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an den altm Hof genannt, schenkte er dagegen dem Ritterund Kammtnneisier, Jürgen von Waldenfels als Burg-kehn, und es wurden noch mehrere andere Hauser zurnämlichen Zeit mit dieser Eigenschaft bezeichnet. In derdarüber ausgefertigten Urkunde heißt es, daß, da ernun seiner Herrschaft und dem ganzen Lande zu Zicrung,
neben dem grünen Hute befindliche ehemalige Schloßkapelle in demgroßen viereckigen Thurm (welche gegenwärtig ein Theil des Biblio-thekzimmcrs des Kronprinzen bildet) ist nach der Struktur der Pfei-ler und Gewölbe wahrscheinlich später als die Burg Friedrichs II-,doch vor Joachim II. erbauet; wann und von wem ist nicht bekannt.
I) Küster, Th. III- S. 3. Solcher freien Bnrglehuhäuser gabes außer dem hohen Hause, noch 12, die dem Fürsten gehörten unddenjenigen zu Lehn gegeben wurden, die in den unruhigen Zeiten,wo immer noch neue Ansprüche von Seiten der Bürgerschaft gefürch-tet wurden, dazu bestimmt waren, ihn als Burgmänner in seiner Resi-denz zu schirmen und sein Ansehn aufrecht zu erhalten. Diese Häu-ser standen theils in der Königs- damals Georgenstraße, theils in derPost- und Heiligengeiststraße, eins in der Klosterstraße, dem hohenHause gegenüber, jetzt No. 36. dem Gewerbevercin gcbörend. DieseBurglehcn müssen nicht mit den Freil) äusern verwechselt werden,obgleich alS die Burglehnmänner nicht mehr nöthig waren, diese freieBurglehen auch zu den übrigen Freihäusern gerechnet und aus die-selbe Art bezeichnet wurden. Die eigentlichen Freihäuser sind aberHäuser, welche zum Gebiete des Schlosses, als Schloßsreiheit, Schloß-platz, Stechbahn gehörten, oder aus anderm landesherrlichen Bodengebauet waren, als von Monbijou an bis zumOranicnburgerthor, oderauf dem Platze den sonst die Walle und Festungswerke einnahmen,wie z. B. das Haus No. 6. in der Oberwallstraße, die Häuser No. 1und 2. am Zeughause, oder endlich Häuser, welche von dem Regen-ten besonders dazu privilegirt worden sind. Von diesen Häusern sindwelche von dem Fürsten aus seine Kosten erbauet, bei andern hat ernur den Eigenthümern den Platz geschenkt; solcher Häuser gicbt cSjetzt an 5t)l), und sie sind größtcntheils nur der Inschrift: Frei-hauS: über dem Eingange bezeichnet. Sie sind von Natural-Ein-guartierung und manchen andern bürgerlichen Lasten frei, müssendagegen zu Zeiten fremden sich hier aufhaltenden fürstlichen Herrschaf-ten oder ihrem Gefolge Wohnung, Kosten, Meubcl und Betten geben,oder dafür einen bestimmten Beitrag an Gelde erlegev.