KeK» Aufgeschnittene und beschmutzte Exemplare werden nicht zurückgenommen. In der Unterzeichneten ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: Handbuch kür Kanklrute oder Nebersieht der wichtigsten Gegenstände des Handels und Manukakturwesens, der Schissfahrt und der Bankgeschaste, mit Beziehung ans National - Oekondinie und Finanzen. Bearbeitet nach der zweiten Auflage des viotionar^, piklvtieast tdeorotikal aml kistorieal^ ok (Commerce aiul eommorvial iVaviZatiou, pzc , M. 5ISS' T'Z'LVS^ST'ZS. 2 Bände nebst 2 Supxlementbänden, mit Situationspläncn, in Umschlag broschirt fl. 18. ZT kr. oder Rthlr. 12. T gr. Weber den Einkluß der Vertheilnng des Genndeigenthums ans das Volks- und Staatsleben. Bon Dr. Carl Wolfgang Christoph Schütz, Pribatdvcent an der staatSwirthschastlichcn Fakultät zu Tübingen, gr. 8. Preis fl. 2. oder Rthlr. 1. 8 gr. Inhalt: Einleitung. Geschichtliche Notizen Aber die Vertheilung des Grundeigentliums bei den Uegpptiern. Juden. Griechen. Römern, alten Deutschen. Die- Entwicklung der europäischen Grundeigenthumsverhaltnlsse bis zur französischen Revolution. Die Gestalt derselben seit dieser Zeit. Literatur. Einfluß der Bertheilung des Bodens auf das Volks- und Staatsleben. Große Guter. Der Einfluß derselben auf die materielle Seite des Voltslebens. Einfluß auf Landwirtbschaft. Forstwirtbschast. Gewerbe und Handel; auf die Bevölkerung und die Vertheilung des Vermögens und Einkommens unter dieselbe. Gestaltung der Bolkswirthschast. Einfluß auf die geistige Seite des Volkslebens. Intelligenz. Moralität und Religiosität. Einfluß auf die bürgerliche Gesellschaft und den Staat. Privat- und öffentliche Rechtsverhältnisse. Gemeinde- und Staatsverfassung und Verwaltung. Finanzen. Staatskraft. Mittlere Guter. Kleine Güter. Einfluß auf die materielle Seite des Volkslebens. Einfluß auf die geistige Seite des Volkslebens. Einfluß auf die bürgerliche Gesellschaft und den Staat. Privatrechtsverhaltnisse. Gemcindevcrfassnng und Gemeindeverwaltung und öffentliche Rechtsverhältnisse. Finanzen. Staatskrast. Ganz kleine Güter. Bon dem Einfluß des Staats auf die Vertheilung des Grundeigentliums. Anhang: Statistik der Vertheilnng des Grundeigentliums in England, Spanien. Griechenland, in der Türkei. Oostreich, Preußen. Frankreich. Würtemberg. Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden, mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öSentlichen Verhandlungen über die Neductiou der französischen Schuld, von ' Fr. Nebenius. Stuttgart und Tübingen, Vorlag der I. G. Cottaschen Suchhandlung. . »8A7. Vorwort. Äie Herabsetzung der Zinsen von jenen öffentlichen Effecten, deren Börsenpreis das Nominalcapital übersteigt, steht in mehreren Staaten noch in Frage, wahrend andere mit glücklichem Erfolge bereits versucht haben, ihre Schulden dieser Art auf einen niedriger» Zinsfuß zu . briugen, und auf dein Papiermarkte Papiere gefunden werden, deren Zinsfuß im Laufe von 10 Jahren nicht weniger als 5 Reductionen erlitten hat. Es sind hauptsächlich die größern Coutincntalstaaten, welche dem gegebeneu Beispiele bis jetzt noch nicht gefolgt sind. Aber wie früher, vor einer Reihe von Jahren, so wurde in der letzten Zeit die Frage der Reduction in einem derselben, in parlamentarischen Verhandlungen wie außerhalb der Säle der Kammern, lebhaft besprochen, und sie kann nicht fehlen, auch in den übrigen IV Ländern, deren gesicherter Credit eine solche Maßregel möglich macht, einer ernsten Betrachtung unterworfen zu werden. Als Gegenstand einer allgemeinen Untersuchung ist sie für einen großen Theil des gebildeten Publicums nicht ohne Interesse, und als praktische Aufgabe der Finanzverwaltung ist sie in der Regel nicht nur für das Land von Wichtigkeit, wo sie ihre Lösung erhalten soll, sondern zugleich mehr oder weniger für das Ausland, insofern nämlich immer zugleich eine größere oder geringere Zahl auswärtiger Gläubiger unmittelbar betheiligt erscheint, und überdieß jede Reduction, die einen bedeutenden Theil der auf den europäischen Börsen sich vermischenden öffentlichen Effecten ergreift, leicht auch einen mittelbaren Einfluß auf die Entscheidung der Frage in andern Ländern ausübt. Die Zinsreduction wird zwar, als Gegenstand einer allgemeinen Untersuchung, in keinem das ganze Gebiet des öffentlichen Creditö umfassenden Werke fehlen, da sie aber mit einer Reihe von andern Materien zusammenhängt, die in einem solchen Werke allgemeine ausführliche Erörterungen erfordern, in denen die Betrachtung ihrer besondern Beziehungen auf die Reductionsfrage nur eine mehr oder weniger untergeordnete Stelle einnehmen kann, so scheint dieser Gegenstand einen geeigneten Stoff zu einer Monographie darzubieten, welche jene mannichfaltigen Beziehungen in einem übersichtlichen Zusammenhang auffaßt. Diese Betrachtungen haben den Verfasser gegenwartiger Schrift veranlaßt, eine Materie in ihrem ganzen Zusammenhang ausführlich zu erörtern und praktisch zu erläutern, die seine Schrift über den öffentlichen Credit in dem ihr gewidmeten besondern Abschnitte (S. 297 bis 309) hauptsächlich nur unter dem Gesichtspunkte der eigenthümlichen Stellung, in welcher sich der Staat einer zahlreichen Creditorschaft gegenüber befindet, näher beleuchtet hat, während verschiedene der in den hier folgenden Blättern abgehandelten Fragen dort theils gar nicht oder nur kurz berührt, theils in Verbindung mit andern Materien erörtert wurden und die darauf bezüglichen Bemerkungen in verschiedenen Capiteln sich zerstreut finden. Jedenfalls mag das Interesse der Gegenwart, die der Verfasser vorzüglich berücksichtigt hat, seiner Schrift einige Theilnahme des Publicums zuwenden. Wenn er zur praktischen Erläuterung der abgehandelten Materie die parlamentarischen Verhandlungen über die französischen Reductionsprojecte wählte, so hatte er zugleich die Absicht, durch seine Darstellung einen Maßstab pon der Umsicht und Geschicklichkeit zu geben, wo- VI mit praktische Aufgaben der Staatswirthschaft in solchen Verhandlungen gelöst werden. Daß zu solchem Zweck eine größere Ausführlichkeit erforderlich sey, ist kaum zu bemerken nöthig. Karlsruhe, im December 1856. Inhalt. Von der Herabsetzung der Zinsen öffentlicher Schulden in Folge des Sinkens des Zinsfußes und dem hiebei zu beobachtenden zweckmäßigen Verfahren . Einleitung. Recht des Staates zur Aufkündigung lastig gewordener Schulden ........ . Verpflichtungen des Staates in Beziehung auf die Herabsetzung des Zinsfußes der öffentlichen Schuld, den Steuerpflichtigen gegenüber . . Die Größe der Schuld ist kein Hinderniß der Herabsetzung des Zinsfußes . Bestimmung des Maßes der Reduction .... . Allmähliches Fortschreiten der Reduction in angemessenen Abstufungen bei fortdauerndem Sinken des Zinsfußes Reduction der Zinsen der öffentlichen Schuld auf den laufenden Zinsfuß ohne Capitalerhöhung, Schuldentilgung und allmähliche Reduction in ihrem wechselseitigen Verhalten . Von den Schwierigkeiten, welche sich bei der Zinsreduction ohne Capitalerhöhung, in Folge des fortschreitenden Sinkens des Zinsfußes, in Beziehung aus die Schuldentilgung ergeben können ......... Reduction der Zinsen eines Theiles der öffentlichen Schuld unter den laufenden Zinsfuß ohne Capitalerhöhung Periodische Benützung des Sinkens des Zinsfußes zur Zinsreduction ohne Capitalerhöhung, und periodische Umwandlung der zu niedrigem Zinsfuß stehenden Schnldcapitalieu in höher verzinsliche, nach eingetretenem Steigen des Zinsfußes Schlußbemerkung über das Verfahren bei Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schuld ..... VIII Seite II. Herabsetzungen des Zinsfußes der öffentlichen Schulden verschiedener Länder während der gegenwärtigen Friedensperivde 54 III. Französische Rentenreducrion und Neductionsprojecte . . 68 1. Verhandlungen vom Jahr 1824 und theilweise Umwandlung der 5procentigen Renten in 4V2 und zproc. im Jahre 1855 68 2. Französische Verhandlungen über die Reductivnsfrage im Jahre 18Z6 ......... 88 IV. Schlußbemerkungen über die wahrscheinlichen Fortschritte der Reduction der Zinsen der europäischen öffentlichen Schulden 12s I Von der Herabsetzung der Zinsen öffentlicher Schulden, in Folge des Sinkens des Zinskusses und dem dabei zu beobachtenden zweckmässigen Verkahren. I Einleitung. Recht des Staates zur Aufkündigung lästig gewordener Schulden. Da in der Regel nur in Perioden des Krieges oder unter andern der Capitalanhäufung mehr oder weniger ungünstigen Umstanden öffentliche Anlehen erhoben werden, und die Nachfrage nach Capi- talien zur unfruchtbaren Verwendung den Zinsfuß zu steigern geeignet ist. so habe» die Regierungen schon ans diesem Grunde für solche Darlehe» weit höhere Preise zu entrichten, als diejenigen sind, zu welchen sie, in ruhigen Zeiten und nach Herstellung des Gleichgewichtes zwischen ihren Einkünften und den Staatsausgaben, Capiralien sich verschaffen können. Häufig kommt aber in Perioden, welche Anlehen zur Bestreitung der Koste» der öffentlichen Verwaltung erfordern, noch der Mißkredit als weitere Ursache hinzu, welche die Regierungen nöthigt, höhere Zinsen zu bewilligen. Der Privatmann, der unter ungünstigen Umständen eine Schuld contrahirte, steht beim Wechsel der Conjuncturen keinen Augenblick an, sich die Erleichterung zu verschaffen, wozu ihm das Sinken des Marktpreises der Capitalien oder die Befestigung seines Nebenius, üb. d, Herabsetzimg d, Zinsfußes ir. 1 s Credits eine sichere Aussicht darbietet. Hat er zu einer Zeit, da der Zinsfuß bei hypothekarischer Sicherheit zu 5 Proc. stand, zu diese»! Preise ein Capital aufgenommen, so säumt er nicht, sobald der Zinsfuß fallt, und Capitalie» zu 4'/-, 4 Proc. ausgebore» werden, von seinem Glaubiger die Herabsetzung der Zinsen zu verlangen, und sieht, wenn dieser seine Einwilligung verweigert, sich nach eine»! andern Darleiher um. Noch weniger zaudert er, von dem erhöhten Zinse, den er im Augenblicke der Verlegenheit oder bei mißlichen Vcrmögensverhältnissen dem Mißtrauen seines Gläubigers zugestehen mußte, sich zu befreien, sobald sich seine dkono- mischc Lage verbessert und sein Credit befestigt hat. Weit entfernt diese Handlungsweise des Privatmanns, der stetö dem billigsten Gläubiger den Vorzug gibt., zu tadeln, müßte man den, der nicht so handelt, vielmehr als schlechten Haushälter bezeichnen, der Nachlässigkeit oder Thorheit beschuldigen. Können und sollen die Staaten ihren Gläubigern gegenüber das gleiche Verfahren beobachten? Gebieten ihnen etwa Rücksichten deö Rechts, der Billigkeit oder der Politik ein anderes Benehmen? Oder liegen in ihrer Stellung gegen die Staatsgläubiger und in den Verhältnissen und Interessen der Finanzverwaltuug besondere Schwierigkeiten, die den Regierungen beim Sinken des Zinsfußes nicht auf gleiche Weise oder gleich leicht, wie dem Privatgläubiger, die Verwandlung einer hochverzinslichen Schuld in eine minder lästige gestatten? Und wie lassen sich solche Schwierigkeiten beseitigen? Ehe wir diese Fragen erörtern, um sofort auf einige concrete Fälle und insbesondere auf die in unserni großen westlichen Nachbarstaate zur Sprache gekommene Reduktion überzugehen, die zum zweiten Male die Gemüther bewegte, und lebhafte Diskussionen hervorrief, wollen wir nur einige Worte über die Natur der öffentlichen Fonds voranschicken, von welchen allein es sich hier handeln kann. So mannichfaltig die Forme» sind, unter welchen die Regierungen sich gegen ihre Darleiher verpflichten kdnnen, und welche in der That schon zur Anwendung gekommen sind, so bildet doch fast allerwärts eine Gattung von Fonds den bei weitem größten Theil der öffentlichen Schuld. , Diese am meisten verbreiteten Fonds rühren von jenen Anlehen her, für welche dem Darleiher ein, in Procenten der wirklich eingezahlten Summen oder eines Nominalcapitals ausgedrückter jahrlicher Zins, ohne feste Bestimmung für die Rückzahlung des Capi- tals und unter Bedingung der Unaufkündbarkeit desselben, von Seite des Gläubigers bewilligt wird. Wo das Recht des Staates zur Aufkündigung einer solchen Schuld in Frage gestellt wird, kann das Urtheil hierüber nur von der Beschaffenheit deS einzelnen Falles abhängen. Nicht leicht wird aber dieses Recht ein Gegenstand des Zweifels oder Streites sey» kdnnen, da es in der Regel an ausdrücklichem Vorbehalt der Aufkündigung oder an allgemeinen, den Anlehen vorausgegangene» gesetzliche» Vorausbestimmungen nicht fehlt, und wo kein ausdrücklicher Verzicht des Staates vorliegt, der Vorbehalt, nach constanter Uebnng oder nach der Natur der ursprünglichen Anlehens-Geschäfte, als verstanden angenommen werden muß. Betrachtet man aber die Art und Weise, wie in der Regel solche Anlehen vollzogen wurden, so ist in der That in Beziehung auf die Hauptmasse der europäischen Schulden gar kein Zweifel gedenkbar. In der Regel wurde nämlich dem Gläubiger ein, die wirklich dargeliehene Summe weit übersteigendes Nominalcapital verschrieben , wovon er die festgesetzte Rente zu beziehen harte. Solche Nachlässe an den Nominalcapitalien haben bekanntlich insbesondere bei den zahlreichen größer» und kleinern Anlehen statt gefunden, die in der letzten Kriegsperiode und in einer Reihe von 1 * 4 Jahren, nach Herstellung des allgemeinen Friedens, von fast allen europaischen Staaten erhoben wurden. So betrug der Unterschied zwischen den dargeliehenen Summen und den Nomiualcapitalien bei de» in den ersten Friedensjahren, von den meisten Coutinentalstaaten erhobenen Anlehen selten weniger, als 25 — 30 Proc., und i» jenen Lander», wo die stärksten Anlehen erhoben wurde», noch weit mehr und bis zu 45 Proc. Es ist klar, daß der Darleiher, welchem für eine eingezahlte Summe von 55 oder 75 ein zu 5 Proc. verzinsliches Nominal- capital von 100 verschrieben wird, und dem hiernach von seinem wirklichen Darleihen effektiv 9'/, und 6'/z Proc. Zinsen zu entrichten sind, so lange die Rückzahlung des Capitals nicht zu erwarten hat, als der Preis dieser Effecten, in Folge des Sinkens des Zinsfußes und des wachsende» Vertrauens, nicht das Pari erreicht oder übersteigt. Wen» der Börsenpreis auch auf 92 und 95 steigt, und es der Regierung ein Leichtes wäre, Capitalie» zu 5'/- Proc. zu erhalten, so kann sie sich der unter weit lastigern Bedingungen con- trahirten Schuld nicht entledigen, da sie in Folge einer Aufkündigung dem Schuldner nicht die wirklich geliehenen Summen, sondern den Betrag der verbrieften oder eingeschriebenen Nominalcapitalien abzutragen hätte, oder, mit andern Worten, dem alten Gläubiger gegenüber sich von einer Reute von 5 nur gegen Darlegung eines Capitals von 100 liberiren könnte, während sie dem neuen Gläubiger 57- Proc. für ein Darlehen von 100 bewilligen müßte. Dieses ihnen beim anfänglichen Sinken des Miethgeldes der Capitalien gesicherten volle» Genusses der ursprünglichen Zinsen erfreuen sich die Staatsgläubigcr von Rechts wegen. Von Rechts wegen erfreuen sie sich auch des Vortheils, daß beim weiter fortschreitenden Sinken des Miethgeldes der Capitalien eine Reduc- tion den effektiven Zinsbezug von der wahren ursprünglichen Dar- 5 lehenssumme »ur in einem, nach Verhältniß der Große des cinge- trerencn Sinkens des Zinsfußes, mehr oderiveniger unbedeutenden Muße afficire» kann. Wer für 5 Proc. tragende Papiere 55 bis 75 bezahlt hat, und beim Sinken des Zinsfußes auf 4 Proc. mit der Reduction bedroht ist, kann durch diese Maßregel für das Nominalcapital nur eine Rente von 1 verliere», und er fahrt daher fort, für das ursprünglich gelieferte Capital in der That V^/zz — 5'/z Proc. zu beziehen, wenn er nicht einen Gewinn am Capital von 45 — ?5 realisirt. Daß er auf solche Weise nicht, wie im gewohnlichen Privat- vcrkchr, mit dem Sinken des Zinsfußes die Hcimzahlung des wirklich dargelieheneu Capitals oder die Reduction seiner Zinsbezüge zu erwarten hat, verdankt er der vertragsmäßigen Bestimmung eines die Darlehcnssumme übersteigenden N.ominal- capitals. Diese Bestimmung hatte aber gar keinen Sinn undZwcck, wenn sie der Regierung als Schuldnerin, wo dieß in den Anlehensbcdin- gungcn auch nicht gerade buchstäblich ausgedrückt ist, nicht das Recht gäbe, dem Gläubiger zu kündigen, und sich durch die Darlegung des Nominalcapitals zu befreien. Denn wozu die Benennung eines Capitals, wenn weder der Gläubiger, wie anerkannt ist, noch auch der Schuldner kündigen darf? Die Bezeichnung der aus einem solchen eigentlichen Rcntcnkaufentspringenden Schuld nach dem Verhältniß der Rente zum wirklichen Schuldcapitale ließe sich noch als etwas Zufalliges, wenn man will, als natürliche Beziehung auf eine Thatsache erklären. Allein die Bezeichnung eines Nominalcapitals laßt sich gar nicht anders, als in dem Sinn des gewohnlichen Darleihvertrages verstehen. Ob man aber das Verhältniß der Staarsgläubiger zum Staate nach den positiven Grundsätzen des Vertragsrechtö oder zufolge einer Ansicht, welche jenem Verhältnisse eine staatsrechtliche Grund- 6 läge gibt, nach allgemeinen Regeln der Gerechtigkeit beurtheilen mag, ist in Beziehung auf die Frage über das Aufkündigungsrecht in so fern ganz gleichgültig, als es jedenfalls auch im letzten Falle dieser Regel nicht widerspreche» kann, wenn der Staat von einem unbedingten Vorbehalt, der zwischen beiden Theilen verstanden war, wirklich Gebrauch macht. Wo das Aufkündigungsrecht des Staates in Zweifel gezogen wurde, fehlte es indessen nicht au Scheingründen. So diente in Frankreich zur Erregung solcher Zweifel die Benennung: immerwährende Rente, welche man der verzinslichen Schuld im Gegensatz von der Leibrenten-Schuld des Staates beigelegt hatte, und deren Bedeutung sich historisch nachweisen ließ. Nicht selten enthalten die Anlehensbedingungen einen ausdrücklichen Verzicht des Staates auf die Bcfugniß zur Aufkündigung für eine bestimmte Zeit. Daß in solchem Falle der Ablauf dieser Zeit abgewartet werden muß, versteht sich von selbst. * * Wo er ausdrücklich auf die Aufkündigung für immer verzichtet hatte, würde ihm nur der freiwillige Rückkauf übrig bleiben, um ein künftiges Sinken des Zinsfußes zur Reductivn der Schuld benutzen zu können, die er zum Zweck der Ablösung contrahirt. Eine Erklärung der Ablöslichkcit solcher von beiden Seiten ursprünglich, als un- ablöslich, constituirten Renten im Wege des Gesetzes würde, wenn eine solche Maßregel nicht den Gtaatsgläubigern gegenüber den Charakter der Willkür erhalten sollte, alle Renten gleicher Art treffen müssen, und einem ganz andern Gebiete, als dem der Credit-Operativncn angehören. Sic würde dem Staate, wenn das Ablösungsgcsetz den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit entspräche, welche die Gesetzgebung nicht verletzen darf, wenigstens für die Gegenwart keinen pecu- niären Gewinn bringen, weil er den wahren Werth der Rente als Ablösungssumme bestimmen müßte. Geschehe aber dicß, so würde er für eine Rente von 5, wenn der Zinsfuß ans 4 oder Z gefallen ist, 125— izz bezahlen und keine Reductivn bewirken. 