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den nicht um ihre früheren Rechte gebracht wissen, und ver-hieß, ihnen ihre Presbytcrial- und Synodal-Berfassung wiederherzustellen, unter zeitgemäßen Modifikationen. Und damitdasselbe Kirchenrccht in allen Gemeinden der Rhcinprovinzund der Provinz Westphalcn wieder gelte, stellte Er diePresbytcrial- und Synodal-Berfassung wieder her. Die mitsorgfältiger Berücksichtigung der von der Rheinischen undWcstphälischcnSynode eingegangenen Wünsche im Ministeriumentworfene Kirchcnordnung wurde den 5. Mai 1845 vonSr. Majestät dem Könige bestätigt und darauf als Gesetzpublicirt. Die würdige Haltung und lebendige Thatkrastder dankbaren Synoden gereichte dem Könige zur großenFreude und Er bewilligte reiche Gnadengeschenke, als Bei-träge zu den Reisekosten und Diäten der deputirtcn Predigerund Acltcsten zur Provinzial-Synode."
„Ich kann hierbei einen Zug des christlich-kirchlichenSinnes des Königs nicht unbemerkt lassen. Bei der Revisiondes vorgelegten Entwurfes der Kirchen-Ordnung strich eigen-händig der König die Stelle, nach welcher nur diejenigenehrbaren Gemeinde-Mitglieder zu Repräsentanten der Gemeindegewählt werden sollten, welche eine bestimmte Steuer bezahl-ten und das könnten. Er schrieb daneben: „Nur keinenCensus! In der Kirche gilt kein anderer Ccnsusals der der Gottesfurcht und Ncchtschaffcnhcit. NichtGeburt, nicht Stand, Rang und Reichthum, sondern nurallein persönliche Würdigkeit muß hinfüro gelten."
„Wie dankbar der König alle Ihm bewiesene Treue undLiebe anerkannte und belohnte, bezeugt Sein ganzes Lebenund auch folgende Thatsache. Der König hatte dem altenBischöfe Borowsky den Charakter eines Erzbischoss ver-