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im Jahre 1782 durch ein anderes Stück Forstland von der-selben Größe eine Entschädigung bewilligt, worüber die Kur-märkische Kammer mit dem Schulzen einen Entschädigungs-Contract abschloß, der vom General-Directorium bestätigtwurde. Das Schulzcngut kam mit 78 Morgen Entschädi-gungsland nach mehreren Besitzern zuletzt auf den Wilke für5800 Rthlr. Die Kammer behauptete, daß wegen der Ent-schädigung ein Jrrthum vorgefallen sein müsse und demSchulzen die 78 Morgen nicht gebührten, und führte deßhalbseit 1780 einen fiskalischen Prozeß, der im Dccember >707dahin entschieden wurde:
„daß der Entschädigungs-Contract wieder aufgehobenwerde, und der Besitzer des Schulzengutes, der Wilke,die 78 Morgen zurückzugeben schuldig sei."
Wilke beschwerte sich hierauf immeckiate und führte an, daßer auf den Grund der Verschreibung den Kauf geschlossenund über 200 Rthlr. Prozeßkostcn gehabt habe, und an denBettelstab gebracht werde, da der Verkäufer jetzt ein armerMann sei, der ihm keine Entschädigung geben könne.
Es erfolgte darauf folgende Kabinets-Ordre an dasGeneral-Directorium:-
„Wenn es seine Nichtigkeit hat, daß wegen der imJahre >770 aus Versehen eingehegten, dem Schulzenamtezu Fricdrichshagcn zugehörigen 78 Morgen Ackerlandes der-jenige Entschädigungscontract, welchen der Wilke seiner Vor-stellung vom !2. d. M- copielich beigelegt hat, wirklich vonder Kammer geschlossen und von der höheren Instanz con-sirmirt ist: so sehen Se. Königliche Majestät von Preußengar nicht ein, wie man demselben die in dem Eontract sti-pulirten 78 Morgen hat streitig machen können, vielmehr