7 K. Verpflichtung des Staates in Beziehung auf die Herabsetzung des Zinsfußes der öffentlichen Schuld, den Steuerpflichtigen gegenüber. Wenn man die Stellung des Staates mit der des Privat-- schuldners in Beziehung auf die Aufkündigung lüstig gewordener Schulden vergleicht, so wird man überhaupt in Beziehung auf unsere Frage mir eine wesentliche Verschiedenheit finden. Diese besteht aber darin, daß die Aufkündigung für den Privatschuldncr nur ein Recht ist, für den Staat aber zugleich eine Pflicht scyn kann. Die Steuerpflichtigen find es, welche in der That aus dem Einkommen von ihrem Vermögen und von ihrer Arbeit die Zinsen der öffentlichen Schuld aufzubringen haben. In die Mitte zwischen die Gläubiger und die Steuerpflichtigen gestellt, ist er diesen jede Erleichterung zu gewähren schuldig, die ohne Verletzung des Rechts und der Billigkeit nach anderer Seite hin und unbeschadet aller Staatszwccke möglich ist. Dieses Gebot der natürlichen Gerechtigkeit beobachten die öffentlichen Verwaltungen in allen Transaktionen, welche die Fürsorge für die Bedürfnisse des öffentlichen Dienstes hervorruft. Uebcrall, wo es sich von der Unternehmung öffentlicher Arbeiten, von Lieferungen und Accorden aller Art handelt, bei denen die gleiche Leistung gesichert erscheint, oder verbürgt werden kann, und namentlich bei allen öffentlichen Anlchen, hält man sich für verpflichtet, demjenigen den Vorzug zu geben, der das vorhandene Be- dürfniß am wohlfeilsten zu befriedigen sich erbietet. Warum sollte der Staat nicht verpflichtet seyn, aufzuhören, von den ihm zu einem hohen Zinsfuß überlasscuen Capitalien das höhere Mieth- geld zu entrichten, sobald er sich Capitalien zu niedrigerem Zinsfüße verschaffe» kann? Es ist für die Staatsglaubiger allerdings sehr unerfreulich, von dem Einkommen aus ihren in den öffentlichen Fonds angelegten 8 Geldern '/< oder '/z und nach den Umstanden allmählich noch mehr zu verlieren, und auf den dieser Rentenverminderung entsprechenden Capitalgewinn, bei fortwährendem Steigen des Effectenpreises, verzichten zu muffen. Für Manche, die den größten Theil ihres Unterhalts aus jenem Einkommen zu bestreiten haben, oder deren ganze ökonomische Eristenz auf ihrem Rentcnbezuge beruht, kann die Reduktion sehr schmerzlich und von großen Verlegenheiten begleitet seyn. Unter den Staatsgläubigern findet sich allerwärtö eine desto größere Zahl solcher Personen, je hoher die öffentliche Schuld angewachsen, und je größer der Theil des Nationaleinkommens ist, den die Regierung zur Vertheilung unter ihre Gläubiger jährlich erhebt. Witt- wen und Minderjährige, durch Alter und Kränklichkeit zu productiven Arbeiten unfähige Personen bilden insbesondere eine zahlreiche Gasse unter den Staatsgläubigern. Sollte eine billige Ruckficht auf diese Verhältnisse die Regierung nicht zu dem Verzicht auf eine Maßregel bewegen können, die einer geringer» Zahl bedeutende Opfer auflegt, während ihr Vortheil sich auf die großeMenge der Steuerpflichtigen vertheilt, dort empfindliche Schmerzen verursacht, hier nur weniger fühlbare Erleichterungen gewährt? Wir verneinen diese Frage, obwohl wir die Rucksichten der Billigkeit in dem Benehmen gegen die Staatsgläubiger keineswegs ausschließen. Wir werden bei Betrachtung der eigenthümlichen Stellung , in welcher die Regierung sich gegen ihre Glaubiger befindet, darthun, daß es allerdings Forderungen der Billigkeit und moralische Verpflichtungen gibt, welche die Regierungen verhindern können, den Vortheil der Steuerpflichtigen nicht in dem ganzen Umfang zu verfolgen, in welchem sie es nach den Umstanden, ohne formelle Rechtsverletzung, thun könnte. Allein so weit kann sich die Forderung der Billigkeit nicht erstrecken, daß man auf Unkosten der Steuerpflichtigen sämmtliche Staatsglänbiger von den natürlichen Wirkungen befreien müßte, welche der von der Regierung ganz unabhängige 9 Wechsel der Umstände auf das Einkommen aller Staatsangehörigen ausübt. Wie die Capitalgewinnste und der davon abhangige Zinsfuß, ist auch die Landrente und der Arbeitslohn hanfigen Schwankungen unterworfen. Wie der L a nd e ig e n th ü m er , wenn der Pachtertrag seiner Grundstücke sinkt, wie der Arbeiter, wenn seine Arbeit minder stark begehrt ist, oder die Zahl der Arbeiter rascher wachst, und wie die Unternehmer, wenn ihre Industrie-Erzeugnisse weniger begehrt oder in größerer Menge ausgeboten werden, an ihrem Einkommen verlieren, so der Capitalist, wenn die Capitalien sich schneller vermehre» und häufiger ausgcboten oder seltener gesucht werden. Der Staatsgläubiger befindet sich in dieser Hinsicht in ganz gleicher Lage, wie die Pr iv alg l ä u b ige r, unter welchen man ebenfalls gar Viele zählt, die ganz oder großrcntheilS von ihren Ca- pitalzinsen leben. Wollte die Regierung anfangen, die natürlichen Folgen solcher Veränderungen für die eine oder andere Classe der Gesellschaft minder fühlbar zu machen, so würden wahrlich weder die Capitalisteu überhaupt, noch die Staatsgläubiger die ersten sepn, die solche Fürsorge in Anspruch zu nehmen hätten. Am schmerzlichsten trifft ei» ungünstiger Wechsel die arbeitende Classe; sie bildet die bei weitem größte Zahl der Steuerpflichtigen. Sie, welche die ungünstigen Wechsclfälle in der Lohnerniedrigung als Arbeiter, und in dem hohen Miethgelde von den dem Staat anvertrauten Capitalien als Steuerpflichtige zu tragen haben, in dieser letzten Eigenschaft der Vortheile günstiger Conjnncturen zu berauben, um das ohne Arbeit gewonnene Einkommen der Staatsgläubiger der natürlichen Wirkung des Sinkens der Capitalgewinnste oder des Zinsfußes zu entziehen, wäre eine schreiende Verletzung aller Grundsätze des Rechts und der Billigkeit. Keine Rücksicht der Politik kann aber gebieten, was so sonnenklar dem Recht und der Billigkeit zuwiderläuft. Insbesondere kann die Erhaltung desStaatscredits niemals den Ver- 50 zieht auf die Vortheile verlangen, wodurch er ganz eigentlich seinen Werth erhalt. Gerade dcßhalb, weil er die Regierung in den Stand setzt, zu den möglichst wohlfeilen Preisen Capitalien zu erhalten, ist ihr ein wohlgegründeter Credit wünschcnswerth und nützlich. Oder glaubt man etwa, daß in künftigen Falle» eines Bedürfnisses, besonders in Augenblicken der Noth und unter Umstanden, welche die Capitalpreisc bedeutend erhöhen und den Staarscredit schwachen, die Regierung um so leichter disponible Capitalien zu leihen finden werde, wenn sie im Augenblick der Prosperitat groß- müthig fortfahrt, ihren Gläubigern 5 Proc. zu entrichten, während ihr Geld zu 4 und 3'/, Proc. angeboten wird? Dieß wäre eine große Täuschung. Der Capitalist benutzt jederzeit die Umstände, so gut er kann, und wird, wenn er 7 und 3 Proc. zu erhalten hoffen darf, wegen der gegen frühere Gläubiger geübten Großmuth keinen möglichen Gewinn zurücklassen; im Gegcuthcil wird jede Regierung, welche iu günstigen Zeiten unterläßt, ihre Zinscnlast zu vermindern, sobald außerordentliche Ereignisse das Bedürfniß einer unfruchtbaren Vcrzehrung von Capitalien herbeiführe», alle ihre Crcdit- Operationen erschwert finden; denn je höher die Last der Zinsen anwächst, desto leichter erheben sich Zweifel über die fortdauernde Erfüllung aller gegen die Staatsgläubiger eingegangenen Verbindlichkeiten. Man darf daher auch im Interesse des Staatscredits verlangen, daß der Staat, wen» die Zeit hiczu gekommen ist, vom Recht der Aufkündigung Gebrauch mache, um den Zinsfuß der öffentlichen Schuld herabzusetzen. Die Größe der Schuld ist kein Hindcrnifi der Herabsetzung des Zinssiifics. Der Staat kau» mit gleicher Leichtigkeit, wie der Privatmann, das Sinken des Zinsfußes benutzen, um sich eine Erleichterung zu II verschaffen. In der Große der öffentlichen Schuld liegt keine Schwierigkeit, welche ihn daran zu hindern geeignet wäre. Die Beträchtlichkeit des Schuldcapitals bestimmt, nebst andern Gründen, nur die Wahl zwischen den beiden Wegen, welche zu dem gleichen Ziele führen. Er kann, wenn der Markt seinen 4procentigen Renten den Werth von 100 und darüber zugesteht, die Umwandlung seiner Sprocentigen Schuld in eine 4prvcentige mittelst Erhebung neuer Anlehen von gleichem Betrage zu bewirken suchen, oder den ältern Gläubigern den Umtausch »I pari anbieten, und sofort den Betrag seines Anlehens auf die Summe der verlangten Heimzahlungen beschränken. Es ist klar, daß je größer das Schuldcapital ist, der Vollzug der Heimzahlnngen eine desto größere Zahl successiver Anlehen oder Anlehenstermine erfordert, auf dem ersten Wege daher, je nach der Größe der Schuld, deren vollständige Umwandlung mehr verzögert und der Aufwand an Negociationskosten vermehrt wird. Ueben solche Anlehen auch keinen erheblichen Einfluß auf den Zinsfuß aus, indem der Staat die Capitalien, die er dadurch mit der einen Hand erhebt, mit der andern wieder dem Markte überliefert, und die natürlichen Wirkungen der Nachfrage und des Ausgebots sich daher gegenseitig ausgleichen, so liegt ihre Beschränkung doch in seinem Interesse, um nicht die Vortheile der Rednction für längere Zeit, nach den Umständen für eine Reihe von Jahren zu entbehren und durch Nebenkosten vermindert zu sehen. Könnte er auch, indem er die Anlehen in freier Mitbe- werbung begeben und daher das Maß der Reduction, der That nach, durch die Concurrenz bestimmen würde, sich die größtmögliche Zinfenersparniß auf diesem Wege verschaffen; so verbieten ihm, denselben zu betreten, jedenfalls die Nachthcile anderer Art, welche solche vervielfältigte Credit-Operationen begleiten. 12 Vor allem sind es unabweisliche Forderungen der Billigkeit, die ihm untersagen, die altern Gläubiger einer Spekulation preiszugeben, welche wagende Unternehmer auf die Betrachtung bauen können, daß es de» zahlreichen Besitzer» der altern Effekten um so schwerer fällt, für ihre gekündigten Capitalicn eine andere Anlagö- Gelegcnheit, als die neu crcirten Fonds zu finden, je beträchtlicher das ganze Schuldcapital ist, und je rascher der Vollzug der Maßregel voranschreitet. Läßt er daher, wie billig, den ältern Gläubigern den Vorzug, so wird er nur einen kleinen Theil der Schuld wirklich abzutragen haben, indem unter Umständen, wo nicht mit aller Sicherheit erwartet werden durfte, daß die große Mehrheit ihre Capitalien zu einem niedriger» Zinsfüße stehen zu lassen bereit sey, in keiner Weise von einer solchen, die ganze Schuld eines hochverschnldcten Staates oder einen beträchtlichen Theil derselben umfassenden Maßregel die Rede seyn konnte. Unbedeutende Vortheile, welche die Bedingungen der Umwandlung in Vergleichung mit der Heimzahlung darbieten, genügen aber, um den Vollzug zu sichern. Haben zu einer Zeit, da z. B. 4proc. Papiere zu 101 und 101'/- Abnehmer finden, und man dem weitern Sinken des Zinsfußes entgegensieht, sämmtliche Besitzer eines Sproc. Schuldcapi- tals sich zu erklären, ob sie mit dem herabgesetzten Zinse von 4 Proc. für ihre Nomiualcapitalien sich begnügen wollen, und wird die Aufforderung zu dieser Erklärung mit der Anzeige verbunden, daß diejenigen, welche in die Herabsetzung innerhalb einer bestimmten Frist uicht einwilligen, die Aufkündigung und Hcimzahlung zu gewärtigen haben, so kann die Hoffnung auf ein fo'.tdauerndes Steigen der Fonds selbst diejenigen zur Einwilligung in die Herabsetzung geneigt machen, welche ihre Capitalicn zurückzuziehen und bei schicklicher Gelegenheit anders zu verwenden beabsichtigen. 13 Wen» auch eine bedeutende Anzahl Gläubiger nicht sogleich entschlossen wäre, die gestellten Bedingungen der Umwandlung anzunehmen, so ist es klar, daß der größte Theil der schwankenden, so wie der zur Annahme der Heimzahlung geneigten, ohne allen Verzug sich um andere Anlagsgelegenheiten umsehen würde, und daß die Wirkung, welche eine solche vervielfältigte und lebhafte Nachfrage noch während der vergönnten Bedenkzeit hervorbrächte, ganz geeignet wäre, die unentschlossene» und zweifelnden zuletzt ebenfalls zu bestimmen sich der Reductio» zu unterwerfen. Ist nämlich in Folge der fortschreitenden Capitalanhäufuug der Zinsfuß allmählich gesunken, so entspricht ein plötzliches Ausgebot beträchtlicher Capitalien, welches durch jene Nachfrage in Aussicht gestellt wird oder sie wirklich begleitet, keinem vorhandenen dringenden Bedürfniß, und man sieht sogleich, daß man, um andere Anlagsplätze zu finde», sich entweder geringere Zinsen, d. i. den Verlust, den man vermeiden will, gefallen lassen, oder sich mit minderer Sicherheit begnügen muß, was man noch weniger will. Jedenfalls wird indessen das Verhaltniß, das zwischen den Gewinnstcu, welche die Anlage in den der Reductio» unterworfenen Fonds gewährte, und den Vortheilen anderer Anlagen bestand, auf eine Weise afficirt, welche immerhin einer Anzahl Gläubiger Veranlassung gibt, solche andere Anlagsgelegenheiten zu erwarten oder wirklich dargebotene zu benutzen. Besteht der Betrag der angenommenen Aufkündigungen auch nur in einem verhaltnißmäßig sehr unbedeutenden Theile der ganzen Schuld, so kann er gleichwohl leicht noch größer bleiben, als daß er in einmaliger Zahlung getilgt werden könnte. Jeder Besitzer eines Schuldtitels hat nun zwar das Recht zu verlangen, daß ihm seine Forderung in unzertrennter Summe abbezahlt werde, und ist nicht verbunden Rückzahlungen anzunehmen. Je nach Beträchtlichkeit der Heimzahlungen können aber die zu tilgenden Schuldtitel (Jnscriptionen oder Obligationen) in so viele Classen 14 oder Serien eingetheilt werden, als n'othig erscheint, um bei Berufung einer Serie nach der andern, in angemessenen Zwischenräumen und nach den Bestimmungen des Looses, die erforderlichen Zahlungen bewerkstelligen zu können, ohne auf dem Geld- und Capitalmarkte »achtheilige Störungen hervorzubringen. Will der Staat eine vollkommene Gleichheit in der Behandlung der Glaubiger erzielen, so würde er denjenigen, welche zuerst zur Zahlung gelangen, bis zu dem Zeitpunkt, da die letzte Zahlung erfolgt, die Differenz zwischen dem Zinse der alten Schuld und dem herabgesetzten, dem wahren Marktpreise der öffentlichen Schuldcapitalien entsprechende» Zinse zu vergüten haben. Für angemessen vermöchten wir nicht zu erachten, wenn man, statt sämmtliche Glaubiger gleichzeitig zu ihrer Erklärung über ihre Bereitwilligkeit zur Schuldumwandlung aufzufordern, und sodann das hier bezeichnete weitere Verfahre» zu beobachten, eine Schuld nur allmählich, abschnittweise, z. B. jährlich oder halbjährlich, einen bestimmten Theil derselben reduciren und diejenige» Gläubiger, welche »ach der Entscheidung des Looses die partielle Reduction treffen würde, zu der Erklärung auffordern wollte, ob sie in die Reduction einwilligen oder die Heimzahlung vorziehen. Rücksichten der Billigkeit gegen die Gläubiger können ein solches Verfahren, wornach sie nur theilweise in dem höhern Zinsbezuge verbleiben, nicht verlange», denn an die Billigkeit des Staates haben alle den gleichen Anspruch, und das Loos ist nur ein Nothbehelf, wo die gleiche Behandlung nicht möglich ist. Wenn die Reduction den Verhältnissen des Marktes angemessen ist, so bedarf es eines solchen Opfers auch nicht, um den Vollzug der Maßregel zu sichern. Wenn die Finanzverwaltung die Bestimmung der Zahlungstermine nach dem Ueberblick der abzutragenden Summen sich vorbehält, so versteht es sich, daß sie, wo die ursprünglichen Anlehensbedin- gungen keine Frist bestimmen, jedenfalls bei der mit der wirklichen 15 Aufkündigung zu verbindenden Festsetzung des Zahlungstags mindestens die Zeit beobachte, um welche bei festen Anlagen im gewöhnlichen Verkehr die Kündigung der Zahlung vorausgehen muß. Hat die Regierung betrachtliche aus Revenüenüberschüssen gebildete disponible Mittel, so wird sie diese zu den ersten Zahlungen benutzen. Der Abfluß solcher aus Ersparnissen entstandenen Capi- talien auf den Geldmarkt kann nicht anders als günstig wirken und wird der Finanzverwaltung, so weit sie zur vollständigen Befriedigung der nicht in die Rednctio» einwilligenden Glaubiger eines AnleheuS bedarf, die Verwerthung der neuen, an die Stelle der abgelösten Capitalien tretenden Papiere zu guten Preisen wesentlich erleichtern. Nach den Umstanden wird sie aber Verabredungen mit öffentlichen Bankinstituten und mit Bankiers nicht entbehren können, welche vermöge ihres Reichthums und ihres Credits über bedeutende Mittel gebieten und deren Interesse durch die Bedingungen des Vertrages an den glücklichen Erfolg der Maßregel geknüpft wird. Solcher dem Beginnen des Vollzugs vorangehenden Verabredungen mit einheimische» und fremden Hausern bedarf es insbesondere, wenn die der Reduction unterliegenden Papiere großentheils sich in den Händen ausländischer Capitalisten befinden. Sich vorläufig des Absatzes aller neuen Papiere zu versichern, welche die Gläubiger gegen ihre ältern Schuldtitel einzutauschen sich weigern würde», ist auch in dem nämlichen Grade dringender geboten, je geringer nach allen Erscheinungen des Marktes die Vortheile anzuschlagen sind, welche den Besitzern der ältern Papiere, die Bedingungen der Umwandlung, in Begleichung mit der Heimzahlung barbieren. I Bestimmung dcS Maßes der Reduction. Um den Ansprüchen der Steuerpflichtigen gebührende Rechnung zu tragen, die Rücksichten der Billigkeit gegen die Staatsgläubiger 16 nicht zu verletzen, und zugleich den regelmäßigen Vollzug der Maßregel z» sichern, und nicht Veranlassung zu gewagten Speculationen zu geben, wird die Regierung das rechte Maß der Reduction zu treffen suchen, und sich insbesondere nicht von der irrigen Meinung leiten lassen, daß sie es in ihrer Macht habe, durch ihre Bestimmung auf die Erniedrigung des Zinsfußes überhaupt, zum Vortheil der Production, einzuwirken. Nach de» Umständet,, insonderheit wo der Staat ein uner- ' meßliches Capital fast ausschließlich an seine Angehörigen schulder und bei weitem der größte Theil der Gläubiger in der Hauptstadt oder wenigen großen Städten lebt, ist es allerdings möglich, im Augenblick der Verlegendem», welche die Aufkündigung hervorruft, und des vorübergehenden Einflusses, den die nothwendigen Vorkehrungen zum Vollzug einer großen Credit-Operation auf dem Markte ausüben, von den Capitalisten das Zugeständniß einer, das rechte Maß überschreitenden Reduction zu erhalten. * Wenn ein solcher Versuch, der jedenfalls immer mehr oder weniger gewagt erscheint, auch vollständig gelingt, so würde aber die Rückkehr des normalen Zustandes des Marktes bald über die wahre Ursache und Beschaffenheit des erlangten Erfolgs belehren und einsehen lassen, daß man auf diesem Wege keinen dauernden Einfluß auf den Zinsfuß ausüben kann. Hätte die Regierung auch wirklich die Macht, durch eine das gerechte Maß überschreitende Reduction der Zinsen der öffentlichen Schuld das Miethgeld der Capitalien überhaupt herabzudrücken, so wäre der Gebrauch dieser Macht eben so wenig zu billigen, als die Unterlassung der Reduction in einem dem wirklich eingetretenen entschiedenen Sinken des Zinsfußes entsprechenden Verhältnisse, in- * Dieß erklärt sich aus der eigentbümlichen Stellung, in welcher sich die Finanzverwaltungen und die ihnen Beistand leistenden Unternehmer de» Gläubigern gegenüber befinden, worüber wir in derSchrift, Oeffent- licher Credit :c. 2, Aufl. S. 297—Z06 ausführlich gehandelt haben. 17 dein sie in dein einen nnd ander» Falle einen Theil der Gesellschaft ans Unkosten des andern willkürlich begünstige» würde. Wie ist aber jenes rechte Map zu erkenne»? Obwohl in jedem Lande der Zinsfuß nicht nur nach Verschiedenheit der Anlage der Capitalien nnd der gebotene» Sicherheit verschieden, sondern auch in dem einen Thcile des Landes, bei gleicher Anlagöweise, höher oder niedriger als im andern, und nberdieß der im Discont erscheinende Marktpreis der Capitalien für kürzere Darlehneperioden einem raschen Wechsel nnterworfe» ist, so laßt der Bdrsencnrs der öffentlichen Effecten in einer längere» Periode und der Ueberblick aller Erscheinungen des Eapitalmarktes in Ve- urtheilnng dieser Frage doch nicht leicht irre». Die der Reduction unterliegenden Effecte» könne» zwar, weil die Erwartung der Reduction ein dem wahren Marktpreise der Renten entsprechendes Steigen über Pari verhindert, durch ihre Curse diese» Preis nicht genau anzeigen. In der Regel besteht aber die öffentliche Schuld aus verschiedenen Gattungen von Effecten, deren Nominalcapita- lien nach verschiedenem Fuße verzinslich sind nnd zum Theil unter Pari stehen. Das Verhältnis; der vom Nominaleapita! fallenden Rente zu dem Börsenpreise dieses Eapitals gibt nahe den Zinsfuß der in den öffentlichen Fonds angelegten Capitalien. Nur wird in einer Periode des allmählichen Sinkens des Zinsfußes die Hoffnung eines Gewinns >am Capital die Preise der tiefer unter Pari stehenden Papiere verhälrnißmäßig etwas höher halten. Dieser Umstand ist ohne Bedeutung, da es sich bei einer Reduction, die nie unter V- Proc. Zins vom 100 bleibt, um solche geringe Unterschiede nicht handeln, und mau zu einer solchen Maßregel nicht im Augenblicke, da der Preis der Rente den hiezu einladenden Stand erreicht, schreiten kann, sondern ein entschiedenes Sinken abwarten muß. Dieß ist nberdieß noch aus dem Grunde geboten, weil der Wechsel des Diöcontö auf die Preise der öffentlichen Effecten einen Einfluß ausübt, nnd man daher von dem NebcniNö, üb. d. Hn'abseyun.i d.ZinSsuIics ic, -1 18 mittler» Preise eines etwas länger» Zeitraums ausgehen muß, um sich keine Verlegenheiten zu bereiten. Erreicht und ubersteigt aber z. B. ein 5proc. Papier allmählich das Pari und halt sich geraume Zeit über demselben, wahrend nach eingetretenem ahnlichem Steigen die 4proc. sich längere Zeit stets über 90, aber unter 100, oder auf 100 und über 100, und die 3proc. über '70, aber unter '75 oder einige Proc. über 75 halte», so ist es klar, daß die Anlage von Capitalien in den öffentlichen Fonds zu 4'/- oder 4 Proc. gesucht, und abgesehen von den täglichen unbedeu- tendern Schwankungen, dieser Zinsfuß als der wahre mittlere Marktpreis zu betrachten ist. Neben diesen Thatsachen und noch weit mehr in dem Falle, wo es an solchen Mittel» zur Begleichung fehlt, sind die Erscheinungen im Privatverkehre zu beachten, vorzuglich der Zinsfuß bei festen Anlagen gegen gewöhnliche hypothekarische Sicherheit. I» Zeiten, da die Regierungen keine Anlehcn machen, sondern an die Schuldentilgung und Zinsreductionen denken, befinden sich die öffentlichen Effecten bei weitem zum größten Theile in de» Händen von Personen, die eine feste Anlage und einen regelmäßigen Jinscnbezug wollen. Bei der Aufkündigung der öffentlichen Schuldcapitalien ist es daher die feste Anlage auf Privatcredit gegen hypothekarische Sicherheit, welche, den öffentlichen Fonds gegenüber, für die große Mehrheit der Staatsgläubiger in Frage und Wahl kommen kann. Auch für hypothekarische Darleihen wird in keinem Lande zu irgend einer Zeit ein allgemeiner fester Zinsfuß bestehe», indem nicht nur, bei gleicher Sicherheit, der Preis der Capitalien in dem einen Landestheile oder in einzelnen Orten niedriger seyn kann, als in andern, sondern auf demselben Platze, nach Verschiedenheit der Vermdgensvcrhältniffe und der persönlichen Eigenschaften der Schuldner, sich der Eine einen etwas höher» Zinsfuß gefallen lassen muß, als der Andere. Man darf aber da, wo der Staatscredit fest gegründet ist, als Maßstab wohl den Zinsfuß annehmen, der 19 bei den solidesten Privatanlagen in der Hauptstadt des Landes und in großer» eapitalreichen Städten und deren Umgebungen der gewöhnliche ist. Diesen zu ermitteln, kann bei derPublicität der hypothekarischen Anlagen nicht schwer fallen. Die Unaufkündbarkeit der Capi- talicn von Seite des Schuldners ist zwar eine lästige, bei den Privatdarlehen nicht vorkommende Bedingung; allein der Staatsgläubiger schlägt sie nicht hoch an, weil ihn die Leichtigkeit des Umsatzes der öffentlichen Effecten für den Fall, daß er sein Capital anders zu verwenden veranlaßt wäre, keine Verlegenheit besorgen läßt. Manche, welche in den Fall kommen können, augenblicklich über ihr Capital disponiren zu muffen, ziehen gerade wegen dieser "Leichtigkeit des Umsatzes die öffentlichen Papiere der Anlage auf Privatcredit, unter Bestimmung einer bestimmten Aufkündigungsfrisi, vor. Der größte Thcil der Staatsgläubiger, der nur einen regelmäßigen Zinsenbezug beabsichtigt, hält sich bei den gewöhnlichen Schwankungen des Preises der Papiere nicht für bctheiligt. Die Gefahr einer schnellen Depre- ciation der Papiere, in Folge außerordentlicher Ereignisse, liegt aber in ruhigen Zeiten so entfernt, daß sie nicht schreckt, und überdies« traut sich jeder die Einsicht zu, beim Herannahen solcher Ereignisse noch den rechten Zeitpunkt zur Verwerthung seiner Papiere zu finden. So ist die Unaufkundbarkeit der öffentlichen Schuldcapitalien von Seite der Gläubiger, obwohl sie ihrer Gesammtheit, nach den Uniständen, sehr nachtheilig werden kann, in ruhigen Zeiten für den Einzelnen kein zureichender Grund, von den in öffentlichen Effecten angelegten Capitalien ein höheres Miethgeld, als bei aufkündbaren Privatdarlcihen gegen vollkommene Sicherheit, zu verlangen. Ist indessen die Gefahr eines plötzlichen Sinkens des Curses in Folge von Ereignissen, die im Laufe der Zeit nicht ausbleiben, immer ein Gewicht in der Wagschale, so gewährt dagegen die Anlage in öffentlichen Fonds in Zeiten finanzieller Prosperität für den regel- 2* 20 mäßigen Ainsgenuß und den augenblicklichen Umsatz eine größere Sicherheit, als selbst ganz solide hypothekarische