölnische Vorstadt in dem alten köl-nischen Rathhause, an der Breiten- und Gertraudtenstra-ßcnecke; für die Dorothecnstadt, im Hause an der Doro-thccn- und Fricdrichsstraßenecke (No. 149 der Fricdrichs-straße Z); für den Friedrichswerdcr und die Fricdrichsstadt,
2) Köster, Th. I. S. 1V-12. Nicolai, Th. I. S. 2S4.
3) Nicolai, Th. I. S. 3S5.
2) Wir haben oben die Friedrichsstraße als eine nur zur Frie-drichsstadt gehörige Straße bezeichnet, und so war cS ehedem; derTheil von den Linden bis an die Weidendammcrbrücke hieß die Quer-straße, und von da an bis zum Oranienburgerthor, die Damm-straße. Jetzt bildet die Friedrichsstraße eine gerade, 42Ü0 Schrittelange Straße vom Hallischen - bis zum Oranienburgerthor, und ge-hört vom Hallischenthore bis zur Behrenstraße zur Friedrichsstadt,