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Gemeinden Privilegien zn verleihen, wodurch letztere thcilsvon gewissen, auf allen andern Bewohnern des Landes ru-henden Lassen befreit wurden, theils auch positive Rechteerhielten, die den übrigen Gemeinden regelmäßig nicht zu-standen. Hierin auch crfreuctcn sich Berlin und Köln desSchicksals anderer Städte in und außer dem Lande, undwurden durch mancherlei Vorrechte begünstiget, die zur Belebungder Betriebsamkeit und des Verkehrs ihrcrBürgcr dienten. ImI. 1280 erlangte Berlin für einen an den Markgrafen be-zahlte Summe den ewigen Pfennig ^), das heißt, einenjährlichen Zuschuß von zehn Pfuud brandenburgifchcr Wäh-rung, welcher aus der hier errichteten Münze an die Stadt-kammcr bezahlt werden sollte, und die damals regierendenFürsien, Otto V. der Lange, Albrccht III. und Otto VI.der Kleine erklärten in der zu Spandau ausgestellten Ur-kunde, daß sie diese Bewilligung in der guten Absicht cr-thciltcn, die Einkünfte der Stadt zu vermehren. Baldnachher, im I. 1289 ward die Stadt von dem Markgra-fen Otto V. dem Langen, für geleistete angenehme Diensiemit dem Vorwerk Wcdding belehnt; die Zollfreihcit und dasMarkrecht genoß sie ohnehin, wie andere märkische Städte,und im I. 1298 bestätigte derselbe Fürst nicht nur den Städ-ten Berlin und Köln die Erhebung der sogenannten Nieder-lage, d. i. gewisser Abgaben von fremden Waarcn und Gü-tern, welche in diesen. Städten niedergelegt wurden 2), und
1) Diese Benennung befindet sich in den Gnadenbriefen des Kai-sers Karls IV. vom I. 1373, des Kurfürsten Sigismund vom I.1378, des Kur, irrsten Jobst vom I. 1399, wodurch diese Fürstenaus dein Luxemb rrgischen Hause diese Begünstigung der Markgrafenaus dem Anhaltst hen Hause bestätigten, s. Küster Th. IV. S. 16-1,
2) Wilken, 1829, S. 16. Er bemerkt dabei, daß es den Wor-ten der Urkunde entgegen ist, wenn Nicolai sEinl. zur Beschreib, vonBerlin, S. XIX.) behauptet, Berlin habe dadurch in Köln die Sta-pelgerechtigkeit erhalten, vielmehr war die Bewilligung des im Texteerwähnten Rechts gemeinschaftlich für beide Städte. Die Ausdrücke