Anlagen. Nicht minder setzt der große Capitalist darauf eine» Werth, daß er, der öffentlichen Verwaltung gegenüber, nicht so leicht durch unerwartete Aufkündigung in Verlegenheit gesetzt wird, und ihm die Kosten einer häufigen Veränderung seiner Anlage erspart werden. Hiezu kommt die fortdauernde Nachfrage gar Vieler, welche die Hoffnung auf einen Gewinn am Capital die öffentlichen Effecten vorziehen laßt, oder die sie als ein Werkzeug des Spieles, bisweilen auch als ein bequemes Mittel suchen, ein Vermögen verborgen zu halten, ohne die Zinsen davon zu verlieren. Hieraus erklärt sich, daß der mittlere Zinsfuß der in den öffentlichen Fonds angelegten, von Seite der Gläubiger unaufkündbarcn Capitale selbst niedriger stehen kann, als der Zinsfuß bei der solidesten Anlage auf Privatcredit. Ist dieß der Fall und erhalt sich z.B. die 4proe. Rente unter verschiedenen Schwankungen des Disconts auf 100 und über 100, so wurde die Reduktion der 5proc. öffentlichen Schuld auf 4 Proc. unbedenklich vollzogen werden können, wenn auch im Privatverkehr die feste Anlage zu gleich niedrigem Zinsfüße noch nicht die Regel bilden sollte. Nur darf man sich durch ephemere Erscheinungen in Folge eines ungewöhnlich tiefen Standes des Disconts nicht täuschen lassen. Es genügt aber nicht, in allen diesen Beziehungen die Verhaltnisse des eigenen Marktes zu erforschen, sondern man muß auch seinen Blick auf fremde Lander und deren Börsenplatze richten, zumal wenn der Staat viele auswärtige Gläubiger zählt, da diese leichter durch die geringsten Vortheile, welche, in Vergleichung mit den reducirten Fonds, die Papiere anderer Staaten darbieten, zum Ucbertrag ihrer Capitalien in solche Papiere veranlaßt werden. Die Größe der Summen, welche man den Capitalisten fremder Plätze schuldet, die größere oder geringere Bequemlichkeit, welche den Be- 21 wvhueru dieser Plätze in Beziehung auf die Zinscnerhcbung die verschiedenen andern Fonds darbieten, die Börsenpreise derselben und die nahe oder entfernte Aussicht auf die gleichmäßige Herabsetzung ihres Zinsfußes find hier zu beachten. Allmähliches Fortschreiten der Reduktion in angemessene» Abstufungen, beim fortdauernden Sinken des Zinsfußes. In einer längern Periode des Friedens und der raschen Ca- pitalanhäufung wird der Zinsfuß allmählich bis zu dem Punkte sinken, wo die Geringfügigkeit des Miethgeldes der Capitalien die Neigung znr Anhäufung vermindert. Die Fortschritte der Pro- dnctiou, neue Erfindungen und Entdeckungen, welche zu vervielfältigten industriellen Unternehmungen Veranlassung geben, produktive Unternehmungen großer Gesellschaften oder der öffentlichen Verwaltung in dem hiezu geeigneten Gebiete, können durch die lebhafte Nachfrage nach Capitalien die Wirkungen einer raschen Anhäufung minder fühlbar macheu oder zeitweise aufhebeu. Allein um so gewisser wird einer solchen Periode der größern Regsamkeit in produktiven Unternehmungen ein rasches Sinken des Zinsfußes folgen. Bringen nämlich solche vervielfältigte Unternehmungen wirklich den gehvfftcn Gewinn, so vermehren die Renten der verwendeten Capitalien das Einkommen, welches ohne Arbeit gewonnen und am leichtesten wieder zu neuen Ersparnissen verwendet wird. War es aber eine falsche Richtung, welcher die Spekulation sich überließ, so macht ein häufiges Mißlingen die Capitali- sten vorsichtiger, und geneigt, eine sichere kleinere Rente dem Ungewissen Gewinne vorzuziehen. Die Erfahrung lehrt, daß der Zinsfuß ans 3 Pror. und für die sichersten Anlagen bis 2'/, Proc. sinken kann. Von dieser natürlichen Entwickclung der Dinge wird also die 32 Finanzverwaltung ihre Maßregeln zur Verminderung der Jinsenlast abhängig machen und ihr durch anticipirte Reduktionen nicht voraneilen. Hat sie so lange gesäumt, das fortschreitende Sinken des Zinsfußes zur Reduction zu benutzen, daß der Zinsfuß der Nomi- nalcapitalien ihrer Schuld sehr bedeutend von dem wirklichen Marktpreise der Capitalien abweicht, so kann die Billigkeit verlangen, daß sie vorerst unter dem Maße dieser Differenz stehen bleibe. Eine plötzliche und bedeutende Verminderung seines Einkommens hat der Besitzer von Capitalien, deren Miethgeld dem Marktpreise im Privatverkehre folgt, nicht zu besorgen, da, wie die Capitalgewinnste der Jndustrieunternehmer, ebenso das Miethgeld der Capitalien bei festen, nicht den Schwankungen des Diskonts unterworfenen Anlagen, der Natur der Sache nach, nur allmählich und in regelmäßigen Abstufungen von — 1 Proe. zu sinken pflegt. Wer aber in einer längern Periode, in welcher der Zinsfuß von 5 auf 3'/- oder 3 Proe. allmählich herabfällt, von dem ursprünglichen Einkommen aus seinem Capital zuerst nur 10 Proe., dann nach einigen Jahren wieder 10 Proe. und nach Verlauf von zwei weitern Zeitabschnitten wiederum je 10 Proe. verliert, wird diesen Verlust weit leichter, als die plötzliche Reduction seines Einkommens um 30—40 Proc. ertragen. Er wird in diesem Fall auch leichter im Stande seyn, nach Verschiedenheit seiner Verhältnisse, durch Einschränkungen, durch Aufsuchung von Erwerbsquellen oder durch größere Thätigkeit und Anstrengungen und neue Ersparnisse, jene Verluste weniger fühlbar zu machen. Wenn die Finanzverwaltung auch Bedenken trägt, in kürzern Perioden die Aufkündigungen zum Zweck der Reduction der Zinsen von einem bedeutenden Schnldcapital zu wiederholen, und die mif einer solchen Maßregel verknüpften Operationen zu vervielfältigen, deren Einfluß auf dem Geldmarkt immer fühlbar seyn muß; so wird sie jedenfalls nicht gut thun, die Reduction noch zu verschieben, nachdem der Zinsfuß entschieden I um 1 Proc. unter den 23 für die Nominalcapitalieu ihrer Schuld bestimmten gefallen ist. Würde sie die Reduction der 5) Proc. tragenden Papiere unterlassen, bis eine Rente von 3'/- den Werth von IVO behauptet oder übersteigt, so kann sie alsdann die Reduction nach diesem Maßstabe nicht vornehmen, ohne den Staatsgläubigern auf Einmal 30 Proc. ihres Einkommens zu entziehen. Den ihnen durch die Verzögerung der Reduktion über die Gebühr vergönnten Fortgeunß höherer Zinsen darf man hiebei nicht in Anschlag bringen, da sich unter den Staatsgläubigern gar viele befinden, welche den Werth dieser Zinsen in dem erhöhten Kaufpreise ihrer Effecten bereits bezahlt haben, und auch für die übrigen, welchen das Ausbleiben der Reduction wohl die Hoffnung auf langern Fortgeunß einflößen, aber keine Motive zur Sparsamkeit geben konnte, hat ein bereits verzehrtes Einkommen keinen Werth mehr. In solchem Falle tragt die Finanzverwaltung ihre eigene Schuld, wenn sie, um die Forderungen der Billigkeit nicht zu verletzen, die Reduction vorerst nur theilweise vollziehen kann, und die weitere Herabsetzung auf einige Jahre hinausschieben muß. Es ist übrigens einleuchtend, daß je tiefer der Zinsfuß der Nominalcapitalien bereits steht, die Reduction um oder 1 Proc. um so empfindlicher wird. Die Reduction von 6 auf 5 und von 5 auf 4 vermindert das Einkommen des Gläubigers um 16'/z bis 20 Proc., während die Herabsetzung der 4proc. Fonds auf 3'/,, und der 3'/^proc. Fonds auf 3 Proc. dem Gläubiger 12'H — 14'/-. Proc. entziehen. Der Zinsfuß fällt auch i» ruhigen Zeiten weit schneller und leichter von 6 auf 5, von 5 auf 4'/^ und 4, als von 4 auf 3'/, oder von 3 auf 3. Diesen natürlichen Bewegungen sollte auch die Fiuanzverwaltung in den Maßregeln zur Verminderung der öffentlichen Zinsenlast folgen. Da sie aber, um sicher zu gehen, ein entschiedenes Sinken abwarten muß, und nicht sogleich, wie die Staatseffekten das Pari erreichen, reducircu kann; so erscheint cs angemessen, daß sie, so 24 wie sich die Papiere längere Zeit auf Pari und etwas über Pari erhalten, einem wcitcrn Steigen durch ausdrückliche Erklärung über ihre Absicht Gränzcn setze. In der Regel wird die Ungewißheit oder die Erwartung einer solchen Maßregel von selbst diese Wirkung hervorbringen, und so ist es möglich, daß während 4proc. Fonds zwischen 100 und 101 schwanken, Sproc., deren Einlösung mau erwartet, nur zu 101 — 102 gekauft werden. In diesem Fall erleidet der Gläubiger, der noch kurz vor der Ankündigung der Reduction 5proe. Papiere gekauft hat, kaum einen Verlust am Capital, wenn er sich auch den' Umtausch der Sproc. gegen 4proe. sl pari gefallen lasten muß. Was er an der Differenz des Cur- scs verliert, ersetzt ihm leicht der Fortgenuß der höhern Zinsen, bis zum wirklichen Vollzuge des Umtausches oder der Heimzahlung. Wenn aber die Finanzverwaltung zuerst durch ihr Benehmen die Besorgnis; einer Aufkündigung zerstreute und die Fonds höher über Pari steigen ließ, und sodann später sich zur Reduction entschließt, so ist es billig, daß sie auf irgend eine Weise unerwartete Verluste am Capital abwende. Dieß kann durch die Bewilligung des Fortgenustes des höhern Zinses auf eine bestimmte Anzahl von Jahren geschehen, oder durch eine Zugabe von zeitlichen Annuitäten oder auf irgend eine andere Weise. Ein solches Opfer erscheint aber niemals geboten, wenn der wirkliche Zinsfuß von den in den öffentlichen Fonds angelegten Capitalien merklich unter den rcducirten sich neigt, z. B. die Herabsetzung der Zinsen von den Sproc. Papieren auf 4 in einem Augenblick erfolgt, da der Stand der Zproc. Papiere nachweißt, daß die Käufer sich nahe mit 3'/- Proc. begnügen. 25 SS. Die Nedlietivl! der Zinsen der öffentlichen Schuld auf den laufenden Zinöfnf! ohne Eapitalerhöhung. Schuldentilgung und allmähliche Ncdnction in ihrem wechselseitigen Verhalten. Da jede Redurtion des Zinsfußes mit einer Aufkündigung verbunden ist, in Folge deren eine neue Schuld au die Stelle der andern tritt, so fuhrt sie zu allen Fragen, welche bei der Erhebung eines Anlehens über die zweckmäßigste Anlehcnsmcthode entstehen können. Nicht leicht wird man aber, wo es sich von der Umwandlung einer von Seite der Glaubiger unaufkundbarcn, in festen Terminen verzinslichen Schuld handelt, eine andere Form wählen, und cS kann hier wohl nur »ach den Umständen die Frage entstehen, ob die Umwandlung einer hoher verzinslichen Schuld in eine zu niedrigen» Zinsfuß stehende ohne Veränderung des Nominal- capitals geschehen, oder eine Erhöhung des Nominalcapitals bewilligt werden soll? Da die Bestimmung eines hoher» Nominalcapitals den Gläubiger gegen eine weitere Herabsetzung des Zinsfußes bis zu dem Zeitpunkte, da die neuen Papiere das Pari erreichen, vollkommen sichert, und ihm die Aussicht auf einen Gewinn am Capital eröffnet; so kann mau auf diesem Wege eine gleichbaldige, stärkere Verminderung der Zinsealast bewirken, als durch die Rcduction auf den laufenden Zinsfuß erzielt wurde, indem die Gläubiger immerhin einigen Nachlaß an dem jährlichen ef- fectiven Micthgelde von den alten Schuldcapitalien, in Berücksichtigung jener Vortheile, zugestehe» werden. Wenn aber in ruhig cn Zeiten auch die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns am Capital von Allen, welche auf das Steigen der Fonds spcculircn, höher angeschlagen werden mag, als bei ähnlichen Anlehcn, die in kritischen Perioden erhoben werden, so darf mau nicht vergessen, daß bei längerer Dauer des Friedens die Staatspapicre immer mehr in feste Hände kommen, und die große Mehrheit der Gläubiger durch 26 die Anlage ihrer Capitalien in den öffentlichen Fonds sich ein sicheres Einkommen zu verschaffen sucht, und nicht geneigt ist, die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes bei der Veräußerung ihrer Effecten, die sie nicht beabsichtigt, mit einem Verlust an ihrem Einkommen zu bezahlen. Jedenfalls wird man sich daher hüten, der Gesa mm t- heit der Besitzer der alten Schuldtitel die Alternative zu setzen, entweder die Heimzahlung anzunehmen, oder sich gegen Erhöhung des NominalcapitalS einen solchen Verlust an Zinsen gefallen zu lassen. Die Frage, ob nach den Umstanden nicht wenigstens eine theil- weise Umwandlung einer der Reduction unterliegenden Schuld in ein Capital rathlich scyn kann, dessen Zinsfuß unter dem laufenden steht, werden wir weiter unten untersuchen. Wenn der herabgesetzte Zinsfuß, den man den Staatsglänbi- gern bei der Aufkündigung anbietet, dem wirklichen Marktsatze des Zinses aber entspricht, so wäre die Bewilligung eines hoher» NominalcapitalS eine reine Liberalitat. Eine solche Liberalität kann in dem Falle in der Billigkeit gegründet und unbedenklich erscheinen, wo die Finanzverwaltnng versäumt hat, das Steigen der einer Reduction unterliegenden Effecten über Pari zu verhindern, und es sich nur um einige Procente handelt. Sie kann alsdann, statt den Fortgenuß der höhern Zinsen noch für einige Zeit zu bewilligen, oder de» Gläubigern die Differenz des Zinsfußes durch Annuitäten für eine bestimmte Anzahl von Jahren zu vergüten, den gleichen Werth durch eine Erhöhung des NominalcapitalS leisten. Sie wird diesen Weg wählen, wenn sie dringende Motive hat, die Verminderung der jährlichen Ausgabe für die Staatsschuld sogleich eintreten zu lassen. Eine unbedeutende Erhöhung der Capita- lien mag auch dann minder bedenklich erscheinen, wenn der mittlere Zinsfuß noch nicht ganz entschieden auf das Maß des reducirten gefallen ist, oder wenn man das erste Steigen der Fonds auf dieses 27 Maß zu einer Reduktion benutzt, z. B. sogleich, wie im allmählichen Steige» die 4proc. Fonds das Pari erreichen, die 5proc. reducirt. In solchem Falle kann man zur Sicherung des Erfolgs gute Gründe haben, eine kleine Erhöhung des Nominalcapitals, z. B. je für IVO in den 5proc. 102 — 4 in den 4proc. zu bewilligen. * Je bedeutender aber eine solche Erhöhung ist, desto bedenklicher muß sie erscheinen; und wo sie als ganz reine Freigebigkeit gegen die Staatsgläubiger zu betrachten wäre, ist sie schlechthin verwerflich. Ist der Zinsfuß entschieden z. B. auf 4 und unter 4 Proc. gefallen , und ist es der Finanzverwaltung ein Leichtes überall Capi- talien zu diesem Preise zu erhalten, so wäre es in der That eine Versündigung an dem Interesse der Steuerpflichtigen, wenn sie den Besitzern von 5 Proc. trügenden Papieren, indem sie ihnen eine Rente von 4 statt der bisher bezogenen von 5 anbietet, statt einer Schuldverschreibung von IVO je für eine Rente von 4 ein Nominalcapital von IVO je für eine Rente von 3 ausstellen wollte. Die Gläubiger würden zwar hiernach je für 100 der ursprünglichen zu 5 Proc. verzinslichen Capiralien in beiden Fällen nur 4 Proc. beziehen, allein beim weiter» Sinken des Zinsfußes auf 3'/- und zuletzt auf 3 Proc. wäre sie den Gläubigern gegenüber, welchen sie eine solche Erhöhung des Nominalcapitals zugestanden hat, verhindert, sich auf gleiche Weise, wie in dem andern Fall, eine weitere Erleichterung der Zinsenlast um '/« ihres Betrages zu verschaffen. Diese fortschreitende Reduction ist der sicherste Weg, eine in Kriegsperioden angewachsene Schuldenlast in bessern Zeiten zu vermindern, und zugleich der beste, weil er, ohne zu irgend einer Rechtsverletzung zuführen, auch der wohlfeilste ist. Die Schul- * Umtauschungen unter beliebiger Erhöhung der Nominalcapitalien lassen sich da, wo das System der Einschreibung hergebracht ist, und die öffentliche Schuld nicht in Partial-Obligationen von bestimmten runden Summen besteht, leichter vornehmen. 28 dentilgnng, welche die Steuerpflichtigen nothigt, durch fortgesetzte Entbehrungen die Verminderung der Staatsschuld zu erkaufen, kann, indem sie eine Zinscnrcduction beschleunigen hilft, gar leicht für die Entlastung der Steuerpflichtigen weit wirksamer werden, als durch die Verminderung der Zinsenlast, die ihr unmittelbar folgt. Wie langsam schreitet die effective Schuldentilgung in den meisten der hochverschuldeten europaischen Staaten nicht vorwärts? und kann, wie das Beispiel verschiedener Lander zeigt, die Zinsen- reduction in einzelnen Zeiträumen von 8 — 10 Jahren nicht mehr leisten, als die Amortisationsanstalten nach dem gewöhnlichen Gange der Dinge, selbst unter günstigen Umstanden, in den hochverschnk detcn Landern in 20 — 3V Jahren bewirken? Schon langst hat man die Trüglichkeit jener Plane erkannt, welche die Hinwegschaffnng einer hohen Staatsschuld mittelst eines durch die Zinsen der getilgten Capitalien anwachsenden mäßigen Amortisationsfonds in kurzen Perioden in Aussicht stellen. Man weiß, daß die Summen, welche man jährlich zur Schuldentilgung verwendet, nur da verhälrnißmäßig sehr Meutend sind, wo man mit der einen Hand leiht und mit der andern tilgt. Wo man aufhört zu leihen, säumt man nicht, statt fortschreitend jährlich mehr Schulden zu tilgen, dem lauten Rufe nach Herabsetzung der Steuern Gehör zu geben. Man weiß, daß so dringend die Politik gebietet, die Zeit der Ruhe zur Schuldentilgung nicht unbenutzt vorübergehe» zu lassen, die Anstrengungen zu diesem Zwecke doch ihre Gränze haben, die man nicht ohne Nachtheil überschreitet. Es ist nicht allein das Interesse der Steuerpflichtigen, welches bei dem Anwachsen des Tilgungsfonds sich lauter geltend macht; es handelt sich dabei noch tun den künstlichen Einfluß, den die Verwendung eines rasch anwachsenden Tilgungsfonds auf die Capitalgewinnste und den Zinsfuß ausübt, indem sie den freiwilligen Anhäufungen noch diejenigen hinzufügt, welche sie durch ihre Besteuerung erzwingt. Wenn die Summen, die der Staatsschatz aus dem Einkommen der Steuerpflichtigen 29 erhebt, und als Capital mittelst der Schuldentilgung dem Markte überliefert, auch die Beitrage einer großen Zahl von Steuerpflichtigen enthalt, welche fähig und geneigt sind, einen Theil ihres Einkommens in Capital zu verwandeln und ihre freiwillige» Anhäufungen in dem nämlichen Maße beschranken, als sie zur Bildung des Tilgungefonds in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige beitragen; so ist doch die Zahl jener ungleich größer, denen diese Besteuerung Entbehrungen auflegt, welchen sie sich zum Zweck einer freiwilligen Anhäufung niemals unterworfen hatten. Diese erzwungene Vermehrung des Nominalcapitals gewahrt auf der einen Seite der Productiou unverkennbare Vortheile, auf einer andern Seite-darf man sie aber in so fern als nachtheilig bezeichnen, als sie den natürlichen Gang der Anhäufung stört, und indem sie eine künstliche Verminderung der Capiralgewinnste und des Zinsfußes bewirkt, die Vertheilung des National-Einkommens unter den verschiedene» Elasten der Gesellschaft influencirt. Sie ist unvermeidlich, wenn man tilgen will, in mäßigem Betrage vielleicht von überwiegendem Vortheil für die Gcsammtheit; da sie aber verschiedenartige Interessen in Conflict setzt, muß man die rechte Mitte zu treffen suchen. Daß dieFinanzverwaltungen durch allzu schleunige Tilgung diese rechte Mitte überschreiten, ist übrigens weit weniger zu besorgen, als daß sie unter derselben zurückbleiben. Zu diesem Unheil gelaugt man, wenn man die Schuldentil- gungsplane als ein abgenütztes Mittel der Selbsttäuschung unbeachtet läßt, und die Fortschritte untersucht, welche in den meisten hochvcrschuldeten Ländern die effective Schuldentilgung macht, d. i. von den getilgten Beträgen die Ergebniste neuer Anlehen abzieht, welche zeitweise auch in Fricdensperiodcn nicht ausbleiben. Wenn in einer Periode von 20 — 30 Friedensjahren die öffentliche Schuld eines verhältnißmäßig hochverschuldeten Landes, z. B. von 500 oder 2000 Millionen Gulden, um 100 bis 150 Millionen 30 oder um 400 bis 600 Millionen durch die Schuldentilgung effectiv vermindert wird, so hätte man nach alle» bisherigen Erfahrungen zu einem solchen Resultate Gluck zu wünschen. Verbindet sich aber mit der in ruhigen Zeiten wachsenden Fähigkeit und Neigung zur Capitalanhäufung der Einfluß, den die Umwandlung der zum Zweck der Schuldentilgung erhobenen Steuern in ein Capital und dessen Abfluß ans die Börse auf den Zinsfuß ausüben, so kann derselbe in einem weit kürzern Zeitraum in einem Verhältnisse herabsinken, nach welchem eine gleiche, ganz kostenfreie Erleichterung der Steuerpflichtigen mittelst einer Zinsenrcduction möglich wird. Haben doch einzelne Staaten, welche aufhörten zu leihen, ohne sich mit der Schuldentilgung zu beeilen, im Laufe von 8 — 10 Jahren ihre 5 Proc. tragenden Papiere auf 4 und 3'/. heruntergebracht. Durch eine solche Maßregel wird aber den Steuerpflichtigen, welche die Zinsen einer Schuld von 500 oder 2000 Millionen zu 5 Proc. aufbringen müssen, in der That die gleiche Erleichterung gewährt, als durch eine effective Tilgung von 150 oder 600 Mill- Auf solche Weise wird die effective Schuldentilgung auch mittelbar für die Finanzverwalrung fruchtbar gemacht. Je rascher aber die wirkliche Schuldentilgung fortschreitet, oder, mit andern Worten, je verhältnißmäßig stärker der jährliche, zur Amortisation disponible wirkliche Ueberschuß der Staatseinnahmen ist, desto weniger kann es rathsam sepn, bei einer Zins- reduction die Nominalcapitalien der altern Schuld bei der Umwandlung zu erhöhen; denn desto eher darf man erwarten, daß der Zinsfuß in Folge der raschen Schuldentilgung fortfahre zu sinken, und die Finanzverwaltung, ohne dieses Sinken zu einer weitern Reduction der Zinsen benützen zu können, beim raschen Steigen der Borsen- cnrse der öffentlichen Effecten für die Tilgung eines gleichen Schuldbetrags fortschreitend größere Summen aufwenden muß. 31 V. ^ Von den Schwierigfeiten, welche sich bei der Zinsrednction ohne ' Eapitaleohöhnng, in Folge des fortschreitenden Sinkens des Zinsfußes, in Beziehung ans die Schuldentilgung ergeben können. Wird keine Erhöhung der Nominalcapitalien bewilligt, und ß der Zinsfuß der neue» Schuldeapitalien nach dem wahren Marktsatze bestimmt, so kann man in einer Periode der fortschreitenden Capital- anhanfung allerdings nicht erwarten, die neuen Schuldeapitalien mittelst Aufkaufs nach dem Börse ncurse sl p-»i einzulösen. Dieß kann nur da als eine Schwierigkeit betrachtet werden, wo nicht altere Schulden in einem der Größe deö Tilgungsfonds entsprechenden Betrüge bestehen, deren Zinsfuß niedriger als der reducirte ist. Die meisten Staaten haben solche Papiere von verschiedenem » Zinsfüße; — hier findet man 5, 4'/-, 4, Zproc., dort 4, 3'/,, » 3pror. und neben höher verzinslichen selbst 2'/. und lproc. Papiere im Umlaufe. Wo neben der Schuld, deren Zinsen herabgesetzt werden sollen, I keine zu niedrigem: Zinsfuß stehende altere Schuld vorhanden ist, deren Größe der Kraft des Tilgungsfonds angemessen wäre, kann man verschiedene Wege betreten; man kann den Tilgungsfonds zum Aufkauf über Pari bis zu einer bestimmte» Granze benutzen und allmählich vermindern, oder man kann die Tilgung mittelstVerloosung der hcimzahlbarcn Capitalien bewirken. Will man weder das Eine noch das Andere, und die Tilgung gleichwohl fortsetzen, so bleibt freilich nichts übrig, als wenigstens theilweise bieder Reduction unterworfene Schuld in eine solche zu verwandeln, für deren Nominalcapitalien ein niedrigerer Zinsfuß als der laufende angenommen wird. Die Verloosung bietet da, wo das System der Inskriptionen in beliebigen runden Summen besteht, Schwierigkeiten dar, und würde 32 eine dcm Zwecke dieser Operation entsprechende Abänderung der hergebrachten Formen erfordern. Sie hat den Nachtheil, bei jeder Rückzahlung große Bewegungen ans der Borst hervorzubringen, indem sie Capitalien, deren Besitzer den Verkauf nicht beabsichtigte», auf gleiche Weise, wie die zum Verkauf ausgcbotenen trifft, und daher eine Reihe von kostbaren Negoeiativnen veranlaßt, die bei der Verwendung dcö Tilgungsfonds mittelst Aufkaufs auf der Bbrse vermieden werden. Allein es ist kein Zweifel, daß die Verloosung, so lange die Fonds über Pari stehen, dem Interesse der Steuerpflichtigen am besten entspricht. Diese» Weg zu betreten, verbietet keine Ruckficht der Gerechtigkeit, da jeder Gläubiger sich die Aufkündigung gefallen lassen muß, und ihren billigen Ansprüchen auf gleiche Behandlung hier Genüge geschieht, wenn man dcm Loose die Entscheidung anheimstellt. Gleichwohl wird aber der Glaubiger, der sei» Capital -U pml zurückbezahlt erhalt, wahrend die Fonds über Pari stehen, sich verletzt suhlen. Es gibt ei» Mittel ihm dieses Gefühl zu ersparen, oder minder schmerzlich zu machen, ohne erhebliche Opfer für die Finanzverwaltung. Ihrem Interesse kann es nie zusagen, eine von Seiten der Glaubiger nnaufküudbare Schuld in eine solche zu verwandeln, deren Rückzahlung in festen Terminen, nach Bestimmung des Looses, zugesichert wird. Allein für den Fall, daß die Finanzvcrwaltnng freiwillig diese» Weg einer thcilweistn Tilgung betritt (und ihr die Umstände nicht den Aufkauf nach dem Borsencurse vorthcilhafter machen), kann sie den Gläubigern, deren Capitalien vom Loose getroffen werden, eine kleine Prämie zusichern, und den Werth dieser Zusage bei Fesisetzung der Bedingungen der Rednetion i» Anschlag bringen. Da aber bei der Aussicht auf ein weiteres Sinken des Zinsfußes und auf eine weitere Rednetion in späterer Zeit die Absicht der Fi- nauzverwaltnng nicht sen» kann, die neuen Fonds bedeutend über Pari steigen zu lassen, so wäre einer solchen Prämie eine enge Gränze gesetzt. 