Druckschrift 
1 (1814)
Entstehung
Seite
161
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einladender Kaufgegenstand da, gleichwie auch ein Si-chcrheitsfond für zu suchende Darlehne.

Ist nun auf diese Art der Zweifel gehoben, alsob eine Regierung keine Grundgütcr. angemessen be-nutzen könne: so zerfallt auch die Behauptung selbst,die man auf jenen unrichtigen Grund allein stützte.Der sicherste Besitz bleibt, wie für den Privatmann,so auch für den Staat, der Grundbesitz; der Privat-mann liebt ihn daher vor allem andern und mit Recht. Auch in Ansehung der Steuern verliert der Staatdabei) nichts; denn der Erbpächter trägt, wie der Erb-pächter des Privatmanns, außer der Grundrente auchdie Grundsteuer. Dagegen kann man ein Domanial-gut, wie jedes andere, nur einmal)! verkaufen, unddas baare Geld, wenn es auch vorerst sorgfältig alsCapital angelegt werden sollte, wird bei) Staatsbcdürf-nissen leicht und schnell ausgegeben, und hin ist ausimmer der Fond. S, du in einer Hinsicht goldneZeit, da man noch kein anderes Staats-Einkommenkannte, als von Domaincngütcrn! Sie wird nichtwiederkehren, aber sie sollte uns doch bedenklicher ma-chen, Domainen zu verschleudern. Nur die unnützen,welche in de- Hand eines freyen PrivateigenchümerSetwa allein nutzbar werden können, sollten Gegenstanddes Verkaufs, ja müßten es werden; nützliche An-legung oder Verwendung des Kaufercrags verständesich indeß hicbcp von selbst. Nach Erwägung von al-