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Von der Herabsetzung der Zinsen öffentlicher Schulden,in Folge des Sinkens des Zinskusses und dem dabeizu beobachtenden zweckmässigen Verkahren.
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Einleitung. Recht des Staates zur Aufkündigung lästiggewordener Schulden.
Da in der Regel nur in Perioden des Krieges oder unter andernder Capitalanhäufung mehr oder weniger ungünstigen Umstandenöffentliche Anlehen erhoben werden, und die Nachfrage nach Capi-talien zur unfruchtbaren Verwendung den Zinsfuß zu steigern ge-eignet ist. so habe» die Regierungen schon ans diesem Grunde fürsolche Darlehe» weit höhere Preise zu entrichten, als diejenigensind, zu welchen sie, in ruhigen Zeiten und nach Herstellung desGleichgewichtes zwischen ihren Einkünften und den Staatsausgaben,Capiralien sich verschaffen können. Häufig kommt aber in Perio-den, welche Anlehen zur Bestreitung der Koste» der öffentlichenVerwaltung erfordern, noch der Mißkredit als weitere Ursache hin-zu, welche die Regierungen nöthigt, höhere Zinsen zu bewilligen.
Der Privatmann, der unter ungünstigen Umständen eineSchuld contrahirte, steht beim Wechsel der Conjuncturen keinen Au-genblick an, sich die Erleichterung zu verschaffen, wozu ihm dasSinken des Marktpreises der Capitalien oder die Befestigung seinesNebenius, üb. d, Herabsetzimg d, Zinsfußes ir. 1