88 So würde, wenn die Umwandlung einer 5proe. Schuld in Frage komnit, nachdem der Zinsfuß bereits entschiede» auf 4 Proc. gefallen ist, und die üprvc. Rente das Pari bereits um 4 — 5 Proc. überschritte» bat, gegen die Bestimmung einer Prämie von diesem Betrage für den Fall der Verloosnng der nenen 4proe. Fonds im Interesse der Steuerpflichtigen sich weit weniger erinnern lassen, als gegen eine gleiche Erhöhung des NominalcapitalS, die man sammtliehen Gläubigern bei der Schnldnmwandlnng bewilligen würde. Statt der Verloosnng zum Zweck der Tilgung den ersten der oben bezeichneten Wege (Rückkauf nach dem Börfencurfe über Pari) zu betreten, wird in einer Periode, wo der Zinsfuß im Falle» begriffen ist, einer Verwaltung nicht leicht zusagen, welche ernstlich an eine effektive Schuldentilgung denkt. Wenn auch der Rückkauf um 2 — 4 Proc. über Pari kein erhebliches Opfer wäre, welches sie der Wahl einer Tilgungsweife brachte, die in verschiedenen Beziehungen vor der Verloosnng den Vorzug, verdient, so kann sie früher oder spater in die Alternative gesetzt werden, entweder bedeutend hoher zu kaufen, oder die Tilgung einzustellen. Das Erste hat nicht nur den Nachtbeil, daß sie für die wirklich rückgekauften Capitalicn den Capitalüberschuß verliest, sondern daß sie sich die Früchte künftiger möglicher Reduktionen verkürzt, indem sie nicht hinterher rücksichtslos die Heimzahlung al gaii anbieten kann, wenn sie selbst den Börsenkurs weit über Pari getrieben hat. Sie müßte daher Opfer bringen, die sie sich erspart, wenn sie das weitere entschiedene Sinken deö Zinsfußes bis zu dem Punkte, wo eine weitere Ncdueciv» möglich ist, abwartet. Die Einstellung der Tilgung aber hat den doppelten Nachihcil, daß die kostbare Zeit zur Verminderung der Staatsschuld »nbenützt vorübergeht, und daß der günstige Einfluß, den die Verwendung eines angemessenen Tilgungsfonds auf den Zinsfuß ausübt, aufhört und eine weitere Reductio» der Zinsen der öffentliche» Schuld verzögert wird. Ohne Ncbenius, üb. d. Herabsetzung d. Zinsfuß zc» Z 34 Nachtheil wird indessen auch dieser Weg i» dem Falle betreten werden, wo voraussichtlich in kurzer Frist der ersten Rcdnction eine zweite folgt, da für die Zwischenzeit leicht Gelegenheit zur Benützung des Tilgungsfonds durch Anleihen gegen Faustpfand u. s. f. gefunden werden kann. Wen» man, statt ein entschiedenes Sinken um 1 Proc. abzuwarten, successive Reduktionen von P>'vc. beabsichtigt, so würden in der That die Glaubiger durch die neben diesen Nednctionen fortschreitenden Verloosungen in stetem Athem gehalten und zn viel geplagt. Zieht die Finanzverwaltung von ihren disponibel» Fonds, die stein der Zwischenzeit zu theilweisen Hcim- zahlungcn benutzen konnte, auch bei der einstweiligen andern Verwendung einen geringer» Gewinnst, so hat sie sich, wenn der gelegene Zeitpunkt zur weiter» Zinsenrcductio» herankommt, ein Capital erspart, das sie zur Befriedigung der Gläubiger verwenden kann, welche die Aufkündigung annehmen. Reductil)» der Zinsen eines TheileS der öffentlichen Schuld nnter de» lausenden Zinsfuß ohne Erhöhung dcö Noim'ual- EapitalS. Wir haben nun von dem Wege zu sprechen, der — beim Mangel alterer zu niedriger»? Zinsfüße stehenden Schulde», zu deren Aufkauf der Tilgungsfonds verwendet »verde» konnte — noch übrig bleibt, um nicht die im Zinsfuß reduckrten Capitalieu über Pari zurückkaufen, oder die Verloosung eintreten lassen oder die Tilgung einstellen zu müssen. Es ist einleuchtend, daß wen» man, im? sich nicht eine spatere Rednction des Zinsfußes zu erschweren, den Rückkauf über Pari vermeiden und zugleich für die Zwischenzeit den? Tilgungsfonds eine angemessene Wirkung sichein will, eine theilweise Umwandlung der öffentlichen Schuld in Effecten von niedrigerem Zinsfuß ein schickliches Mittel hiezn darbietet. 33 Ferner ist klar, daß die Abweichung des Zinsfußes der Noml- nalcapitalien solcher Effecten von dem laufenden Zinsfuß erheblich scyn muß, wenn mau nicht bei einem weiten, unbedeutenden Sinken des Zinsfußes vielleicht in ganz kurzer Zeit den Zweck der Maßregel vereitelt sehen will. Endlich ist nicht minder klar, daß dieser Zweck nur erreicht werden kann, wenn man dem Glaubiger entweder eine bedeutende Erhöhung des, nach dem niedrigeren Fuße verzinslichen Nominalcapitals oder andere Vortheile irgend einer Art bewilligt, und daß auf der andern Seite, wenn eine Erhöhung des Nominalcapitals zugestanden wird, die Finanzverwaltnng in der gleichbaldigen starken, Verminderung der Jinsenlast für den Verzicht auf künftige Redlittionen, oder für den Verlust am Capital bei dem Rückkäufe der neuen Effecten, eine angemessene Entschädigung finden muß. Die Formen, in welchen den Gläubigern, statt einer Erhöhung des Nominalcapitals, andere Vortheile eingeräumt werden können, find nun mannichfaltig. Am nächste» liegt aber die Bewilligung von Annuitäten für eine gewisse Anzahl von Jahren. Darf die Finanzverwaltnng nicht hoffen, den bezeichneten Zweck i durch eine solche Bewilligung mit größerer Sicherheit gegen mögliche Verluste zu erreichen, als durch eine Erhöhung des Nominalcapitals? Inden, wir diese Frage hier zu beantworten unternehmen, setzen i wir in beiden Fallen voraus, daß den Gläubigern, welche die Auf- ^ kündigung nicht annehmen, die Wahl gelassen wird zwischen der Annahme von Effecten, die auf den laufenden Zinsfuß gestellt l>»d, und zwischen den Papieren von niedrigerem Zinsfüße. In beide» Fällen, sie mag diese letzten mit einer Capitaler- - höhmig oder mit einer Zulage von Anmiitätcn anbieten, hat sie -die gleiche Aufgabe zu lösen. Sie muß die Größe der Capitalerhöhung in dem einen und , die Größe und Daner der Annuität in dem andern Falle auf eine Weise bestimmen, daß das gleichzeitige Angebot von Effecten, 3* 8« die auf den laufenden Zinsfuß gestellt sind, nicht entschieden für alle Gläubiger günstiger oder ungünstiger erscheint, und auch die Finanzverwaltung in den Objecto» der gestarteten Wahl ungefähre Gleichwerthe erblicken kann. In beiden Fällen befindet sich die Finanzverwaltung, indem sie diese Aufgabe zu lösen sucht, auf dem Felde von Wahrschei»lichkeitsberech » ungen, die um so unsicherer sind, je weiter sie in die ferne Zukunft reichen. Wenn eine Finanzverwaltung 5proc. Papiere auf 4 Proc. herabsetzen kann, aber den Gläubigern die Wahl lassen will, zwischen der Umwandlung ihrer Capitalien in 4proc. Papiere sl pari und der Annahme von 3proc. zu einem niedriger» Curse; so muß sie sich fragen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, daß in der nähern oder entferntem Zukunft der Zinsfuß auf 3'/. und 3 herabfalle und ihr eine weitere Reduktion möglich mache. Wen» sie die ?proc. zu 80 anbietst, also eine Capitalerhdhuug von 35 zugesteht, so würde sie verlieren, wenn sie auch erst »ach 10 Jahren eine Reducrion von 4 auf 3"/, vornehmen könnte, und eine Reduction auf 3 Proc. nie oder erst in so später Zukunft eintreten würde, daß sie gar nicht in Anschlag zu bringen wäre. Den» während jener 10 Jahre würde der Gläubiger, der die ltproc. Papiere wählte, zwar am Zinse jährlich '/> Proc., oder in der ganzen Zeit bis zur Reduction, einschließlich des Jnternfnriums, die Summe von o!ro-> 3 weniger, als nach dem laufenden Zinsfuß von 4 Proc. erhalten, allein nach der Reduction der 4proc. Fonds ans 3'/, Proc. fortfahren, 3,75 zu beziehen, und in dem Unterschiede der Rente von 3,75 und 3,5. mit 0,25 einen Wertb von 7,14.. (nach dem Fuße von 3,5:100) besitzen, daher 4, 14.. je sür 100 fl. seines CapitalS gewinnen. Der Verlust am Zinse und der Capitalwcrth der Rente, die den Unterschied von 3'/. und 3^« Proc. bildet, würde sich ausgleichen, wenn erst nach 19 bis 20 Jahre» die Reduction der 4proc. Fonds auf 3^ Proc. wirklich einträte. Dann hätte aber der Gläubiger immer noch den Vortheil, daß auch eine weitere mögliche Re- 37 dncrion der 3//,proc. Papiere auf 3 Procent ihn nicht berühren würde. Würde nach 5 Jahren eine Zinsrcdnction von 4 auf 3'/. ei»- ^ treten, so würde ein Gläubiger, der die 3proc. zn 83'//, angcnom- incn hatte, gegen diejenigen, welche 4proc. «I pari empfingen, »och etwas im Vortheil stehen, wenn cö auch nicht zn einer weiter» Herabsetzung käme. Halt man cö unter Umständen, die eine längere Fortdauer des Friedens hoffe» lassen, für wahrscheinlich, daß der zum Sinken sich neigende Zinsfuß in 5 Jahren von 4 auf 3'/, und in weiter» 9 bis 19 Friedensjahren ans 3 Proc. falle, so würden, wenn diese Erwartung wirklich in Erfüllung ginge, die 3proc. Fonds (nach ! dem Zinsfüße von 3'/^ Proc.) nahe z» 9V/,z berechnet werden können. In den ersten 5 Jahren würde, unter jener Voraussetzung, - der Empfänger der 3pror., da er nur 3'/ Proc. von seinem ursprünglichen Capital bezöge, während der wirkliche Zinsfuß »och auf 4 ! Proc. sieht, jährlich '/Proc. und in der ganzen Periode daher, ein- s schließlich der zu 4 Proc. berechneten Zwischenstufe») die Summe i von 4, 092.. verlieren, die sich in den folgenden 10 Jahren bis zur j Nednction der 3 '/.P >oc. Papiere auf 3 Proc. mit den (nach dem Zinsfüße von 3/^Proc. berechneten) Zwischenstufen bis zu 5,732... tz je für 100 des ursprünglichen Capitals anhäufen. In dieser zweiten Periode würde er überdies) jährlich Proc. oder für 10 Jahre, einschließlich des Jnternsnrinms, die Summe von 2,932.. au Z Zinse» weniger beziehen, als die 3'/-proc. tragen. Sein Verlust an Zinsen betrüge daher bis zn dem Augenblicke, da das Sinken des ! Zinsfußes von 3'/, auf 3 Proc. der Finanzvcrwaltung die Nednction der 3'//proc. Schuld auf 3 Proc. möglich macht, 8,664... Da er im Augenblick einer solchen Nednction am Capital 8'/z vom Hundert gewinnt, so würde er, wen» diese weitere Rcduction 10 z Jahre nach der ersten Herabsetzung von 4 auf 3'/, erfolgte, seinen Gesammtverlnst von nahe 8/z bis auf eine unbedeutende Fraction, 3S wenn sie aber schon »ach 9 Jahren erfolgte, vollständig ausgeglichen finden. Wegen der Gefahr, daß die nach de» Umstanden wahrscheinlichen Reduktionen nicht wirklich eintreten, wird aber der Gläubiger zur Annahme der Zproc. Papiere nur durch die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnstcs angereizt werden können. Bietet man ihm die 3proc. Fonds zu 9V, also mit einer Capitalcrhbhung von 11'/,» vom Hundert an, wornach er von seinem ursprüngliche» Capital der reducirten Schuld 3'/z Proc. bezieht, so wurde, falls die für wahrscheinlich gehaltene Reduction von 4 auf 3'/, nach 5 Jahren, und von 3'/. auf 3 Proc. nach Verlauf von weiter» 19 Jahren, wirklich eintritt, der Gläubiger, der dieses Anerbieten angenommen hätte, einen Gewinn von ungefähr 4 vom Hundert realifircn, indem er am Capital 11,11... gewönne und an Zinse» und Zwischenzinscn bis zum Augenblicke der Reduction von 3'/, auf 3 die Summe von 7,9589... verlöre. Selbst unter den günstigsten Umständen, wozu hauptsächlich alle politischen Verhältnisse gehöre», welche die Fortdauer des Friedens verbürgen, hat man für solche Berechnungen nur für die nächste Zukunft eine» hoher» Grad von Wahrscheinlichkeit. Wie die Umstände aber auch beschaffen sepn mögen, so wird die Aufgabe u n - aufldölich bleiben den Preis der zu einem niedriger» Zinöfuß flehenden Papiere auf eine Weise zu bestimmen, daß auch nur eine geringe Anzahl von Gläubigern in ihrer Wahl zwischen der Annahme derselben und den zu den? laufenden Zinsfüße verzinslichen Effecten schwanken, und die Finanzverwaltnng zugleich in den Objecten der gestatteten Wahl ungefähre Glcichwerthe erblicken kdnnte. Die Finanzverwaltnng kann allerdings bei einer solchen gestatteten Wahl die Preise der unter Pari stehende» Papiere etwas hoher stellen, als in dem Falle, wo sie de» Gläubigern nur die Alternative zwischen der Hcimzahlnng ihrer Capitalien und der Annahme von Papieren läßt, deren Zinsfuß initer dem laufenden steht, weil in 39 der That unter de» Staatsglänbigcrn sich innncr eine mehr oder weniger bedeutende Anzahl befindet, die auf das Steigen der Cnrse spcculirt nnd geneigt ist, die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes etwas besser zn bezahlen, als die übrigen, welche eine feste Anlage beabsichtigen, nnd nur ein regelmäßiges Einkommen bezichen wollen. Allein wer auch zn Transactionen geneigt ist, deren günstiges oder ungünstiges Resultat mehr oder weniger vom Zufall abhangt, speculirt in der Regel nicht auf eine weit entfernte Zukunft. Nur die nahe Aussicht auf möglichen Gewin» reizt ihn. Er bezahlt aber auch die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit eines nahen Gewinnes nicht leicht zu einem hohen Preise, wenn seine Neigung zur Wagniß nicht noch eine weitere Befriedigung durch die Aussicht ans bedeutende Wcchsclfalle des Glücks erhalt. Da aber der Zinsfuß, wie groß die Wahrscheinlichkeit seines fortschreitenden Sinkens auch sey» mag, nur allmählich fallt, so liegt in der Nahe nur ein kleines Objcct des Gewinnes, nnd auch die Ferne bietet keinen jener großen Glückswcchscl dar, da es sich um ungefähre Glcichwcrthc nnd nicht um einen großen möglichen Gewinn handelt, dessen Wahrscheinlichkeit im umgekehrten Verhältnisse mit einem kleinen Einsatz steht. Kein Börsenspeculant wird, wenn die Hproc. das Pari erreicht haben, und er auch das Sinken des Zinsfußes von 4 auf 3'/, Proc. längstens in 5 Jahren und ein weiteres Sinken in späterer Zeit, in 10 — 20 Jahren, im hohen Grade für wahrscheinlich hält, geneigt seyn, die 3proc. auch nur zu 85^ (nach dem Zinsfüße zn 8'/,) anzunehmen, um sich dem Einfluß einer spatern Reduktion von 3'/, auf 3 zu entziehen. Er wird sich das Opfer eines halben Proc. für 5 Jahre im Ganzen von 2,708.. vom 100 nicht gefallen lassen, obwohl ihm die Rechnung sagt, daß wenn die Herabsetzung auf 3 Proc. auch erst nach 50 Jahren erfolgen würde, die Bilanz noch zu seinen Gunsten stünde. Fragt man die Erfahrung, so findet man in der That, daß die Börsenpreise der verschiedenen Papier« 10 desselben Landes von dem Verhältnisse »nr wenig abweichen, das sich ans dem Verhältnisse der Renten der verschiedenen Nominalcapi- talicn ergibt. Wir haben nirgends und zn keiner Zeit wahrgenommen, daß die Zproc. Papiere, wenn die 3s/., 4, bproc. Fonds ihr Pari erreichten, mehr als nm wenige Proe. jenes Verhältniß überstiegen. So wurden namentlich in Frankreich, in einer länger» Periode der jungst verflossene» Zeit, die 3proc. Fonds nicht hoher, als zn 80 — 8l notirt, wahrend die 4proc. NM 2 — 3 Proe. das Pari bereits überschritten hatten. Wenn der Privatmann, mehr für die nahe Zukunft sorgend, die in weiter Entfernung liegenden günstigen Wechfclfallc kaum in Anschlag bringt, so mnsi die Regierung, die nie stirbt, nach andern Rücksichten handeln, welche einem möglichen, mehr oder weniger wahrscheinlichen Vortheil, der in der spatern Zukunft liegt, einen hoher» Werth verleihen, als ihm die Hanshaltnngslchre des Privatmanns zugesteht. Jene Rücksichten verletzt sie nicht, wenn sie de» Zweck, einen Theil ihrer Schuld ans einen Zinsfuß zu bringen, der unter dem laufenden steht, auf dem andern Wege, nämlich durch die Bewilligung einer Annuität, statt einer Erhöhung des Nominal- rapitals, zu erreichen sucht. Immer ist es aber besser, die Rednction der Zinsen einer unter ungünstigen Umständen eontrahirtcn Schuld nach den natürlichen Ergebnissen des Eapitalverkehrcs fortschreiten z» lassen, als über die Zukunft ans die eine oder andere Weise zn transigiren. Allein wenn man einmal, nm eine in manchen Beziehungen allerdings vorrhcilhafre TilgnngS-Methode wählen zu können, sich zur Umwandlung eines Thcils der öffentlichen Schuld in Papiere entschließt, deren Zinsfuß unter dem laufenden steht, so verdient die Zugabe von Annuitäten als ein Mittel zu diesem Zwecke wenigstens vor dem andern Wege, der zn einer Capital-Erhöhung führt, ganz entschieden den Vorzug. Die Finanzverwaltnng, welche jenes Mittel ergreift, um die Gläubiger zur Annahme ftlcher Effecte» von niedrigen» Zinsfüße zu bewegen, verzichtet nicht, wie ans dem andern Wege, zum Voraus auf die Rednction, welche ein spateres Sinken des laufenden Zinsfußes möglich macht, sondern sie anticipirt vielmehr diese Rednction. Während sie ans jenem andern Wege für den Verzicht ans die günstigen Wechsclfällc, welche ihr ei» solches Sinken des Zinsfußes darbietet, keine angemessenen Acgnivalente erwarten darf, wird sie weit eher hoffen dürfen, daß die Gläubiger sich zu der anticipirten Rednction gegen einen Preis verstehen. der eine solche Transaction auch dem Interesse des Staatsschatzes zuträglich erscheinen läßt. Wenn sie in einem Augenblicke, da der laufende Zinsfuß ihr gestattet, eine 5 Proc. tragende Schuld auf 4 Proc. herabzusetzen^ de» Gläubigern die Wahl gibt, ihre Capitalien ol pnii, entweder gegen 4proc. Papiere, oder unter Zugabe von zeitlichen Annuitäten gegen Lproc. einzutauschen, so befriedigt sie nicht nur die Nachfrage jener Classc von Staatsgläubigern, welche auf das Steigen der Fonds speculiren, oder die in den öffentlichen Fonds zugleich die Eigenschaft eines Spielwerkzcuges bezahlen, sondern auch die Neigungen aller derer, welchen es um den Fortgenuß eines hoher» Einkommens für die nächste Zeit zu thun ist, so wie der übrigen, die sich mit dem Marktsatze des Zinses begnügen und sich auch für die Zukunft den natürlichen Folgen eines Sinkens unterwerfen wollen. Sic kommt den Wünschen einer großen Zahl entgegen, welche geneigt ist, ein kleines Opfer zu bringen, um eine unabwendbare Unannehmlichkeit in ihren fühlbaren Wirkungen hinauszuschieben. Viele hoffen in der Zwischenzeit ihre Umstände zu verbessern, und später leichter einen kleinen Verlust ertragen zu können; Andere wollen Zeit zu allmählichen Einschränkungen gewinnen; manche Gläubiger, die in hohen» Alter stehen, sind unbesorgt um eine spätere Zukunft, die zu erleben sie nicht hoffen. Wieder 42 Andere, die in einer Periode des allmählichen Sinkens des Zinsfußes weitere Rednctioncn wahrscheinlich finden, wollen lieber eine feste Rechnung sich gefallen lassen, als in Ungewisser Erwartung verharren. Ucbrigens steht die Finanzvcrwaltuug, wenn sie die Grosic nnd Dauer der Annuität in der Absicht bestimmt, den Gläubigern in der gestatteten Wahl ungefähre Gleichwerthc anzubieten, wie gesagt, auf gleiche Weife, wie im andern Falle, auf dem unsichcrn Boden der Wahrschcinlichkcitsbercchnniig. Je wahrscheinlicher ein weiteres Sinken des Zinsfußes nnd je früher dasselbe erwartet werden darf, desto geringer wird der Preis scyn, den sie in den Annuitäten den Gläubiger» für den Verzicht auf die ihnen günstigen Wcchselfälle, welche die Nedue- lion vereiteln können, zu leisten hat. Nur wird sie die Aufgabe leichter losen, diesen Preis in der Art zu bestimmen, daß er ihr nicht zu hoch und den Gläubigern nicht zu nieder erscheint. Wenn sie eine solche Wahl in einen, Augenblick gestattet, wo z.B. die 4proc. Effecten schon über Pari zu steigen anfangen (der Zinsfuß sieh gegen, 3'/, Proc. zu neigen beginnt) und sie in wenigen Jahren eine Ncdnction der Zinsen auf dieses Maß zu bewirken erwarten darf, so findet sie leicht viele Gläubiger weit geneigter, die 3proc. Papiere »I pari mit einer Zulage von einer Animität von 1'H je für 100 Nominalcapital für die Dauer von 15 Jahren, als die Jproc., ohne solche Zugabe, zu 80, also mit einer Capital- Erhohuug von ll5 vom 100 anzunehmen. Sinkt in der Folge der Zinsfuß wirklich in der Weise, daß die Regierung nach 5 Jahren die Herabsetzung der 4proc. Fonds auf 3'H und nach weiter» R> Jahren auf 3 Proc. bewirke» kann, so würde sie zwar besser ge- than haben, dieses Sinken abzuwarten. Allein was sie den Gläubigern, welche die 3proc. mit einer 15jährigen Annuität von 1'/) für 100 Capital angenommen, für ihren Verzicht auf jene Wechselfälle, welche die Rednctiou vereiteln konnten, wirklich bezahlte, wurde je für 100 Capital mit 0°/.