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lichen Andachten nicht zu untersagen, vielmehr zu befördernseien, daß sie aber gehalten werden müßten nur von einerFamilie und ihren Gliedern, vom Hausvater an bis zumGesinde, dieses mit eingeschlossen. Sollten aber Mehrere,Nachbaren und Verwandte, Freunde und Gemeindeglieder, ansolchen häuslichen Erbauungsstunden teilnehmen wollen, sodürfte es nur bei noch Hellem Tage unter der Leitung desOrtspredigers geschehen und nicht über 60 Minuten dasZusammensein währen. Als Stoff der gemeinschaftlichen An-dacht müsse dienen das eingeführte Gesangbuch, die Bibel,der Katechismus, und ein christliches, anerkannt gutes Er-bauungsbuch, nach der Auswahl des Superintendenten undOrtsprcdigers. Nur dieser dürfe den Vortrag, am Besteneine cursorische Schriftauslcgung, halten; doch sei es aucheinem Anderen der Anwesenden, der nach dem Zeugniß desGeistlichen die Gabe der zusammenhängenden christlichen Redebesäße, zu sprechen erlaubt, nur dürfe dicß nicht über 15Minuten dauern. Wenn aber die Gemeinde außer dem Got-tesdienste an Sonn- und Festtagen das Bcdürfniß fühle, sichauch noch gemeinsam zu erbauen an Werktagen in der Woche,dann sei es am Besten, wenn dicß öffentlich in der Kirche,am Abend oder noch am Tage, geschehe. Alle Gemeindenund Prediger, besonders Solche, welche im Rufe des Pietis-mus ständen und solche Zusammenkünfte hielten, seien strengvon den Superintendenten zu controlircn, und diese hättenan das Landes-Consistorium gleich zu berichten, sobald Ano-malien vorsielen, sonst aber regelmäßig alle Vierteljahr.
Dieser Bericht, welcher gründlich, kurz, bestimmt unddoch gemäßigt war, hatte die Zufriedenheit des Königs, undEr äußerte dieselbe dadurch, daß Er ihm gemäß verfuhr und