Druckschrift 
Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
Seite
139
Einzelbild herunterladen
 

139

Manm'chfaltige Verwickelungen, Schwierigkeiten und Gefahren,welchen keine Voraussicht vorzubeugen vermag, werden vermieden,und der Staat behält freie Hand, den eigenen Gebrauch für diePostanstalten und die Benutzung der Bahn durch Transportunter-nehmer, in dem Maße und in der Art, in welcher hierin eine Mit-bewerbung möglich und nützlich erscheint, zu ordnen, die Vergütungfür den Gebrauch der Bahnen nach dem Bedürfniß des Verkehres zubestimmen, mannichfaltige particulare Interessen, die in der Ueber-gangsperiode nachtheilig berührt werden, zu schonen und andern Staa-ten gegenüber, welche die Fortsetzung der Bahnlinien beherrschen, dieInteressen des allgemeinen Verkehrs wirksamer wahrzunehmen.

Im Falle des Gelingens sichert er der Gesammtheit den vollenGenuß der kostbaren Früchte einer Erfindung, die ihr Gemeingut ist,und deren Benutzung er der Privatindustric nicht überlassen kann, ohnesich der Gefahr preiszugeben, die Vortheile, welche dem gesumm-ten Publicum gewonnen waren, größtentheils in einen Gewinn derCapitalisten zu verwandeln.

Die Gefahr eines Verlustes, welche solche Unternehmungendem Staate bringen kann, ist aber nicht groß, wenn er in einer Zeitbaut, da ihm Capitalien zu 3^ Prvc. überall zu Gebot stehen, undwenn er vorsichtig und planmäßig zu Werke geht, den Bau auf jenenStrecken einer projectirten Linie beginnt, wo alle Umstände am gün-stigsten sind, und die Fortsetzung von gewonnenen Erfolgen abhängigmacht. Verzinst das aufgewendete Capital sich selbst bei dem, denhöchsten Ertrag bedingenden Maße der Abgabe nicht vollständig, sokann er den Ersatz in den mittelbaren Vortheilen finden, die ihm diegrößere Lebhaftigkeit des Verkehrs gewährt, und die ihn zum eige-nen Nutzen, wie zum Vortheil des Publicums bestimmen können,auf die Vergütung seines Aufwandes ebenso theilweise zu verzichten,wie dieß bei öffentlichen Anstalten ähnlicher Art in der Regel geschieht.

Oeffentliche Arbeiten zur Begründung gemeinnütziger An-stalten, welche kein augenblickliches dringcpdes Bedürfniß gebieterisch