° (im gegenwärtigen Werthe) un- 43 gcfähr nur die Hälfte des Opfers betrage», das sie die Ausgabe der 3prve. z» 80 gekostet hatte. * Die Rechnung wird für die Inhaber der Annuitäten, jenen Gläubigern gegenüber, welche Papiere zu dein laufenden Zinsfuß erhielten, und die Gefahr weiterer Neduclioncn übernommen haben, in dem Maße sich minder vortheilhaft stellen, als die unter günstigen Conjuncturen erregten Erwartungen eines fortschreitenden Sinkens des Zinsfußes nicht in Erfüllung gehen. * Die Gläubiger, welche die 5 Proc. mit Annuitäten angenommen, erhalten unter obiger Voraussetzung 5 Jahre lang V.- Proc. nnd, wahrend »unterer in Jahre, i Proc. jährlich mehr von ihrem Capital, als diejenigen, welche iproc. Papiere angenommen haben, deren Zins fuß nach 5 Jahren auf 5'/.- und nach weitern 2N Jahren auf 5 Proe. gesetzt wird. Eine fünfjährige Rente von '/^ hat im Augenblicke, wo diese 5 Jahre beginnen, nach dem Zinsfuß von 4 Proc. einen Wenh von 2,2Z5... Eine tnjährige Rente von >, die erst nach s Jahren zu laufen beginnt, hat einen gegenwärtigen Werth von 6,gZ5..., wenn man den Zinsfuß für die letzten in Jahre zu 5'/^ Proe. und den Discont für die letzten 5 Jahre zu 4 annimmt. Nach Ablauf dieser t5 Jahre beziehen die Gläubiger, welche die iproc. angenommen haben, bis zur Neduction der 5'/^proc. auf 5 Proe., also in Jahre lang, jährlich Proc. mehr, als die Gläubiger, deren Annuitäten nunmehr abgelaufen sind. Eine nach l5 Jahren beginnende tnjährige Rente von V- hat aber einen gegenwärtigen Werth von 2 ,ai8..., wenn man den Zinsfuß in den letzten 2n Jahren zu 5'/J nnd in den 5 frühem Jahren zu 4 rechnet. Die Inhaber der An nuitätcn würden daher im Vortheil stehen, und ihr diScontirter Gr winn L,6t... je für inn betragen. Die Begebung der zproc. z» gn würde aber der Finanzverwallnng unter gleichen Voraussetzungen ein Opfer von 12 ,15... gekostet habe». Sie hätte in den ersten 5 Jahren am Zinse 'I, Proc. gewonnen, nach der Herabsetzung des Zinsfußes von 4 auf Proc. aber, 2» Jahre lang bis zur möglichen Herabsetzung der 5-/..proc. auf 5, jährlich Proc. mehr an Zinsen zu zahlen gehabt. Sic muß überdies', wenn nach diesen Zv Jahren der Zinsfuß auf z geht, vom ursprünglichen Capital eine Rente von zH,, fortentrichtcn, deren Mehrbetrag als- dann einen Werth von 25 hat. Der discvntirte Werth dieses Capi- talverlustes und der vnjährigen Rente von V? beträgt 15,24...und der Gewinn an Zinsen in den ersten 5 Jahren 1,11.. Hiernach bleibt ein Verlust von I2,is.. 44 So würden die Empfänger der Annuitäten im Nachrhcile stehen, und die Regierung ein, nach seinem Erfolge, für sie vvrtheilhaftcS Geschäft gemacht haben, wenn die Reductlon von 4 ans 3^ Proe. erst nach Verlauf von 10 Jahren bewirkt werden konnte, die Nc- duetivn auf 3 Proc. ausbliebe, und die Rente von welche die Regierung »ach Ablauf der Annuitäten erspart, einen dem Zinsfuß von 3'/, entsprechenden Werth (von 14,28...) behauptete. Ist das Letztere nicht der Fall, so kann auch beim Ausbleiben der Re- duclio» auf 3 Proe. die Bilanz sich »och zu Gunsten der Annuitäten-Empfänger stellen. Trete» »änilich »ach erfolgter Herabsetzung der-lproe. Papiere auf 3'H Ereignisse ein, welche de» Zinsfuß schnell auf 4 oder 5 Proe. oder »och hoher steigern, so hätte die Finanz- vcrwaltimg in dem angehäufte» Werthc der Annuität ai» Schlüsse der 15jährigen Periode mehr geleistet, als sie die Tilgung einer Rente von kosten würde. Dicß mag genügen, um die Ratur einer TranSaction näher zu bezeichnen, durch welche die Finanzvcrwaltung, indem sie für eine bestimmte Zeit eine den laufenden Zinsfuß übersteigende Rente bewilligt, sich eine Reduction der Zinsen unter dem gegenwärtigen Zinsfuß in einer später» Zeit sichern kann. Sie läßt mannichfaltige Combinativncn zu, man kann den Gläubigern die Wahl lassen zwischen Annuitäten von verschiedenem Betrage und ungleicher Dauer, z. B. zwischen einer Rente von 1'H auf 15 Jahre und einer Rente von 2 ans 10 Jahre; man kann auch eine abnehmende An- nuität, z. V. für die nächsten 5 Jahre 2 vom Hundert und für die folgenden 7 Jahre 1'/. vom Hundert, anbieten. Wenn der Zinsfuß im raschen Fallen begriffen ist, so ist es selbst möglich, manche Gläubiger zur Annahme von Papieren zu einem niedriger» Zinsfüße durch eine nur die Differenz zwischen diesem und dem laufenden Zinsfuß ausgleichende Rente zu bewegen, insofern dieselbe für eine längere Reihe von Jahren vcrwilligt wird, vor deren Ablauf der Gläubiger ei» tieferes Sinken dcö Zinsfußes, 45 welches der Finanzverwaltung eine weitere RedUction möglich machen würde, für wahrscheinlich halt. Es versteht sich, daß dieser Weg zur Herabsetzung des Zinsfußes mir der Aussicht ans ei» befriedigendes Resultat überall mir da versucht werden mag, wo es stehender Grundsatz ist, die Zinsen der bffentlichen Schuld, sobald dieß der Marktpreis der Capi- talien gestattet, aus das Maß desselben zu reduciren, und die Gläubiger nicht in dem Wahne stehen und durch ein schwankendes Venehmen der Verwaltung bestärkt werden, daß sie die Großmmh der Finanzverwaltung gegen die natürlichen Folgen des Zinsfußes auf Unkosten der Steuerpflichtigen schützen werde. Unter jener Voraussetzung wird aber, wie gesagt, die Finanz? Verwaltung dennoch immer besser thun, in ihren Maßregeln den natürlichen Veränderungen des Zinsfußes selbst dann zu folgen, wenn keine ältere unter dem laufenden Zinsfüße verzinsliche Schuld vorhanden sepn sollte, zu deren Tilgung sie ihren Tilgungsfonds verwenden könnte, indem sie alsdann zur Benützung desselben den einen oder andern der oben bezeichneten Wegs einschlage» kann. N. Periodische Benutzung des Sinkens des Zinsfußes zur Zinsreduc- tioir und periodische Ilmwandlung der zu niedrigen- Zinsfuß stellenden Schnldcapitalien in höher verzinsliche nach eingetretenem Steigen dcS Zinsfußes. Mit der Zeit wird es keiner Verwaltung, deren Schnldcapitalien von Seiten der Gläubiger unaufkündbar sind, an solchen Papieren fehlen, die aus dem niedersten Zinsfuße stehen, da bei längerer Dauer des Friedens das Sinken desselben auf diesen Stand nicht ausbleibt. Hat die Regierung die Zeit des Friedens zur Reduction benutzt, so hat sie sich nicht nur eine Rente frei gemacht, die sie. 4K wenn die Zeit das Bedürfnis einer Capitalverzehrnng herbeiführt, zu dessen Deckung benutzen kann, sondern sie hat sich zugleich für den Fall, daß sie bei festen Tilgnngsplanen auch in Perioden beharrt, wo sie neue Anlehen contrahirt, günstigere Wechselfalle gesichert. Wir wollen nnd können jene Amortisationssvsteine nicht loben, wornach die Finanzverwaltnng für die altern Schulden bestimmte Tilgungsplane zu vollziehen, und den um den Betrag der Zinsen der rückgekanftcn Capitalien wachsenden Tilgungsfonds mit der einen Hand zu verwenden fortfährt, wahrend sie mit der an- dcrn Hand neben den Capitalien, die ein außerordentlicher Staats- aufwand erfordert, zugleich den Betrag deö Tilgungsfonds in neuen Anlehen erhebt. Allein so kostbar und verwerflich dieß Verfahren ist, wenn man, um Effecten, deren Nominaleapitalicn auf einem niedrigen Zinsfuß stehen, rück'zukanfen, sich die hiezu erforderlichen Fonds durch den Verkauf von Papieren gleicher Art unter dein Nominalwerthc zu verschaffen sucht; so gewinnt die Sache in der That eine andere Gestalt, wenn man die Summe», die zur Tilgung der Schulden von niedrigem Zinsfüße mittelst des Rückkaufs tief unter Pari verwendet werden, durch Anlehen aufbringt, deren Nominalcapitalien den wirklich dargeliehenen Betragen gleich oder nahe stehen, nnd zu einem höh ei n Fuße verzinst werden. So sonderbar es lauten mag, so kann man doch behaupten, daß unter außerordentlichen Umstanden, welche den Zinsfuß erhöhen, die Umwandlung der zu einem niedriger» Zinsfüße stehenden Schuld in eine höher verzinsliche, für die Finanzverwaltung in der Regel vortheilhafc ausfallen wird, nnd zwar ans den nämlichen Gründe», aus welchen der Verkauf von Papieren unter dem No- minalwerthe verwerflich erscheint. Da in einer Periode außerordentlicher Anstrengungen und unter V erhältnissen, die dem öffentlichen Credit minder günstig sind, der Staatsglanbiger den möglichen Gewinn, den er in Folge eines später» Sinkens des Zinsfußes dnrch das Steigen der Preise der öffentlichen 47 Fonds in späterer Ankunft machen kann, noch weniger in Anschlag bringt, als in einer Periode, die dem Sinken des Zinsfußes günstig ist, so kann die Finanzverwaltung z. V. 3proc. Fonds leicht zu einem Preise zurückkaufe», der nur sehr wenig von dem Wcrlhe einer gleichen Rente von hoher verzinslichen Fonds abweicht. Eine Rente von 3 hat nach dem Zinsfüße von 5 vom Hundert einen Werth von 00. Konnten zu einer Iekt, da die Regierung, um ein Capital von 10V zu erhalten, eine Rente von 5 (ohne Erhöhung des Nominalcapitals) verschreiben mußte, die 3proc. Papiere auch nicht zu einem niedriger» Preise als zu 05 rückgekauft werden, so wurde die Finanzvcrwaltnng, wenn anders die Rückkehr besserer Zeiten nicht ganz ungewöhnlich lange ausbleibt, durch einen solchen Rückkauf sich eine bedeutende Erleichterung für die Ankunft verschaffen. Sie muß zwar für die 05, die sie zum Rückkauf einer Rente von 3 verwendete, in Folge der Verwandlung in üproc. Fonds eine jahrliche Rente von 3, 25 entrichten; " allein wenn auch in sehr entfernter Zeit, z.B. in 20Jahren, der Zinsfuß auf 3'/, zurücksinkt, so vermindert sich jene Rente im Verhältnis? von 5:3,5, d. i. von 3,25 auf 2,275, und wenn der Jinsfuß zuletzt ans 3 fallen sollte, von 3,25 auf 1,95, vorausgesetzt, daß die Regierung die Gelegenheit zur allmählichen Reduction nicht versäumt. Sie gewinnt in Verglei- chnng mit dem ursprünglichen Zinse von 3, die sie von de» zu " Der Zinsfuß der m den ,?proc. Fonds angelegen Capitalieu wäre darnach a,«t5.., also um 0,?85... niedriger als der laufende. Ein so bedeutender Unterschied zeigt sich aber nur in Zeiten, da mau eine dem Sinken des Zinsfußes günstige Veränderung nicht mehr sehr entfernt glaubt. Selbst in Großbritannien, wo das Dasepn einer großen Zahl reicher Capitalisten der Speculation auf ein entferntes Steigen der öffentlichen Fonds am meisten günstig ist, war im Durchschnitt in der Kriegsperiode, der in wenigen Jahren ein Fallen des Zinsfußes ans ZV- folgte, im Durchschnitt der Zinsfuß von den in den zproe. und sprvc. Fonds angelegten Geldern nur um cli-ca ft.o Proc. verschieden. 48 l>5 rückgekanften Capitalieu zu zahlen hatte, durch die Reduction der umgewandelten Papiere auf 3'/,, daher eine Reute von 0,725, im Werrhe (nach dem Zinsfuße von 3'/^) von 20", und durch die Reduction auf 3 eine Reute von 1,05, im Werthe (nach dem Zinsfuß von 3 Proc.) von 35, mährend sie durch de» Zuwachs an Zinsen, welcher aus der Verwandlung der 3proc. in 5proc. Fonds entstand, in 20 Jahren einschließlich des Jnterusuriums nur circa 8'/z verlor. - Wenn erst in 20 Jahre» der Zinsfuß auf 4 und in weiter» 10 Jahren auf 3"/, oder 3 fiele, so wurde der Verlust, der sich am Schlüsse der 20jahrigen Periode ergibt, die durch die R>'dnction von 5 auf 4 gewonnene Rente von 0,4 (im Werthe von 10, nach dem Zinsfüße von 4 Proc. gerechnet) bereits uberwiegen und der vollständige Gewinn nur etwas später erscheinen. Im Laufe von zwei bis drei Menschenaltern kann der Wechsel der Ereignisse ein zweimaliges Steigen und Fallen des Zinsfußes von 3, 3"/, bis 5, 6, 7 Proc. herbeifuhren, und ein ursprünglich zu 5 Proc. aufgenommenes, beim Sinken des Zinsfußes auf 3 Proc. reducirtes Schuldcapital von 100, durch eine zweimalige oder dreimalige Wiederholung der bezeichneten Operation (Umwandlung in eine 5proc. Schuld und spätere Reduction auf 3 Proc.) auf ein Nominal-Capiral von 42"/, und 27"/,. die Jinsenlast eincö ursprünglichen Capitals von 100 auf circa 1"/, und Proc. n. s. f. mit einem im Verhältnis; zu dieser Erleichterung ganz unbedeutenden Opfer gebracht werden. Liegen in der Möglichkeit des längcrn Ausbleibens des Sinkens des Zinsfußes auch für die Finanzverwaltung ungünstige Wcch- selfälle. so treten doch im Laufe der Zeit immer Perioden ein, wo der Zinsfuß hoch steht und mit größter Wahrscheinlichkeit in der nahen Zukunft ein bedeutendes Sinken erwartet werden kann, wie namentlich unmittelbar nach einem Kriege, indem in den Jahren des Friedens, wenn auch alle Umstände seine Dauer verbürgen, der 49 Zinsfuß dennoch ans mannichfalrigen Ursachen sich noch in der Höhe zu halten pflegt. In diesen Beziehungen befinden sich aber die Regierungen auch deßhalb in einer günstige» Stellung, weil sie am besten die Verhaltnisse kenne», von welchen die Beurtheilung der entscheidenden Frage abhängt. Wohl möchte es einer geschickten Verwaltung nicht schwer fallen, die Benutzung des periodische» Sinkens desZinsfußes zu Reduktionen auf dem angedeuteten Wege für die Verminderung der Staatelast fruchtbarer zu machen; und in der That lassen sich Beispiele von einzelnen Erfolgen der bezeichneten Art »achweise», welche öffentliche Verwaltungen (ohne sie zu ihrer eigentlichen Aufgabe gemacht zu haben) zufallig, in Folge der gleichzeitig mit der Vermehrung der öffentlichen Schulden fortschreitenden Tilgung mittelst Rückkaufs älterer Effecte», in so weit wirklich erlangt haben, als dieses Verfahren bisweilen zu dem Resultate führte, daß in Periode», da das Mieth- gcld der Capitalien sehr hoch stand, eine zu einem niedrigen Zinsfuße stehende Schuld (z. B. Zproc. Nominalcapitalien) in eine höher verzinsliche, der That nach, verwandelt wurde.* Eine solche Schuldumwandlung bildet in Beziehung auf die berührten Verhältnisse, wovon ein günstiger oder ungünstiger Erfolg für die Finanzverwaltung zu erwarten ist, den directen Gegensatz jener Maßregeln, wodurch das Nominalcapital einer auf dem laufenden Zinsfuße stehenden oder auf denselben zurückführbaren Schuld, erhöht und dessen Zinsfuß unter den laufenden gesetzt wird. Will die Finanzverwaltung nicht lieber beiderlei Operationen gänzlich ent- * Namentlich in Großbritannien in jenen (freilich ganz seltene Ausnahmen bildenden) Jahren, wo größtentheils sproc. Nominalcapitalien zur Erhebung von Anlehen creirt wurden, während der Tilgungsfonds (wie in der Regel) nur im Rückkauf von sproc. Stocks seine Anwendung fand. Neben > us, üb. d, «Herabsetzung d. Zinsfußes rc. 4 S0 sage», so wiid sie eine Spekulativ» der erste» Art (in hiezu geeigneten Periode») ihrer Stellung so lange ungleich mehr entsprechend finden, als es wahr bleibt, daß der Staat mit gleicher Sorgfalt das Interesse der Gegenwart, so wie der Zukunft wahrnehmen soll, der Privatmann dagegen mehr für die Gegenwart und die nächste Zeit, als eine weit entfernte Zukunft zu sorgen berufen ist, und in dieser Beziehung selten aus seiner Rolle fallt. RO. Schlusibemerkung über das Verfahren bei Herabsetzung der Zinsen ^ der öffentlichen Schuld. Wir wollen nun das Resultat unserer Untersuchung in Kurzem zusammenfassen. Der Staat hat nicht nur das Recht, sondern ist nach allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit den Steuerpflichtigen gegenüber verpflichtet, die Reduction der Zinsen der aufkündbaren, öffentlichen Schuld zu bewirken, sobald er durch seinen Credit und durch das Sinken des Zinsfußes sich in der Lage befindet, eine solche Maßregel mit zureichender Sicherheit zu vollziehen. Weder Rücksichten der Billigkeit gegen die Staatsgläubigcr, noch Rücksichten der Politik sollen ihn hindern, die Herabsetzung des Zinsfußes der öffentlichen Schuld beim Sinken des Miethgcldes der Capitalien als stehenden Grundsatz anzunehmen. Die Anwendung dieses Grundsatzes, weit entfernt den Credit des Staates zu schwächen, sichert ihm für künftige Fälle des Ca- pitalbedürfnisses die Hülfe der Capitalisten. Im unausbleiblichen Wechsel der Perioden des Steigens und des Sinkens des Zinsfußes ist sie das sicherste und zugleich das wohlfeilste Mittel der Verminderung der Jinsenlast, die sie nach den Umständen oft in wenigen Jahren in einem weit stärkern Maße 81 bewirkt, als die i» einem zwei- und dreifach längern Zeitraum nach dem gewöhnlichen Maßstabe fortschreitende Schuldentilgung. Um sich die natürlichen Vortheile der Reduction vollständig zu sichern, und zugleich den Interessen der Staatsglänbiger und dem raschen Umsatz der öffentlichen Effecten gebührende Rechnung zu tragen, suche man unmittelbar dem entschiedenen Sinken des Zinsfußes in Abstufungen zu folgen, welche den Zins der öffentlichen Capitalien je nur um Proc. und höchstens in dem Falle, wo der bisherige Zins 5 Proc. und darüber betrug, um 1 Proc. vermindern. Man vermeide daher ebenso, dem entschiedenen Sinken des Zinsfußes ans diese Stufen voranzncilcn, als die öffentlichen Fonds bedeutend über Pari steigen zu lassen, und stelle dem Publicum, um dieß zu verhindern, nöthigcnfalls durch offene Erklärung die Reduction in Aussicht. Das Maß der Reduction und überhaupt die Bedingungen des Umtausches der altern Schuld in die Schuldcapitalien von niedrigerem Zinsfuß bestimme die Verwaltung im Ueberblick aller Verhaltnisse nach eigener Ueberzeugung und nicht durch eine Concurrenz von Unternehmern, deren Speculation auf Vortheile gerichtet sepn kann, die sie sich durch geschickte Benützung der Verlegenheiten zn verschaffen hofft, in welche eine zahlreiche Creditorschaft nach den Umständen durch die Aufkündigung gestürzt wird. Sie bewillige dagegen auch den Staatsgläubigern keine Vortheile, um auch nur einen Theil des Verlustes von ihnen abzuwenden, welcher sich als natürliche Folge des Sinkens des Zinsfußes ergibt, und der alle übrigen Capitalbesitzer aufverhältnißmäßig gleiche Weise trifft. Nur wenn man, zu lange zögernd, die Meinung erregt oder bestärkt hat, daß die Reduction ausbleibe, und man die Rente mehrere Procent über Pari steigen ließ, trage man diesem Umstände billige Rücksicht, etwa durch einen für einige Zeit vergönnten Fortgenuß der höhern Zinsen, oder, wo der laufende Zinsfuß eine Reduction von 4 ^ SS 1 Proc. gestattete, durch snccessive Reductl'on je um ^/, Proc. in fester V o r a n s b e st i m in » n g. Vor allem enthalte sich aber die Finanzverwaltung, solche Bedingungen zu bewilligen, wodurch eine erhebliche Erhöhung des Nominal-Capitals der alten Schuld entsteht; und will sie einen Theil dieser Schuld, um ihren Tilgungsfonds für die »achkommende Zeit zum Rückkauf unter Pari verwenden zu können, auf einen Zinsfuß bringen, der unter dem laufende» steht, so suche sie diesen Zweck lieber durch eine Zugabe von Annuitäten, als durch eine Capital- erhöhnng zu erreichen, und gestatte die Wahl zwischen solchen, auf einen niedrigen Zinsfuß gesetzten mit Zeitrenten verbundenen Papieren und den ans den laufenden Zinsfuß gestellten Effecten. Ehe die Finanzverwaltnng den Gläubigern kündigt und ihnen freistellt, entweder die festgesetzten Bedingungen der Schuldumwand- lnng, und, wo alternative Angebote geschehen, eines derselben anzunehmen, oder sich der Aufkündigung zu unterwerfen, sichere man sich den Vollzug durch feste Verabredungen mit Unternehmern, welche sich verbindlich machen, die erforderlichen Mittel zur Heimzahlung herbeizuschaffen, und dagegen für die heimgezahlten Capitalien die umgewandelte Schuld zu einem bestimmten Preise zu übernehmen; dieser Preis mag dann, so weit das Bedürfniß von Garantien für den sichern Vollzug es gestattet, die Mitbewerbung bestimmen. Hat die Finanzverwaltung aber eigene disponible Mittel, welche ihr die Hülfe von Unternehmern entbehrlich machen, so ist es um so bester. Den Gläubigern gestatte man endlich für ihre Erklärung einen angemessenen Termin, der da, wo die ausbleibende Erklärung als stillschweigende Einwilligung in die Reduction zu den festgesetzten Bedingungen betrachtet werden soll, billig geräumiger bestimmt wird. Es gibt noch ein Mittel, wodurch man den Zweck der Reduction ohne Aufkündigung wenigstens theilweise erreichen kann. Wenn das Publicum über die Absicht der Regierung, die Reduction bei S3 schicklicher Zeit eintreten zu lassen, nicht im Zweifel ist, die Effecten, deren Zinsfuß den wahren Marktpreis ubersteigt, das Pari daher gleichwohl nicht bedeutend überschreiten, wahrend die Regierung zu niedrigerem Zinsfuß gestellte Papiere al pari oder nahe zu Pari ausgeben kann, so mag die Umwandlung durch einfache Börsengeschäfte thcilweise vollzogen werden. So kann man 5prvc. Papiere, so lange sie die Besorgniß der Rückzahlung über 102 —104 zu steigen verhindert, um diesen Preis einkaufen, wenn man gleichzeitig für 4proc. zu 98 —100 Kaufer findet. Eine solche Operation wird aber nur die auf der Börse schwebenden Effecten ergreifen, und ohne die dem Einkaufspreise nothwendig zu steckende Grunze zu übersteigen, nicht leicht einen bedeutenden Umfang gewinne», daher nur als eine Einleitung zu einer umfassenden Maßregel betrachtet werden dürfen. I» Herabfrlgung dro Jinskusscs der öffentlichen Schulden verschiedener Länder während der gegenwärtigen L'riedensgerivde. L)bwohl die meisten öffentlichen Schulden, welche uns die letzte Kricgspcriodc und die ersten Friedensjahrc überliefert haben, von dem Verkaufe von Nominalcapitalien herrühren, deren Zinsfuß weit niedriger ist, als das wahre den Gläubigern von dem wirklichen Darleiher bewilligte Miethgeld, so sank der Marktpreis der Capitalicn doch bald selbst unter das Maß der Zinsen, welche von den Nominalcapitalien eines beträchtlichen Theiles solcher öffentlicher Schulden entrichtet werden mußten. Den Finanzverwaltungen fehlte es daher in neuerer Zeit nicht an Gelegenheit, das Sinken des Zinsfußes zur Verminderung der Staatslasten benutzend, ihre natürlichen Verpflichtungen gegen die Steuerpflichtigen zu erfüllen, ohne den Staatsgläubigern gegenüber die Grundsätze des Rechts und der Billigkeit zu verletzen. Daß man aus übertriebenem Eifer für das Wohl der Steuerpflichtigen das rechte Maß zu überschreiten versuche, war nicht leicht zu besorgen. Ohne dringende Veranlassung läßt keine Verwaltung sich zu einer Unternehmung hinreißen, wodurch sie sich Verlegenheiten bereiten könnte. Die Reduction wird aber in der 55 Regel nur in bessern Zeiten in Frage gestellt werden, die zu gewagten Unternehmungen solcher Art keinen Antrieb gebe», und sobald diese Frage wirklich entsteht, sucht sich wohl in der Regel das Interesse der Staatsgläubiger lauter und dringender, als daS Interesse der Steuerpflichtigen geltend zu mache», weil hier der Gewinn auf eine große Menge sich vcrrheilt, dort der Verlust nur eine geringe Zahl bedroht. Wenn das Interesse beider Thcilc durch Stipulationen leiden kann, welche die Speculation großer Unternehmer begünstigt, so sind es doch nur die Steuerpflichtige», deren in dem Hinteignindc stehende Ansprüche häufiger nicht in dem Maße befriedigt werden, als es ohne Verletzung des Rechts und der Billigkeit »ach anderer Seite hin geschehen könnte; se» es, daß man aus Unemschlossen- heir, aus übertriebener Aeiigstlichkcir oder ans Sorglosigkeit zu lange zögert, eine beabsichtigte Reducrio» zu vollziehen, oder aus falschem Billigkeirsgefühl und kiberalität, aus übclberatdener Sorgfalt für die Erhaltung des Credits, oder ans Rücksichten einer Politik, welche es mir der Macht des Gläubigcrphalanr nicht verderben will, mehr bewilligt, als das Recht und eine wohlbegründere Billigkeit verlangt. Doch gibt es der Beispiele genug, welche darthun, wie die Finanzoerwaltungcn die ihnen günstigen Umstände zur Erleichterung der Steuerpflichtigen durch Reductioncn ebenso zu bcnütze» verstanden, wie die Gläubiger Conjuncture» anderer Art zn ihrer Bereicherung benutzt hatten. Namentlich gilt dieß von der Verwaltung Großbritanniens, der man immer gerne die Beispiele großer Finanz-Operationen entlehnt. Wir wollen, ohne der Reductioncn zu gedenken, welche die frühere Geschichte des brirtischcn Finanzhaushalts darbietet, und die den Zproc. red. Stocks ihren Namen gegeben habe»,* * In den zproc. red. Stocks, welche von den früher zn einem höhcrn Zinsfüße gestandenen Schnldcapitalien herrühren, sind neue unter die- 5« nm' die in der gegenwartigen Friedensperiode vollzogenen Eonver- sionen naher betrachten. Auf den größten Theil der neuen brittischcn Schuld, der durch dxn Verkauf der 3proc. Stocks zu einem tief unter dem Nominalcapi- tal stehenden Preise entstanden ist, konnte jene Maßregel zwar nicht wirken, allein die 4 und 5proc. Schuld war doch groß genug, um die Herabsetzung des Zinsfußes, selbst in dem brittischen Haushalte, als eine sehr erhebliche Erleichterung der Steuerpflichtigen erscheinen zu lassen. Diese Schuld gab zu drei auf einander folgenden Reductionen Veranlassung. Die rechtliche Znlassigkeit derselben konnte nicht in Frage stehen, da nicht nur frühere Vorgange zur Seite standen, sondern es an einer ausdrücklichen Vorausbestimmung in einem altern Gesetze nicht fehlte, wornach es dem Parlament zustehen sollte, jederzeit jedes Schuldcapital nach seinem Nominalbetrage heimzuzahlen, soweit die Anlehens-Bedingungen nicht ausdrücklich ein Anderes festsetzten. Die am Schlüsse der Kriegsperiode vorhandenen 5 Proc. tragenden Stocks hatten noch wahrend der ersten Friedensjahre (1820) einen Zuwachs von 0,930,000 Pf. St. erhalten, und beliefen sich im Jahre 1822, einschließlich eines auf Großbritannien übertragenen irischen Schuldeapitals von 1,395,946 Pf. St., auf 143,(01,491 Pf. St.* Hiezu kam die irische 5proc. Schuld von 9,255,379 (irisch. Cur,.). ser Benennung creirte Schuldcapitalien hinzugekommen, und auf die Masse derselben wirkte der gemeinschaftliche Tilgungsfonds. Das stärkste Capital, das durch jene frühern Neductionen getroffen wurde, bestand in S7,70Z,4?5 Pf. St., deren Zinsfuß im Jahre 1749 von 4 auf ZV- Proc. und im Jahre 1757 auf z Proc. herabgefetzt wurde. 0c>»xi5, sccount ot tbs public luncls etc. bunäon 18Z4. p-192. * Der Rest einer im Jahre 1797 contrahirten Zprocentigen Schuld von 1,098,603 Pf. St. konnte hierunter nicht begriffen werden, da nach 57 Der Zinsfuß war nach dem Kriege zwar anfänglich rasch gesunken, indem die Zproc. bis zum Decbr. 1817 bis auf 84 stiegen. Allein bei der bedeutenden Verschiedenheit des Zinsfußes der brir- tischen und fremden Fonds konnte, nach Herstellung der freien Verbindung mit dem Continent, ein Streben nach Ausgleichung durch den Abfluß von Capitalien auf den Continent, wo sie besser bezahlt wurden, nicht lange ausbleiben. Hiezu gaben bekanntlich die großen Anlehen mehrerer Continentalstaateu die nächste Veranlassung. Dem Uebertrag brittischer Capitalien in fremde Fonds, womit noch andere vorübergehende Ereignisse zusammenwirkten, folgte sodann ein Steigen des Zinsfußes, welches in den ersten Friedens- jahreu eine Reduction verhinderte. Nachdem aber die wiederhergestellte freie Verbindung zwischen Großbritannien und dem Continent in der Verminderung des Mißverhältnisses der Preise der Capitalien diesseits und jenseits des Canals ihre naturliche Wirkung geäußert hatte, begann der Zinsfuß allmählich wieder zu sinken. Die Zproc. stiegen vom Jahr 1820 bis zum Januar 1822 von 68 auf 77 — 78 und trugen daher nicht ganz 4 Proc. Unter diesen Umständen beschloß man im Jahr 1822 die Reduction der 5proc. Stocks, deren Börsenpreis vor der Ankündigung dieser Maßregel nach Abzug der Dividende auf 105—6 gestiegen war. Den Inhabern wurden je für 100 Pf. 5 Proc., wovon sie bis zum 5 Julius 1822 die bisherigen Zinsen fortbeziehen sollten, 105 Pf. St. in neuen 4proc. Fonds angeboten, unter dem ausdrücklichen Verzicht auf eine weitere Herabsetzung für die nächsten 7 Jahre. Wer nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausdrücklich erklärte, daß er in die Reduction nicht einwillige, sollte als zustim- dcn Anlehcns-Bedingungen die Gläubiger die Rückzahlung nicht früher als 5 Jahre nach Ablösung der übrigen Zproc. Schuld (im Jahr tSZZ) anzunehmen verbunden waren. 58 mend angesehen werden, andernfalls aber die Rückzahlung seines Nominalcapitals erhalten. Die in den 3 Königreichen wohnenden Gläubiger hatten bis zum 16 März, die in andern Theilen Eu- ropa's domicilirtcn bis zum 1 Junins, die in andern Wclttheilen sich aufhaltenden, innerhalb eines Jahres ihre Erklärung abzugeben. Von dem brittischeu Capital von 143,601,491 Pfd. St. mußten nur 2,737,359 Pf. St., also nicht ganz 2 Proc., von dem irischen von 9,255,379 Pf. St. (irisch. Curr.) 56,917 Pf. St. wirklich abgetragen werden. Daß die Summe der verlangten Heimzahlungen nicht weit unter diesem Betrage sieben blieb, war nur dem Umstände zuzuschreiben, daß gleichzeitig auf der Londoner Börse für einige südamericanifchc Sraare» (Cbili und Columbia) Anleheu negoeiirt wurden, deren hoher effecriver Zinsfuß (7— Pi'-) v^le kleine Capitalisicn insbesondere aus der Classe der Marinc-Osficierc und Beamten zu einer Anlage reizte, die sie bitter zu bereuen bald Ursache fanden. Die Bank hatte sich verpflichtet, gegen den Empfang eines gleichen Betrages von Schatzkammcrschcinen die zur Befriedigung der disfenrirendeu Gläubiger erforderlichen Gelder vorzuschießen. Zur Tilgung dieserScbatzkammcrscheinc wurde» sodann imJulius die Com- mißaricn ermächtigt, vierteljährlich die Summe von 340,000 Pfd. St. aus dem allgemeinen Tilgungsfonds zu verwenden. Diese Operation gewährte eine Verminderung der jährlichen Zin- senlasi von 1,144,000 Pf. St., wenn man sie nach der Summe des abgelösten Capitals berechnet. * Sie war mit keiner bedeutende» Vermehrung des Nominalcapitals verbunden, und die wirklich bewilligte Erhöhung entsprach der eingetretenen Erhöhung über Pari, * Die Entlastung irar zunächst wegen der Heimzahlungcn etwas größer allein die Zinsen der abgetragenen Capitalien kamen (in ebenfalls herab- gesetztem Betrage) in Folge fortgesetzter Crcditoperativnen unter andern Formen in das Schuldbuch. 59 die mau durch eine frühere Ankündigung der Reduction hatte verhindern können. Der Verzicht auf eine weitere Herabsetzung für die Dauer von 7 Jahren war unter Umstanden, die ein weiteres Sinken des Zinsfußes nach aller Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, eine weitere Cvn- cession, welche jenseits der Glänze des strengen Rechtes lag. Da die Herabsetzung von 5 auf4 vom Einkommen der Glaubiger 20 Proc. hinwegnahm, so würde die Gläubiger allerdings eine in kurzer Zeit nachfolgende weitere Reduction ans 3"/^ Proc. schmerzlich getroffen haben. Wollte man, wie billig, eine solche Maßregel nicht eilig wiederholen, so blieb die Garantie für einen siebenjährigen Fortgcnnß der bewilligten 4 Proc. für die Gläubiger immer ei» nicht unerheblicher Vorrheil, neben welchem die Bewilligung einer Erhöhung des Nomi- nalcapitals von 100 auf 10) und eines effectivcn Zinses von nahe 47',-, Proc. wenigstens zu dem Zwecke nicht geboten erschien, um sich gegen die Gefahr zu sichern, durch die Annahme der Aufkündigung von Seite einer größern Anzahl von Gläubigern in Verlegenheit zu gerathen. Ei» Ucbertrag der Capitalien in die Zproc. Stocks würde deren Preis schnell noch gesteigert haben, und ein Abfluß in fremde Fonds war in bedeutendem Umfange nicht zu erwarte», indem die Londoner Börsenpreise nachwiesen, daß die Anlage in den 4proc. englischen Fonds zu dem cffectivenZinsfuße von 3?/i<> Proc. auf dem brit- tischeu Markte gesucht war. Jedenfalls kvnnte man aber, um jene Capitalerhöhung zu vermeide», ein entschiedeneres Sinken des Zinsfußes unter vorläufiger Ankündigung der beabsichtigten Maßregel abwarten. Das fortschreitende Sinken des Zinsfußes führte im Jahr 1824 zur Reduction der älter» 4proc. Schuld, deren Capital im Jan. 1823 sich in Großbritannien auf 74,843,860 Pf. St., in Irland auf 1,024,580 Pf. St. ir. (oder 939,198 Pf. St. britt. Cur.) belief. Die 3proc. waren bis zum Anfang des Jahres 1824 auf 60 87—88 gestiegen und trugen daher nicht ganz 3^ Pr. Vom Februar bis zum Mai stiegen sie bis 95. Unter diesen Umstanden konnte die Herabsetzung des Zinsfußes von 4 auf 3'/, Proc., welche eine Er- sparniß von 3 79,500 Pf. St. gewahrte, mit Leichtigkeit vollzogen werden. Die neuen 4proc., die nach der Reduktion vom I. 1822 in Großbritannien 147,200,668 Pf. St. und in Irland 9,658,385 Pf. St. ir. oder 8,853,519 Pfd. Sterl. brit. Cur., also zusammen 165,054,187 Pf. St. betrugen, wurden im Jahre 1830, nach Ablauf der 7 Jahre, für welche dieser Zinsfuß garantirt worden war, auf 3^ Proc. reducirt. Man ließ den Gläubigern, welche die Rückzahlung nicht verlangten, die Wahl zwischen 3(/,proc. Stocks ->l zi-u i oder 5 Proc. nach dem Fuße von 70 je für 100 des 4proc. Capitals. Die 3/(.proc. sollten nicht vor Ablauf von 10 Jahren, die 5proc. erst nach 42 Jahren aufkündbar seyn. Die altern 3^/,proc. standen zur Zeit, da diese Maßregel beschlossen ward, zu 99'/,- Man legte als einen nicht unerheblichen Vortheil die Sicherheit in die Wagschale, welche man den Gläubigern gegen eine weitere Rednction für die nächsten 10 Jahre gewährte. Diese Bedingungen der Umwandlung waren verhältnißmäßig minder günstig, als diejenigen, welche die Verwaltung bei der Rednction der 5proc. Stocks auf 4proc. gestellt hatte. Gleichwohl wurde die Maßregel mit gleicher Leichtigkeit vollzogen. Von den in England zahlbaren 144,331,212 Pf. St., welche im Jan. 1830 eingeschrieben waren, * wurden nur 467,713 Pf. St. * Die Rednction erstreckte sich nicht auf die vom Jahr I8sa — I8zn ne» entstandene aproc. Schuld. «1 gegen üproc. eingetauscht, 2,610,000 Pf. St. zurückbezahlt, der Rest in Z'/.proc. verwandelt. Diese drei Reduktionen haben die Zinscnlast um ungefähr 2,500,000 Pf. St. herabgesetzt. * Seit dem Frieden hat sich der Betrag der jahrlichen Zinsen und Annuitäten im Ganzen ungefähr um Mill. Pfd. Sterl. vermindert. Den größten Thcil dieser Erleichterung hat man dem Ablauf von Zeitrenten verschiedener Art und dem Sinken des Zinsfußes zu danken, der jene Rednctionen möglich machte, und die Verwaltung in de» Stand setzte, die zur Heimzahlung aufgekündigter Capitalien erforderlichen Summen zu wohlfeiler» Bedingungen zu erhalten. Nur um oircs 6'7 Mill. verminderte sich seit 181/das Nominal- * Sie trafen eine große Zahl kleiner Capitalisten, wie man aus der Uebersicht, die im Jahre 18ZZ über die Vertheilung der Schuld im Parlamente vorgelegt wurde, abnehmen kann. Man zählte nahe 280,000 Personen, an welche die halbjährige Dividende der ganzen Schuld bezahlt wurde- Hievon bezogen unter s Pfd. bis s Pfd.St. 87,176 Gläubiger über 5 „ „ 10 „ 44,648 „ „ tv „ so „ 98,505 „ „ so „ Ivo „ 25,641 „ too „ „ 200 14,701 „ 200 „ „ soo „ 4,495 // Zoo „ „ 500 „ 2,827 // „ soo „ „ 1000 /, 1,567 // tooo „ „ 2000 /, 266 // ,, 2000 „ „ Z000 „ 40 „ ZV00 „ „ 4000 ,, so „ »000 „ 60 Hierunter sind ^»Gesellschaften, deren jede über t000 Pf.St. erhob, nicht begriffen. Indessen ist zu bemerken, daß die Zahl der Empfanger bei jeder einzelnen Gattung von Fonds berechnet wurde, diejenigen, welche verschiedene Fonds besitzen, daher mehrmals gezählt wurden und größere Summen bezogen. 62 capital der Schuld. Kaum auf 2 Milk, kauu mau die hieraus abfließende Jinsersparniß rechnen, da, wahrend man Zproc. Fonds tilgte, neue Anlehen gegen Stocks von höherm Zinsfüße und daher geringerm Nominalcapital erhoben wurden (wie namentlich im Jahre 1820—6,930,000 Pf. St. in den 5proc., im Jahr 1826 — 3,210,000 Pf. St., und im Jahr 1829 — 3,046,000 Pf. St. in den 4proc.) und überdieß ein Theil der Schuldverminderung von der Abtragung eines fremden, von Großbritannien garantirtcn Anlehens herrührt. So hat also die, auf den kleinern Theil der vom Kriege überlieferten Schuld wirkende Rednction eine größere Erleichterung verschafft, als die effective Schuldentilgung in 20 Friedensjahren. Würde man in der Kriegsperiode, statt großtentheils 3 Proc. unter Pari zu verkaufen, nur 5proc. sl pari, oder insofern der Zinsfuß höher stand, mit einem jedenfalls weit geringem Nachlaß am Capital verkauft haben > so hatte die Reduttion eine zwei- bis dreifach fruchtbarere Anwendung gefunden. * * Die am Schlüsse der Kriegsperiode vorhandene Zproc. Schuld, welche von Anlehen für den laufenden Dienst und zum Zwecke der Schuldentilgung erhoben wurden, betrug über zzo Mill. Im Durchschnitt wurden die zproc. zu circa zg, die zproc. zu 9l begeben. Nach diesem Verhältnis hatte man, um die Summe von Z06,80»,U0N Pfd. Sterl. aufzubringen, welche der Verkauf der Zproc. einbrachte, ein Nominalcapital von ZZ7,142,8Z7 Pfd.St. in den Zproc. verkaufen müssen. Man hätte bis zum I. 1822 von diesem Capital jährlich 16,8Z7,142 Pf. St. Zinsen zu zahlen gehabt, während die zproc. nur 15,000,000 Pf. St. jährliche Zinsen, also 1,257,112 Pf. St. weniger, erforderten. Im Jahre 1822 würde aber jene Zinsenlast der zproc. auf iZ,i8Z,7i2, und im I. 18Z0 auf 11,800,000 zurückgebracht worden sepn, und man hätte daher vom Jahr 1822 jährlich 2,112,500, vom Jahr 18Z0 jährlich Z,800,000 Zinsen erspart. Die stärksten Anlehen wurden in den letzten Kriegsjahren gemacht; wenn man aber auch für die mittlere Dauer der ganzen Rente von 1,257,112 Pf. St., welche für die Zproc. Fonds bis zum Jahr 1822 mehr an Zinsen aufgewendet werden mußten, is Jahre annehmen wollte, so würde der Verlust einschließlich der Zwischenzinsen 63 Der Versuch, die 3'/,proc. Fonds mit einem Verlust am Capital von 30 Proc. für die Gläubiger in Sprocentige zu verwandeln mußte scheitern, da eine Umwandlung der3^proc. in 3proe. Stocks (die in früher» Friedensjahren den Preis von 107 erreichten) nicht als nahe bevorstehend betrachtet werden konnte. Die 3'/>proc. gewahrten dem Gläubiger für die nächste Zeit de» gleichen Zinsengenuß, wie die Sproc. zu 70. Daß er unter Bedingungen, welche der Finanzverwaltung günstig sind, auf die Wahrscheinlichkeit eines später» Gewinnes am Capital verzichte, oder sich einen Verlust am Capital gefallen lasse, darf man aber nur dann erwarten, wenn er in einem für die nächstkommenden Jahre erhöhten Zinsgenuß einen Reiz hiezu findet. Man mußte daher etwas mehr als 70 Proc. des ältern Nominalcapitals anbieten und dagegen die Unaufkündbarkeit für eine geringere Anzahl von Jahren festsetzen. Ueberhaupt sind aber für solche Umwandlung einer zu einem niedrigen Zinsfüße stehenden Schuld in eine höher verzinsliche nur Periode» geeignet, in welchen der laufende Zinsfuß hoch steht. Wie in Großbritannien eilten auch mehrere deutsche Staadts zum I. 1822 nur cii-c-, zi Mill. Pfd. St. betragen haben. Bis zum 1.1850 gerechnet, würde sich diese Summe auf elica 4gs/io Mill. Pf. St. (zu -i Proc. das Jnterusurium gerechnet) vermehrt haben. Der Werth der Rente, die mau dagegen vom Jahr 1822 bis 1850, mit 2,iis,500 Pf. St., durch die Neduction der sproc. Fonds auf aproc. gewonnen hätte, betragt i6V,° Mill. Man würde daher, wenn man mit dem Jahre 1850 die Bilance zöge, gegen den Verlust von 24V,o Mill. Pf. St., wovon die z'/zproc. Zinsen 847,000 Pf. St. betragen, das Ergeb- niß einer Neduction abzuwägen haben, die eine Erleichterung der jährlichen Zinsen last von 5,800,000 Pf. St. gewährt hätte. Hiernach ergäbe sich im letzten Resultat eine jährliche Rente von 2,955,000 Pf. St., welche die Schuldencasse vom Jahre 1850 an wahrscheinlich weniger zu leisten gehabt hätte, wenn statt der 5proc. Stocks Zproc. verkauft worden wären. Wenn man wollte, konnte man aber schon im Jahre 1824 die Neduction auf 57- Procent vollziehen, wornach sich ein noch bedeutenderer Gewinn ergäbe. S4 ten sich von den Schulden zu befreien, welche der allmählich sinkende Zinsfuß als lastig erscheinen ließ. Die königlich sachsische Regierung ging hierin allen übrigen voran. Sie setzte bereits im Jahre 182k die Zinsen ihrer 5pro- centigen Schuld auf 4 Proc. herab. Im Jahre 1830 beabsichtigte sie eine weitere Reduction auf 3 Proe., als Umstände eintraten, welche dem Vollzug einer solchen Maßregel nicht günstig waren. Schon im Jahre 1833 gelang es ihr aber, die noch vorhandene unbedeutende 4proc. Schuld in eine 3proc. ohne Erhöhung des Nominal- capitals zu verwandeln. Zufolge einer Bekanntmachung vom 29 Junius 1833 hatten die Inhaber vierprocentiger Steuer-Credit-Cassen- Obligationen (4,80l,050 Thlr.) bei Vermeidung der Rückzahlung sich über die Annahme 3proc. Obligationen bis zum 1 Sept. 1833 oder bis zum 13 Febr. 1834 zu erklaren. Diejenigen, welche ihre Erklärung innerhalb der ersten Frist abgeben würden, sollten bis Ostern 1830, wer erst spater, aber noch innerhalb der zweiten Frist sich erklärte, noch bis Ostern 1835 im Genüsse von 4 Proc. verbleiben. Bis zum 1 Sept. 1833 wurden 3,288,100 Thlr. und später bis zum 13 Febr. 1834 noch weitere 735,550 Thlr. angemeldet, so daß nur 3e2,400 Thlr. rückzuzahlen waren, und die ganze Maßregel ohne Hülfe von Bankiers vollzogen werden konnte. Im Großherzogthum Baden benützte man von 1821 —1825 das Sinken des Zinsfußes zuvörderst zur Herabsetzung der Zinsen auf 4^ Proc. von jenen Capitalien, die von beiden Seiten in kurzen Fristen aufkündbar waren, sodann aber theils zur Verwandlung dieser Schulden in 4ch2proc. Papiere, deren Aufkündigung dem Gläubiger erst nach Ablauf von 10 Jahren zustehen sollte, theils zum Umtausch aufkündbarer Schulden gegen 5proc. Rentencapitalien, auf deren Kündigung der Gläubiger von seiner Seite für immer verzichtete. Im Jahre 1827 wurden diese 5proc. Rentencapitalien, so wie jene von Seiten der Gläubiger (nach Ablauf der bestimmten 65 Zeit), aufkündbarer 4'/proc. Papiere von der Finanzverwaltung aufgekündigt und in 4'/proc. (nur von Seite des Staats aufkündbare) Rentenscheine verwandelt. Schon im Jahre 1829 erfolgte, nachdem die neuen Papiere das Pari gleich anfanglich überschritten hatten, die Reduction auf 4 Proc., und, da auch die stproc. seit ihrer Emission über Pari standen, im Jahre 1834 die Reduction auf 3'/, Proc), indem man den Gläubigern im ersten Fall den Fortgenuß von 4 Proc. bis 1 Junins 1831 gestattete und bei der letzten Reduction den Unterschied des Zinses von '/.Proc. bis zum IJunius 1835 vergütete.* Hannover hatte schon vor 1839 die Umtauschung der 4prvc. Schuld gegen 3'/.proc. Papiere begonnen. Bayern setzte seine 5 proc. Schuld im Jahre 1830 auf 4 Proc. und hat nunmehr die Reduction der 4proc. Papiere auf 3'/, Proc. eingeleitet, indem bereits im Jahre 1835 einstweilen, nach der Bestimmung des Looses, 3 Mill. Gulden aufgekündigt und den durch das Loos getroffenen Gläubigern freigestellt wurde, entweder die Heimzahlung oder 3'/.proc. neue Papiere anzunehmen. Auch Hessen hat die Reduction seiner 4 Proc. auf 3'/. Proc. vorgenommen. Nicht tiefer und erst neuerlich setzte die capital- reiche Stadt Frankfurt die Zinsen ihrer Schuld (9 Millionen Gulden) herab. * Die Verwaltung schien geneigt, den Gläubigern den »proc. Zinsen- genuß, nachdem zwei Reductionen kurz aufeinander gefolgt waren, noch länger zu gönnen. Um ihnen zugleich die Unannehmlichkeit einer Ver- lovsung ersparen zu können, ohne die zur Schuldentilgung destimmten Fonds nicht unbenutzt liegen zu lassen, erbot sie sich zur Einlösung von aproc. Scheinen zum Eurse von tos und zu Darleihen gegen Deckung in Staatspapieren, jedoch ohne zureichenden Erfolg. Ms sie aber zur Verloosung schritt, überzeugte sie sich aus den Anerbictungen der vom Loose getroffenen Gläubiger, daß sie durchgängig lieber die Reduction auf Z'/^ Proc. als die Heimzahlung sich gefallen ließen. Die z'/,Proc. stellten sich sogleich über Pari. N eb eniu üb. d, Herabsetzung d.ZWSfußes rc. H «6 Verschiedene andere Staaten haben wenigstens der hoher als zu 4 Proc. stehenden Schulden sich vollständig entledigt. So setzte Würtemberg seine Staatsschuld im Jahre 1824 von 5 auf 4'/) Proc. und einige Jahre spater auf 4 Proc. * Preußen hatte die Umwandlung seiner 5proc. (von den englischen Anlehen herrührenden) neuen Schuld in eine 4proc. begonnen, als die bekannten Ereignisse des Jahres 1830 Schwierigkeiten herbeiführten, welche den vollständigen Vollzug dieser Maßregel bis zum Jahre 1834 verzögerten. Oestreich hatte im Jahre 1830 ebenso die Verwandlung seiner Sproc. Schuld in eine 4proc. eingeleitet, und zu diesem Zwecke 20 Mill. Gulden 4proc. Papiere creirt, um sie gegen 5proc. auszutauschen. Einer umfassenden Maßregel sieht man noch entgegen. Ebenso steht der Sproc. Schuld des russischen Staats, welche durch Umwandlung der liproc. Inskriptionen in Sproc. einen Zuwachs erhalten hat, die Reduction noch bevor. Wenn schon nach dem gegenwärtigen Zinsfuß in diesen und in einer Reihe anderer Staaten weitere Reductionen in Aussicht stehen/so werden sie um so weniger in Folge eines noch tiefer» Sinkens des Zinsfußes ausbleiben. Man kann die noch vorhandene Masse von Sproc. öffentlichen Schulden der europäischen Staaten (ohne die Papiere jener Länder zu rechnen, die, wie Spanien und Portugal, sich auf andere Weise als durch vertragsmäßige Reductionen ihren Gläubigern gegenüber erleichtern) nach einer oberflächlichen Schätzung zu ungefähr 2000 Mill. Gulden, die 4 und 4>^proc. Papiere zu ungefähr 800 Mill. Gulden, und die 3>/,proc. zu 2900 Mill. Gulden anschlagen. Eine diese Schuldenmasse ergreifende allmählich fortschreitende Reduction von 5 auf 4, von 4 auf 3'/, und von 3'/, auf 3 Proc. würde daher die jährliche Zinsenlast der Gesammtheit dieser * Zn Würtemberg besteht eine Capitalsteuer, die auf den Zinsfuß wirkt. 67 Staaten um 20, 14 und 28'/. Mill., und im Ganzen also um 62'/, Mill. Gulden vermindern. * Nebst den Ereignissen, die zeitweise den politischen Horizont verdunkelten, und welche, wie gewöhnlich, die Papiere vergrößern Staaten mehr als die der kleinern afficirten, war es vielleicht die Unentschiedenheit der Reductionsfrage in einzelnen Landern, welche andere Staaten, die Folgen einer Mitbewerbung der Effecten aller Art auf den europaischen Markten erwagend, zögern machte. Frankreich hauptsachlich schien nach dem Stande seiner Fonds zu verschiedenen Epochen am wenigsten Bedenken tragen zu dürfen, mit einer umfassenden Maßregel voranzugehen. So viel aber auch darüber verhandelt worden, so ist noch kein erhebliches Resultat gewonnen. Wir wollen nun jene Verhandlungen und ihre Ergebnisse in den folgenden Blattern einer ausführlichen Darstellung und Be- urtheilung unterwerfen. * Der Effect des seit der Herstellung des Friedens eingetretenen Sinkens des Zinsfußes ist, abgesehen von der Verminderung der Zinsen der öffentlichen Schuld, für die Classe der Schuldner von hoher Bedeutung. Wenn wir die Summe der Privat - und Gemeindeschulden im Großherzogthnm Baden nach einer ungefähren (auf mangelhaften Notizen beruhenden) Schätzung zu too Mill. annehmen, so darf man den Gewinn der Gesammtheit der Schuldner wohl auf t,500,000 ff. bis 2 Mill. jährlich rechnen, da der Zinsfuß in den ersten Friedensjahren 6 und s Proc. betrug, gegenwärtig aber im Durchschnitt zu 4 Proc. steht, und viele Gemeinden, deren Haushalt geordnet ist, so wie auch Private, welche vollkommene Sicherheit geben, nur noch z^/-- Proc- entrichten. Der Gewinn, welcher der arbeitenden Classe durch die Verminderung der Capitalgewinnste zugeht, indem ihr bei Vertheilung des National - Einkommens größtentheils zufällt, was die Capitalbesitzer weniger für die Dienste ihrer Capitalien erhalten, ist noch weit beträchtlicher, weil die Summe der productiven Capitalien den Betrag der aus CapitalüVerträgen entstehenden Schulden weit übersteigt. Man darf den Vortheil, den die arbeitenden Classen aus dieser Veränderung ziehen, höher anschlagen, als die ganze Last der auf ihnen ruhenden Steuern. 5* III. Französische Nenlenrednctirm und Neductionsprojecte, I Verhandlungen vom Jahre und theilweisc Umwandlung der Sprocentlgen Renten in 4'/> und Sprocentigc im I. Äer größte Theil der französischen Schuld ist bekanntlich in dem letzten Jahre des großen Krieges und in den ersten Friedensjahren entstanden. Die Herabsetzung des Zinsfußes konnte daher erst spater, als in verschiedenen andern Landern, in Frage kommen. Sie kam erstmals im Jahre 1824 zur parlamentarischen Erörterung, nachdem den Kammern ein Vorschlag hierüber vorgelegt worden war. Ehe wir dieses erste Project naher betrachten, müssen wir einige Worte über die, auf die öffentlichen Fonds und die Fi- nanzkrafte Frankreichs in jener Periode bezüglichen thatsachlichen Verhaltnisse voranschicken, von deren Kenntniß die Beurtheilung jener Projecte zum Theil abhangt. Als Großbritannien im Anfange des 1.1822 seine 5proc. Fonds auf 4 Proc. herabsetzte, und seine Zproe. zu 78 notirt wurden, standen die französischen Sproc. Jnscrkptionen zu 89 und hatten diesen Preis nur in Folge des Abflusses brittischer Capitalien nach Frankreich erreicht. Im Laufe dieses Jahres wurde der Einmarsch einer französischen Armee nach Spanien beschlossen. 69 Die Erfolge dieses Krieges übten auf den Credit einen günstigen Einfluß aus, der die Wirkung des Capitala'ffwandcs, den er verursachte, weit überwog. Für die Kosten des Fcldzuges wurde im Budget ein Credit von 100 Mill. Franken bewilligt, die durch den Verkauf von 4 Mill. Franken Renten und einige andere disponible Mittel gedeckt werden sollten. Im Uebrigen befanden sich die Finanzen in günstiger Lage. Ohne die Kosten des Krieges wurden die Ausgaben des Jahres 1823 auf 899 — 900 Mill., die Einnahmen zu 909 Mill. Franken geschätzt. Der hiernach berechnete Ueberschuß stellte sich im definitiven Budget noch etwas hoher. Die unter den Ausgaben begriffene Dotation der Tilgnngscasse war bis auf 75 — 76 Mill. Frk. gestiegen. Außer den erwähnten 4 Mill. Fr. Renten beschloß man aber weitere 19 Mill. zu emittiren, welche zur Tilgung der Liquida- tionsscheine bestimmt waren. Da während der Rüstungen zum Kriege die Rente auf 77 bis 78 gesunken war, so fand man für gut, den Verkauf jener 19 Mill. Fr. Renten zu verschieben, und mittlerweile sich durch Vorschüsse der Bank und durch Ausgabe königlicher Bons zu helfen. Nach den ersten Ereignissen, welche die Eröffnung des Feld- zngs begleiteten und über dessen Ausgang keinen Zweifel ließen, erreichte die Rente schnell wieder ihren frühem Preis, und im Julius 1823 konnte man die neuen Einschreibungen von 23,114,516 zu 89 Fr. 55 Cent., also gegen ein Capital von 413 —414 Mill. Fr. verkaufen, die in 20 Monatsterminen bis zum 8 August 1825 einzuzahlen waren. Die Kosten des Feldzugs waren weit bedeutender, als man geschätzt hatte; sie beliefen sich einschließlich der Vorschüsse an Spanien über 207 Mill. Fr. und verzehrten nebst den Ueberschüs- sen der laufenden Verwaltung 33 Mill. Ersparnisse früherer Jahre, 70 k Mill. angehäufter Gewinnste der Hinterlegungs-Casse und vermehrten die schwebende Schuld. Der Tilgungsfonds der Jahre 1822 und 1823 überstieg aber bei weitem den außerordentlichen Aufwand, der durch jene disponibel» Mittel nicht gedeckt war, und der Verkauf der 19 Mill. Fr. Renten zum Zweck der Tilgung der Liquidationsscheinc trug bereits stehende Schuldcapitalien nur von einer Hand in die andere über und war mit keiner Capitalverzeh- rung verbunden. Im Jahre 1824 aber überstieg der Tilgungsfonds bei weitem das Deficit, welches das Budget noch in Folge des spanischen Krieges nachwies und das in den Ueberschüssen des I. 1822 seine Deckung fand. Der CnrS der Renten, der sich in den ersten Monaten nach dem Abschluß des Anlehens nur langsam verbessert hatte, stieg desto rascher von Anfang des I. t824 an, und stand im Frühjahre 1824 bis zu 4 Pr. über Pari. Die Uebernehmer der 23 Mill, Renten besaßen hinlängliche Mittel, um ihre eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, ohne zu einem übereilten Verkaufe der neuen Jnscriptionen schreiten zu müssen. Ließen sie aber ihre Zahlungen, welche die Regierung zur Abtragung bereits bestehe» dcr Schulden in bestimmten Terminen verwendete, dem Verkaufe nicht vorangehen, sondern dem Abfluß der abgelieferten Summen aus dem Staatsschätze nur allmählich nachfolgen, so konnte der Vollzug des Anlehens nicht anders, als vortheilhaft auf den Cnrs der Effecten wirken. Der anucipirte Zinsengcnuß bei successiver Einzahlung des Capitals und das fortschreitende Steigen der Rente gewährte einen ungeheuren Gewinn. Unter diesen Umständen glaubte die Finanzverwaltung die Re- duction der 5proc. Renten, deren Betrag durch die letzte Einschreibung auf 197 Mill. angewachsen war, einer ernsten Erwägung unterwerfen zu müssen. Man berieth sich darüber mit einer Gesellschaft einheimischer 71 und fremder Bangniers und entwarf einen Plan zur Umwandlung der 5proc. Fonds in 3proc. nach dem Fuße von IVO zu 133'/z. — Einer der Fremden, ein durch seinen Reichthnm und seine Einsicht gleich ausgezeichneter, in großen Geschäften wohl erfahrener Mann, soll die Sache für gewagt erklart haben. Gleichwohl wurde am 22 Marz, nachdem die Rente auf 193 gestiegen war, mit drei Gesellschaften eine Ucbereinkunft abgeschlossen. Der Finanzminister versprach der Deputirtcnkammer sogleich nach Eröffnung ihrer Sitzungen einen Gesctzesentwurf vorzulegen, um zu der Umwandlung von 110 Mill. 5proc. consolidirtcr Rente in 3proc. zum Curs von 75 Fr. die Ermächtigung zu erhalten. Die Vanguierö machten sich verbindlich, die baaren Summen zu liefern, welche die Abtragung jener Capitalien erfordern wurde, deren Besitzer nicht in die Umwandlung einwilligen möchten, und sofort diese umgewandelten Capitalien zu dem Curse von 75 selbst zu übernehmen. Zum Lohne des von den rontrahircnden Banguiers der Regierung geleisteten Dienstes sollte ihnen der Gewinn zufallen, der sich ans der Umwandlung von dem Tag an, wo solche angefangen haben würde, bis zum 3 December für den Schatz ergebe. Ucber alle durch diesen Vertrag nicht vorhergesehenen Clauseln und Bedingungen versprach man sich in gutem Glaube» zu vergleichen. Den contrahirendcn Banguiers blieb vorbehalten, mit dem Finanzministcr alle weitern Maßregeln zu verabreden, die zu ergreifen das Interesse des Staats und der Umwandlung erheischen möchte. Indem der Minister zum Vollzug dieser Ucbereinkunft im April 1824 einen ihrem Inhalt entsprechenden Gesctzesentwurf der Kammer der Depntirten vorlegte, begleitete er denselben im Wesentlichen mit folgenden Bemerkungen: „Unsere Rente hat das Pari überschritten; sie wird höher verkaufe, ungeachtet man eine Rückzahlung oder eine Reduktion der Zinsen auf 4 Proc. in der nahen Zukunft erwartet. Sic würde auf 110 und 115 stehen, wenn der Regierung ihre Loyalität nicht ge- 72 boten hatte, ihre Absichten bekannt werden zu lassen, so wie sie dieselben zu realisircn sich Hoffnung machen konnte. „Aus der Fortdauer des gegenwartigen Zustandes würden zwei erhebliche Nachtheile für die öffentliche Wohlfahrt entspringen: der eine besteht darin, daß die Amortisationseasse, d.i. der Steuerpflichtige, in dem taglichen Rückkauf die Rente über Pari einlösen müßte; der andere liegt darin, daß der Staat 5 Proc. Zinsen zu zahlen fortführe, wahrend für diejenigen, welche die Rente nach dem Bbr- sermirse kaufen, in der That der Zinsfuß niedriger wäre. „Eine umsichtige Verwaltung mußre die gerechtesten und wirksamsten Mittel aufsuchen, um diesen Nachtheil zu beseitigen. Die Kammern waren berechtigt, sie über ihre Sorglosigkeit zu Rede zu stellen, wenn sie gleichgültig bei Thatsachen geblieben wäre, die zu eng mit dem allgemeine» Interesse und mit der Entwickelung des öffentlichen Wohlstandes verknüpft sind, um nicht ihre ganze Aufmerksamkeit in Anspruch zu nehmen. „Durch unser Nachdenken über diese wichtige Materie sind wir zu der Erkenntniß gelangt, daß, um alles, was die gegenwärtigen Umstände Vortheilhaftcs darbieten, vollständig zu benutzen, es kein anderes Mittel gäbe, als sich in den Stand zu setzen, den Inhabern unserer zu 5 Proc. stehenden öffentlichen Effecten die Rückzahlung ihres Capitals oder die Umwandlung ihrer Schuldtitel in andere Effecten von geringerem Zinsfuß anbieten zu können. „Wir waren auch verpflichtet uns die Gewißheit zu verschaffen, daß es an den Mitteln zur Rückzahlung nicht fehle, so weit sie verlangt wird. Erst nachdem wir diese Gewißheit gewonnen, und wir verbürgen können, daß wenn die Kammer uns die umfassende Vollmachtgibt, die wir verlangen, der Erfolg der Conversion unzweifelhaft ist, erscheinen wir vor Ihnen, um unsern Plan und die Gründe, aus welchen wir demselben den Vorzug geben, auseinander zu setzen. „Die immerwährende Staatsschuld beläuft sich auf 197,014,892 Fr. öprvc. Renten. Man muß, wenn man sie unrer dem Gesichts- 73 Punkt der beabsichtigten Maßregel betrachtet, 57 Mill. Renten abziehen , welche dem Staate oder von ihm dotirten Anstalten gehören und die unter gewissen Bedingungen dem Staate hcimfalle», oder deren Verwendung durch besondere Gesetze bestimmt ist. Die Reduc- tion dieser Renten in die allgemeine Maßregel aufzunehmen, brächte keinen Vortheil, insofern die Operation auf uns selbst zurückwirken würde, und erscheint auch aus dem Grunde nicht rathlich, weil man durch ein allgemeines Gesetz eine Reihe besonderer Gesetze aufheben müßte, deren Prüfung uns von dem Ziel entfernen würde, das wir allein im Auge behalten, und ohne in Beziehung auf diese Renten künftigen gesetzlichen Bestimmungen vorzugreifen, in der raschen Rednction jener 140 Mill. Renten zu erstreben suchen müssen, die nicht auf gleiche Weise, wie die übrigen 57 Mill., jederzeit von dem Gesetze getroffen werden können. Wir schlagen daher vor, uns zu ermächtigen, 140 Mill. Fr. 5proc. Renten in 112 Mill. Fr. Zproc. zu verwandeln, oder sie heimzuzahlen, wenn die Gläubiger die Abtragung vorziehen, und sofort die 3proc. Effecten, welche die Besitzer der 5proc. anzunehmen sich weigern, an andere Darleiher zu begeben. „Ist die Umwandlung erfolgt, so haben Sie die jährlichen Staatslasten um 30 Mill. (28 Mill. Fr.) vermindert; Sie haben öffentliche Effecten, die zu 5 Pr. verzinslich waren, und ans deren Curs die Besorgnis) der Rückzahlung oder der verminderten Wirkung des Tilgungsfonds, wie wir gegenwärtig wahrnehmen, einen unregelmäßigen Einfluß ausübt, durch 3pr. Effecten ersetzt, welche Sie zu dem Curs von 75 ausgaben, d. i. nach einem Preise, der den Inhabern der 5proc. ihr Capital s> gniü wiedergibt, und ihnen einen Zins von 4 vom Hundert gewährt. Allein Sie haben den Einfluß beseitigt, den die Besorgnis) der Rückzahlung oder der Verminderung des Tilgungsfonds ausübt. Der Gläubiger kann 33 Proc. gewinnen, ehe Sie von Ihrem Rechte der Heimzahlung Gebrauch machen können, pud da Sie in dem nämlichen 74 Maße, als diese neuen Effecten steigen, durch die Herabsetzung des Zinsfußes den Capitalreichthum des Landes vermehren, und die Entwickclung seiner Wohlfahrt befördern, so werden Sie der Schuldentilgung mit aller Sorgfalt die ganze Kraft ihrer Mittel bewahren, um diese Resultate zu erreichen." Mannichfaltige zum Theil sich widersprechende Einwendungen wurden gegen diese Maßregel vorgebracht. Ihre Gerechtigkeit wurde best,irten, indem behauptet ward, daß der Staat eine immerwährende Rente schulde, deren Ablösung nur mittelst gutlicher Ueber- einkunft mit den Bezugsberechtigten stattfinden könne. Der Staats- glanbiger werde durch die unerwartete Aufkündigung, durch die Ungewißheit über den Zeitpunkt der Heimzahlung, vielleicht auch durch zerstückelte terminweise Befriedigung und jedenfalls durch den plötzlichen Verlust eines bedeutenden Thciles seines Einkommens in gränzenlose Verlegenheit gestürzt. Der Zinsfuß des Landes sey noch nicht ans 4 Proc. gefallen, und es stehe zn befürchten, daß die Regierung entweder sich außer Stand befinde» werde, die Heimzahlung zu leisten, oder das Staatsvermogc» auswärtigen Banguicrs überantworte und von ihren Speculationen abhängig mache. Die Verwandlung der 5proc. in 3proe., nach dem Curse von 75, eröffne der Agiotage ei» weites Feld, und erhöhe das Schuldcapital der 110 Mill. 5proc. Renten auf 3733 Millionen, deren baare Heimzahlung 933 Mill. mehr, als die Einlösung der 5proc. sl p->ri, erfordern würde. Durch ein allmähliches Sinken des Zinsfußes werde die Abzahlung der Schuld jedenfalls erschwert. Wenn man mittelst des bestehenden Tilgungsfonds die 5proc. slpsri ablöse, so würde man 20 Jahre 8 Monate 24 Tage brauchen, um 140 Mill. 5proc. Renten zu tilgen. Nur auf 8 Millionen weniger berechne sich der Aufwand, den die Tilgung von 1l2 Mill. Fr. 3proc. Rente zu 85 Fr. 71 Cent, innerhalb 20 Jahren 8 Monaten und 5 Tagen erfordere. Unter Voraussetzung eines Mittelcurscs von 85 Fr. 71 Cent, gewinne demnach der Staat nicht 28 Mill., er würde aber 106 Mill. verlieren, wenn er die 3 Proc. etwa nach dem Mittlern Curse zu 87 Fr. 50 Cent, heimzahlen müßte. Eine Maßregel, welche der Agiotage eine ungemessene Nahrung gebe, würde dem Ackerbau und den Gewerben, welche ohnehin durch Mangel an auswärtigem Absatz in eine mißliche Lage versetzt seyen, empfindliche Nachtheile zufügen, indem sie bedeutende Capi- talien aus den Canälen derProduction einem verderblichen Spiele zuführe. Mit diesen und andern Gründen wurde der Vorschlag bekämpft, und man verfehlte nicht, selbst die entferntesten Folgen der Rednc- tion herauszuheben, bis zu dem Einfluß, den die Verkürzung des Einkommens einer zahlreichen Classe auf die Mildthätigkeit ausüben werde, wobei nur nicht bedacht ward, daß, was die Staakögläubiger weniger empfangen, von den Steuerpflichtigen weniger bezahlt werden mußte. Zur Rechtfertigung des Vorschlags wurde bemerkt: Die Gerechtigkeit der Maßregel könne schon nach dem gemeinen Rechte, das dem Gläubiger die Befugniß erthcile, sich seiner Schuld durch Darlegung des Capitals zu entledigen, nicht bestritten werden. Daß die Reduction dem Interesse der Rentenbezieher zuwiderlaufe, und viele derselben den Verlust schmerzlich empfinden dürften, scy klar; allein es lasse sich nicht leicht irgend eine Maßregel, welche den allgemeinen Nutzen bezwecke, durchfetzen, ohne daß einzelnen Classen dadurch ein Nachtheil zugehe. Die Fristen, in welchen die Heimzahlung statthaben solle, könnten nicht bestimmt werden, weil man den Betrag ders abzutragenden Renten nicht im voraus wisse; doch werde man sie so zu bestimmen suchen, daß die Rentenbezieher so wenig als möglich in Verlegenheit gesetzt würden; auch werde die Heimzahlung an die Einzelnen nicht theilweise, sondern in einer einzigen Zahlung vor sich gehen. Was die Furcht beträfe, daß die Regierung außer Stand seyn werde, alle Forderungen nach Heimzahlung zu befriedigen, so sep dieß eine Chimäre; denn der ganze Plan sey so 76 bew underungswürdig angelegt, daß die Staatsgläubiger die Umschreibung ihrer 5proc. Renten in 3proc., und die Vanquiers dagegen wünschen müßten, die Gläubiger möchten die Heimzahlung verlangen. Ebenso ungcgründet sey der Vorwurf, daß man das Staatsvermogen Frankreichs gleichsam in die Hände auswärtiger Bauquicrs gebe, und von ihren Speculationen abhängig mache. Der Hauptzweck und Hauptvortheil der vorgeschlagenen Maßregel bestehe darin, daß man den Zinsfuß von 5 auf 4 herabsetze. Bisher hätte der Schatz immer 5 bezahlen müssen; wenn ihm der Ausländer Geld zu 4 Proc. liehe, so müsse er es annehmen. Die Agiotage könne zwar aus der Maßregel neue Nahrung ziehe», allein sie sey keine nothwendige Folge derselben; im Gegentheil sey die Maßregel eine Bürgschaft gegen die Schlingen, welche die Speculanten den Rentiers in dem gegenwärtigen Zustande der Dinge legen könnten, wo die StaatSpapiere den höchsten Preis erreicht hätten, die Gefahr der Heimzahlung sie beunruhige, und das unbedeutendste ungewöhnliche Ereigniß, z. B. die Ausrüstung einiger Schiffe oder der Marsch eines Corps von l0,990Mann, von den Speculanten benutzt werden könnte, ein Fallen der Renten um 6 — 8 Pr. zu bewirken. Man behaupte, daß die vorgeschlagene Maßregel die Staatsschuld um vermehre, und den Siaatöschatz mit einer neuen Last von 933 Millionen Nominalcapital beschwere. Allein man habe zuerst vom Gesammtcapital der Schuld das Capital der 28 M. Fr. Renten abzuziehen, welche der Staat jährlich a» Zinsen erspare; dieß Capital sey 569 Mill. Sodann müsse man bedenken, daß der Curs sich vielleicht niemals wieder zum Pari erheben, daß er in jedem Fall erst nach einer langen Reihe von Jahren dahin gelangen dürfte; von der Vermehrung des Capitals sey demnach der ganze Unterschied in Abzug zu bringen, der zwischen dem Pari und dem wirklichen Curse der neuen Rente im Augenblick des Rückkaufs bestehen wird; gewiß werde man die Jproe. Rente nicht schon am Tage nach ihrer Verausgebung »I xsrl rückkaufen. Der hier in Abzug 77 kommende Betrag sey von einem Gegner der Maßregel auf die Hälfte angesetzt worden. Nehme man diesen Durchschnitt an, so werde man weitere 466'/. Mill. zu den bereits eben gewonnenen 560 Mill. hinzufugen müssen, so daß der Staat durch die vorgeschlagene Maßregel selbst bei den ungünstigsten Voraussetzungen noch bei 100 Mill. Fr. gewinnen werde. Allein dieser unbedeutende Vortheil sey es nicht, an den man sich zu halten habe; die Wohlthaten des Gesetzes wurden weit wichtiger, weit ausgedehnter seyn. Vergeblich wolle man diejenigen bestreiten, welche Ackerbau und Kunstfleiß daraus ziehen würden. Nicht nur werde der Zinsfuß auf dem Lande auf4Proc. herabgesetzt werden, sondern er werde auch allmählich von 4 auf 3 abnehmen. Man erhalte demnach den unermeßlichen Vortheil eines verminderten Zinsfußes für die Regierung und in der Folge auch für alle Privatgeldgeschäfte: denn der große Verzehrer sey es, der den Curs bestimme; und wenn die Regierung theuer bezahle, so dürfe man nicht erwarten, Gelder zu wohlfeilen Preisen zu finden. Man habe mit Recht behauptet, daß der Absatz der Erzeugnisse des Bodens und der Industrie stocke, aber die Ursache hievon liege lediglich in den hohen Preisen. Erzeuge man zu wohlfeilem Preisen, so werde man mit großem? Vortheil die Concurrenz auf fremden Märkten bestehen. Um aber zu diesem Ergebniß zu gelangen, fehle nur eine einzige Sache. Frankreich habe so gut und mehr, als irgend ein anderes Land, einen fruchtbaren Boden, einen hohen Kunstfleiß, eine zahlreiche und verständige Bevölkerung; aber die Zinsen des baaren Geldes seyen noch nicht auf dem Fuß, auf den sie bei den benachbarten Nationen herabgestiegen. Darin liege das einzige Hindemiß, das gegenwärtig noch den allgemein gefühlten Aufschwung der Landeswohlfahrt hemme, und welches die vorgeschlagene Maßregel vollkommen heben werde. Eine Menge Beispiele zeigte, daß man auch in Frankreich schon Gelder genug zu 4 Proc. zu gemeinnützigen Unternehmungen finde; man bringe selbst die 78 königlichen Bons zu 3^/, unter, und werde bald nicht mehr als 3 bezahlen, wie vor dem spanischen Kriege. Von der Deputirtenkammer angenommen, wurde der Entwurf von der Pairskammer verworfen, nachdem das gleiche Schicksal eine Reihe anderer Vorschlage getroffen hatte, welche theils die Begünstigung der Besitzer von Renten von geringerem Betrage, und zwar überhaupt oder wenigstens derjenigen, welche über die Vernichtung ihrer ursprünglichen Schuldforderung um '/z vom I. 1798 her sich auszuweisen vermöchten, theils wesentliche Abänderungen des ganzen Planes zum Gegenstande hatten. Unter diesen war wohl der Vorschlag, die Sproc. Rente auf 4'/. zu setzen, der zweckmäßigste. Daß der mittlere Zinsfuß auf 4 Pr. gefallen, mochte aus dem ephemeren Stande des Diskonts nicht geschlossen werden. Die Reute batte zu schnell das Pari erreicht und überstiegen, als daß man nicht diese Erscheinung zum Theil dem Einflüsse vorübergehender Ursachen zuschreiben dürfte. Eine ganz nahe liegende hatte man übersehen. Mit der Kraft des Tilgungsfonds hatte sich die Geldmacht der Ucbernehmer jenes Anlehens vereinigt, das bedeutende Summen baaren Geldes dem Staatsschatze überlieferte, der sie, zur ^Abtragung früherer Schulden verwendend, in die Circnlation stürzte, und eine Nachfrage nach neuen Anlagsplätzen erzeugte, welchem die Ucbernehmer, mit großen baaren Mitteln ausgerüstet, das Angebot nur allmählich folgen ließen. Die Meinung, daß die Reduction von 5 auf 3 Proc. auf die Herabsetzung des allgemeinen Zinsfußes günstig wirken werde, daß der Staat als der größte Verzehrer der Capitalien es sey, welcher den Curs bestimme, war ein unbegreiflicher Jrrthum. Wenn der Staat bei einer allgemeinen Aufkündigung zum Zweck der Reduction, nach den Umständen, allerdings den Preis innerhalb gewisser Glänzen für den Augenblick bestimmen kann, so ist ihm dieß in seiner cigenthümlichen Stellung einer großen Zahl von Gläubigern gegenüber gerade nur deßhalb möglich, weil er in 79 der That in einem solchen Augenblick kein Verzehrer von Capitalien ist. Wie wenig er, als Verzehrer von Capitalien, sich in der Lage befindet, den Preis zu bestimmen, davon konnten sich die Ver- thcidiger des Plaues am besten uberzeugen, wenn sie auf die hohen Preise zurückblicken wollten, womit einige Jahre zuvor, als die Regierung wirklich große Capitalien verzehrte, die Hülfe der Capitali- sten bezahlt werden mußte. Sind die großen Creditoperationen der Finanzverwaltung, welche immer einen unregelmäßigen Einfluß auf dem Capitalmarkte hervorbringen, vorüber, so kehrt alles wieder zur natürlichen Ordnung zurück. Das Steigen und Fallen der Renten bleibt von allen Ursachen abhängig, welche den Zinsfuß und den Discont affi- eiren. Die Preise der auf den Zinsfuß von 3, 4, 5 Proc. gestellten Nominalcapitalien find Wirkungen jener Verhältnisse, aber die Benennung der öffentlichen Fonds niemals Ursachen, welche den Zinsfuß reguliren. Wenn der hochangewachsene Tilgungsfonds jährlich 77 — 78 Mill. Fr. Steuern in Capital verwandelte, und seine Wirkung nicht durch neue Anlehen ganz oder größtentheils wieder aufgehoben wurde, sondern die in Friedenszeiten ohnehin fortschreitende Capitalanhäufung wesentlich verstärkte, so war allerdings ein tieferes allmähliches Sinken des Zinsfußes zu erwarten. Allein gerade in diesem Falle mußte die vorgeschlagene Maßregel um so verwerflicher erscheinen, indem sie die Früchte der Reduetivn den Staatsschatz nicht ernten ließ, sondern sie im Aufkauf der Zproc. Rente um rasch wachsende Preise verzehrte, den Personen, welche von ihren Renten lebten, ihre jährliche» Bezüge ohne Vvrtheil für die Steuerpflichtigen verkümmerte, und den Speculanten in den steigenden Preisen der Effecten die Summen zufließen ließ, um welche sie die Renten verkürzt hatte. Wenn die Bilanz am Schlüsse der Operation auch, wie der Bertheidtger der Maßregel voraussetzte. 80 der Staatscasse 100 Mill. Fr. übrig ließ, so war dieß ein ärmlicher Gewinn, in Vergleichung mit den Vortheilen, welche eine Umwandlung in 4proc. Fonds oder auch nur in 4^proc. -0 pari und, beim später» Sinken des Zinsfußes, die Reduction auf 3^ Pr. und 3 Pr. versprachen. Wenn man behauptete, der Zinsfuß sey auf 4 Proc. gefallen, wenn man ein weiteres Sinken als gewiß betrachtete, und durch die Kraft des Tilgungsfonds möglichst zu beschleunigen beabsichtigte und dennoch die Umwandlung der Sproc. Renten in Zproc. auf die Weise motivirte, wie es bei der Uebergabe des Projectes geschah, so gerketh man mit sich selbst in einen offenbare» Widerspruch; denn stiegen die 3 Pr. über 75, so waren die zwei erheblichen Nach- rheile, die man beseitigen zu wollen erklärte, wieder vorhanden, und das Uebel unheilbar; man mußte die effektiv zu 4 Pr. berechneten Schnldeapitalien in der That über Pari ablösen, und diejenigen, welche die 3proe. Reuten nach dem Börsencurse kauften, hatten wiederum einen geringer» Zins zu beziehen, als der Staat von dem ursprünglichen Capital bezahlte. Um den Tilgungsfonds auf 3proc. Papiere wirken lassen zu können, und nicht zum Rückkauf der 4proc. über Pari verwenden zu müssen, bedurfte es selbst keiner th eilweisen Umwandlung der 5proc. in 3proc. Papiere, da man der Entstehung einer 3proc. Schuld auf einem andern Wege entgegensah. In Erwägung, daß der Börsenpreis der 5proc. Effecten, ehe vom spanischen Kriege die Rede war, das Pari noch nicht erreicht hatte, auch nach dem Uebergang der französischen Armee über die Bidaßoa, und nach den ersten entscheidenden, alle Besorgnisse zerstreuenden Erfolgen des Feldzugs noch geraume Zeit unter Pari stehen geblieben war, und erst seit ganz kurzer Zeit und unter Umständen, welche auf den Einfluß vorübergehender Ursachen schließen ließen, schnell auf den Ncnnwerlh stieg und denselben überschritt, in Erwägung dieser Thatsachen konnte man indessen wohl daran zweifeln. 81 daß der Zinsfuß entschieden auf 4 Proc. gesunken sev. Hatte man bei solchem Zweifel noch die Absicht, der Reduction die Emission von 30 Mill. Franken neuer Renten folgen zu laßen, so durfte man wohl vor der Hand bei der Reduction von 5 ans 4'/. stehen bleibe». Diese Reduction hätte sogleich eine Verminderung der Jinsenlast von 14 Mill. Franken gewahrt, ohne die Verwaltung zu hindern, künftige günstige Conjunctureu zu benutzen, um den Steuerpflichtigen weitere Erleichterungen zu verschaffen Nach allen Umstanden und nach vielen Vorgängen in andern Ländern durfte man aber erwarten, eine solche Maßregel mittelst eines unbedeutenden disponiblen Ca- pitals vollziehen zu kbnnen. Man hatte zu diesem Zwecke nicht ndthig gehabt, um einen so hohen Preis, als der Genuß eines Funftheilö der Gesammtsumme der Renten vom 22 Sept. 1824 bis zum 1 Jan. 1826 war, d. i. um den Preis von 35 Mill. Franken, die Hülfe der Bankiers zu erkaufen, und »och dazu für die entferntere Zukunft auf die Vortheile zu verzichten, welche eine weitere Reduction bei dem möglichen Sinken des Zinsfußes auf 3^/, nud 3 Proc. gewähren konnte. War in der That zur Zeit der beabsichtigten Reduction der Zinsfuß noch nicht entschieden auf 4 Proc. gesunken, und war über- dieß zu erwäge», daß der Vollzug der Maßregel mit dem bis in das Jahr 1825 hineinreichenden Vollzug des großen Anlehens von 23 Mill. Renten noch zusammentraf, so durfte man deßhalb die Unternehmung doch weder für die Regierung noch für die Bankiers für sehr gewagt halten. Die Erhöhung des Nominalcapitals war jedenfalls ein Vortheil, den jeder Gläubiger, der auf das Steigen der Fonds speculirte, um so höher anschlug, je mchr die Umstände in der nächsten Zukunft ein solches Steigen des Börsenkurses erwarten ließen. Daß die Unternehmer die dem Zweck entsprechenden, die Erfüllung der von ihnen eiiigegangenen Verbindlichkeiten verbürgenden Maßregeln getroffen hatten, darf man nicht bezweifeln. Nel> en > >! S , üb, d. FeratsUzung d, ZNiösußkö zc, 6 82 Das Capital, das sie zum Vollzuge der Schuldumwandlung herbeizuschaffen beschloffen, soll nicht weniger als 370 Mill. betragen haben. Ungeheure Summen flössen im Jahre 1824 aus England und Deutschland nach Frankreich. Die zur Tilgung der Liquidationsscheine verwendeten Summen wurden von den Empfängern größtentheils auf der Bdrse ausgeboten, steigerten die Curse und entzogen dem Markt einen guten Theil der Renten, deren Besitzer zur Annahme der Heimzahlnng bereit waren, und welche den Curs über Pari zu benutzen eilten. Die ungewöhnliche Anhäufung des Numerars nährte den Spcculationsgeist, setzte den Diskont herab und brachte jene Illusion über den mittleren Zinsfuß hervor. Von den der Reduction unterworfenen 140 Mill. Renten gehörten nach ungefähren Schätzungen 20 Mill. auswärtigen Capita- listen; 20 Millionen waren das Eigenthnm von Personen, die in den Departements lebten, 100 Mill. das Eigenthum der zahlreichen Rentiers, welche die Hauptstadt bewohnten. Die fremden Gesellschaften besaßen von den ersten 20 Mill. einen guten Theil; eine nicht unbedeutende andere Summe war und blieb der Gegenstand der Speculation der Vbrsenmänner und Capitalisten auswärtiger Plätze auf das Steigen der franzosischen Fonds. Die 3proc. Rente zu 75 bot gegen die 3proc. englische zu 93—96 noch bedeutende Vortheile dar, welche die zahlreichen englischen Capitalisten, die, ohne sich der Speculation auf das Steigen und Fallen hinzugeben, von ihren Zinsen lebten, und ihr Capital auf kluge Weife vertheilten, von dem Uebertrag ihrer in den französischen Fonds angelegten Capikalien in die einheimischen Fonds leicht abhalten mochten. Nicht ohne günstigen Einfluß konnte der Umstand bleiben, daß Großbritannien gleichzeitig seine alte 4proc. Schuld auf 3'/, Proc. setzte, und gleiche Reduction auf 3'/. Proc. alle Besitzer der neuen 4proc. Stocks, welche aus der Umwandlung der Sproc. Stocks ror 83 2 Jahren entstanden waren, nach Ablauf von 5 Jahren zn erwarten hatten. Voraussichtlich war vom Auslände daher kein starkes Begehren der Heimzahlung zn erwarten. Von den Entschließungen der inländischen Rentenbesitzer war noch weniger etwas zn befürchten. Gewiß war für die Unternehmer der Gewinn, der sich durch den Bezug des fünften Proc. vom 22 Sept. 1824 bis 1 Jan. 1826 von allen jenen Capitalien ergab, welche die Besitzer einzutauschen sich entschlossen. War aber die Summe der bezeichneten Hcimzahlnngen bedeutend, so bedenke man die Wirkung, welche die vereinigte und ohne Zweifel durch die Mittel der Regierung und der Bank unterstützte Macht der größten französischen, englischen, deutschen Hauser, durch die Anhäufung aller disponible» Fonds, die ihnen sowohl ihr eigener Reichthum als ihr Credit gewahrte, auf einem einzigen Platze hervorzubringen vermochten. Mau nehme an, daß von den angegebenen 370 Mill. Franken nur die Hälfte oder der dritte Theil in einer ganz kurzen Periode zur gänzlichen Befriedigung eines Theils der Gläubiger verwendet worden wäre, welche die Heimzahlung verlangten. Wo fand sich die Gelegenheit ein solches Capital plötzlich zu placireu. Würde nicht die vervielfältigte Nachfrage nach Anlagsplätzen für kürzere oder längere Dauer eine Wirkung hervorgebracht haben, die den » Unternehmern nicht anders als günstig seyn konnte? Der immer tiefer sinkende Discont würde nicht verfehlt haben, seinen Einfluß auf dem Markte der Staatspapiere zu äußern. Ein Besitzer todter Capitalien nach dem andern würde, um nicht für längere Zeit allen Jinscngennß zu entbehren, sich zuletzt entschlossen haben, die 3prvr. Rente selbst zu einem höhern Curse einzukaufen, als sie ihm von der Finanzverwaltung angeboten war und den Unternehmern auf solche Weife die Mittel darzubieten, die zweite und 6* 84 dritte Reihe der widerspänstigen Glaubiger zu befriedigen und in die gleiche Verlegenheit zu setzen. War doch der Speculatiousgeist schon wahrend der Verhandlungen über den Entwurf so rege geworden, daß die künftigen 3proc. Renten selbst zum Curse von 80 verkauft wurde». Ohne Zweifel lag hierin die bewunderungswürdige Anlage des Planes, von welcher der Vertheidkger desselben sprach, und wornach die Staatsgläubiger die Umschreibung ihrer 5proc. Renten in 3proc. und die Unternehmer dagegen wünsche» mußte», daß die Heimzahlung verlangt werde. Sobald die bewunderungswürdige Operation ihrem Ende nahte, konnte freilich die Rückkehr, der Dinge in ihre natürliche Lage darthun, daß der mittlere Zinsfuß des Landes noch nicht auf 4 Proc. gesunken, und nur durch eine vorübergehende Anhäufung der Circulationsmittel für die Dauer derselben auf 4 — 3'/, Proc. herabgebracht worden war. Allein die Unternehmer würden den günstigen Zeitpunkt zum raschen Vollzug der Maßregel benützt, von dem einen Theil der Schuld den bewilligten Zinsengenuß gewonnen, an dem andern aber durch den Verkauf nach einem hohen Curse einen noch höhern Gewinn realistrt und das große Publicum entweder der Staatscasse in ihrer mouopolartigen Stellung seineu Tribut durch die Einwilligung in die Reduction gezollt, oder durch die Rückzahlung in noch größere Verlegenheit gesetzt, den Unternehmern durch den Ankauf der neuen 3 Proc. noch größere Opfer gebracht haben. Wenn das Project an dem Widerstande der Pairskammer scheiterte und daher ohne praktische Folgen blieb, so zeigte sich doch in diesem Falle, wie bei der Reductionsfrage die Interessen der Staatsglaubiger leichter durch die auf die Art des Vollzugs bezüglichen Stipulationen, großen Unternehmern gegenüber, als in Folge übertriebener Fürsorge für die Steuerpflichtigen gefährdet werden können. Den Steuerpflichtigen gegenüber erschienen nach 85 den Erklärungen, womit man das Projcct begleitete, die Staats- gläubigcr eine Art privilegirtc Classe. Man wollte sie in dem Augenblick, da man sich überzeugt hielt, daß der Zinsfuß auf 4 Proc. gefallen sep, gegen die natürlichen Folgen eines weitern Sinkens des Zinsfußes, wie früh oder spat sie alle andern Besitzer von Capitalken treffen würden, für alle Zukunft schützen, wahrend man versprach die Steuerpflichtigen zur Fortsetzung jener Anstrengungen anzuhalten, welche jahrlich 7 7 — 76 Mill. Franken ihres Einkommens in ein Capital des Staatsschatzes verwandelten, und wenn man Wort hielt, nicht fehlen konnten, das Miethgeld der Capitalien zu drücken und den unprivilcgirtcn Besitzern von Capitalien ihr Einkommen zu schmälern. Nach der Verwerfung des Projects betrachtete man die Sache nicht als unbedingt aufgegeben. Sie stand mit einer andern Maßregel in Verbindung, welche der beabsichtigten Reduction nachfolgen sollte, und die Entschädigung der Ausgewanderten für die Verluste bezweckte, deren Eigenthum durch die gewaltthätigen Con- fiecationcn während der Revolutionszeit in Nationalgut verwandelt und veräußert worden war. Die Mittel zu dieser Entschädigung sollte die ursprünglich projcctirtc Umwandlung von 140 Mill. Franken Sproc. Renten in 112 Mill. Zproc. gewähren. Aber die fortschreitende Zunahme der Staatseinkünfte bot hiezu andere Hülfsgucllcn dar. Statt der allgemeinen Aufkündigung der Sproc. Fonds ward nun im März 1325 die Umwandlung in Zproc. zum Cursc zu 75 oder in 4'/,proc., für 10 Jahre von Seite des Staats unauf- kündbare Fonds freigestellt, und die Rückzahlung der 5proc. auf unbestimmte Zeit vorbehalten. Wer die Umwandlung in Zproc. verlangte, hatte bis zum 22 Junius, und wer 4^proc. eintauschen wollte, bis zum 22 Sept. 1825 sich darüber zu erklären. Die Entschädigung für das während der Revolution eingezogene Eigenthum beschloß man in Zproc. Renten zu leiste». Der 86 Betrag derselben ward auf ungefähr 3V Mill. Franken geschätzt, wovon, vom Junius 1825 beginnend, jährlich 0 Millionen, nlso die ganze Summe bis zum Junius 1829 cmittirt werden sollte. Die Ersparnisse, welche die freiwillige Umwandlung der 5proc. Renten gewähren würde, sollten zu Steuernachlässen verwendet werden. Die freigestellte Convcrsion hatte den weitern Zweck, die Entschädigungs- renten mit Schulden, die auf andern Titel» beruhten, zu vermischen, und da nur allmählich die Liquidation der Entschädigungen vollzogen und die darauf bezüglichen Renten emittirt werden konnten, mittlerweile dem Tilgungsfonds eine vollständige Anwendung zu sichern. Der bereits auf jährliche 77 — 78 Mill. Franken gestiegene Amortisationsfonds blieb unverkürzt, sollte aber nicht weiter durch die Zinsen der rückgekauften Capitalien anwachsen, und nicht mehr zum Rückkauf der über Pari stehenden Fonds verwendet werden, um die 3proc. desto leichter bei gutem Preise erhalten zu können. Das Interesse der großen Unternehmer, welche bedeutende Fonds angehäuft und beträchtliche Rentencapitalien erworben hatten, knüpfte sich an das Gelingen des Planes. Allein die Verhältnisse, unter welchen der Vollzug jener Maßregeln, nachdem sie gesetzlich ausgesprochen worden, stattfand, waren wesentlich von denjenigen verschieden, unter welchen die im Jahre 1824 beabsichtigte Reduction bewirkt werden sollte. Die Rentenbesitzer, welche die Conversivn nicht vornehmen wollten, hatten nicht nothig sich nach neuen Anlagsplätzen umzusehen, und niemand kam durch eine aufgedrungene Heimzahlung in Verlegenheit. . Man konnte durch die Anhäufung von baaren Mitteln auf dem Platze von Paris den Discont niederhalten und auf die Effectenpreise wirken; allein während man dort zu niedrigen Prorenten discontirte, mußte man für daö von andern Plätzen herbeigeschaffte Capital 4'/. und mehr Proc. entrichten, und wenn mau durch weirere Aufkäufe 87 von Renten den Curs steigerte, so mußte man zu irgend einer Zeit wieder verkaufen und dadurch den Curs drücken. Dazu kam, daß die successtve Emission von 30 Milk, neuer 3proc. Renten, welche als Entschädigung bewilligt wurden, obwohl sie mit keiner Capitalverzehrung verbunden war, und auf den Frieden des Landes, den innern politischen Zustand und den davon abhangigen Credit auf der eine» Seite einen dauernden wohlthatigen Einfluß ausüben mußte, doch auf der andern Seite in der nächsten Zeit als eine dem Steigen der Rente ungünstige Ursache zu wirken geeignet war, indem manche Liguidanten sich in der Lage befanden, ihre künftigen Einschreibungen auszubieten, um sich Capitalien zu irgend einem Zwecke zu verschaffen. Die Rentiers hatten auch im Jahre 1824 ihre Macht kennen gelernt, und wer nicht von den Erscheinungen des Tages geblendet, hiezu angereizt, auf das Steigen der Fonds speculirte, sondern seine Capitalien lediglich als Quelle eines sichern Einkommens benutzen wollte, konnte nicht versucht sehn, in die Umwandlung einzuwilligen. Nur ein geringer Theil der bproc. Renten wurde daher in 3proc. und ein noch weit geringerer in 44/,proc. verwandelt. Der Betrag der erster» belief sich auf 30,574,116 Fr. und der letztern nur auf 1,149,840 Fr. Jene Umwandlung gewahrte der Staatskasse eine Ersparniß von .... 6,114,823 Fr. 20 C. diese von 114,984 „ — im Ganzen also von . . . 6,229,807 Fr. 20 C. * Nachdem im Mai 1825 die ersten 3proc. Papiere ausgegeben waren, erhielten sie sich nur kurze Zeit auf 75 und etwas über 75; schon im August sanken sie auf 71. Bald folgte eine furchtbare Krise, * Da die inscribirten Renten in Franken ausgehen müssen, so wurden die Brüche, die bei der Rednctivn sich ergaben, durch Baarzahlung ausgeglichen, bei den 3 Proc. mit 257 Fr. »a E., bei den 4'/- Proc. mit 9Z Fr., so daß die eingeschriebene Summe sich auf 24,439,035 Fr. und der 4V- Proc. auf 4,03-4,754 Fr. belief. 88 die auf dein Londoner Markte sich zu entwickeln begann und auf die Continentalmärkte sich fortpflanzte. Unter ihren mannichfaltige» Ursachen nahm der frühere Abfluß beträchtlicher Maßen edler Metalle ans Großbritannien, welche der Pariser Markt festgehalten hatte, eine bedeutende Stelle ein. Als sie ihren Cnlminationspunkt auf der Pariser Börse im Dccember erreichte, fielen die 3proc. Fonds momentan bis auf 61 herab. Die großen Unternehmer bezahlten ihre Spcculation theuer und würden noch größere Verluste erlitten haben, wenn sie nicht, wie recht und billig, in ihrem Kampfe mit den Umstanden durch die Finanzverwaltung unterstützt worden waren. Französische Verhandlungen über die Reductionssragc im Jahre »8Z«. Nachdem die Umwandlung eines unbedeutenden Theiles der 5proc. französische« Schuld im Jahre 1825 vollzogen war, ruhte die Reductionsfragc, obgleich späterhin die Umstände für eine solche Maßregel gleich günstig, und da bis zum Jahre 1830 die 5proc. Fonds auf 108 und die 3proc. auf 80 bis 84 stiege», zuletzt »och günstiger, als im Jahre 1824 waren; in der nächsten Zeit nach den Ereignissen des Jahres 1830 konnte aber keine Rede davon seyn, da die 5proc. Renten in Folge der eingetretenen politischen Conjuncturen und der Erhebung neuer Anlehen zur Bestreitung der vermehrten Ausgaben der Militärverwaltung bis unter Pari sanken. Als jedoch die Besorgnisse einer Störung des europäischen Friedens verschwunden waren, die Rente, vom Jahre 1833 an, ihren hohen, dem gesunkenen Zinsfüße entsprechenden Stand ziemlich rasch wieder erreichte und sodann bis 1836 beharrlich behauptete, mußte man in der mittlerweile angewachsenen Zinsenlast eine ver- 89 stärkte Aufforderung finden, die Gunst der Zeit zur Reduetion zu benutzen. In den Kammern wurde auch der Wunsch, daß dicß geschehe, vielfaltig ausgesprochen; das Ministerium hatte stetshin die Wiederaufnahme der Frage zu gelegener Zeit in Aussicht gestellt, der Finanzminister namentlich sie schon im Laufe der parlamentarischen Verhandlungen von 1833 berührt und im Jahre 1835 ausdrücklich erklart, daß der Augenblick der Aufkündigung nahe bevorstehe, daß die Gewalt der Umstände dahin führe, und er denke, daß ein auf die Reduction bezüglicher Entwurf in der nächsten Sitzung vorgelegt werde, insofern kein unvorgesehenes Ereigniß dem Projecte in den Weg trete. Man wnßte, daß in den Departements die allgemeine Meinung laut die Reduetion verlangte. Allein alles dicß verhinderte die Reute nicht, bis zu dem Preise von 108 zu steigen. Die Börse vertraute der Kraft des Widerstandes, den eine mächtige Creditorschaft einer Maßregel leisten würde, welche ihre Interessen mit denen der Steuerpflichtige» in Confliet setzte. Sie durfte hoffen, daß wen» es auch nicht fürder gelänge, wiederholte Anträge durch eine feierliche Anerkennung des Rechtsprin- cips zu erledigen, die Staatsgläubiger gegen die praktischen Folgen des anerkannten Rechts ans unbestimmte Zeit hin zu schützen, man wenigstens das Interesse der Steuerpflichtigen nicht in dem ganzen Umfange verfolgen werde, als es die Gerechtigkeit erlaubte, und man ohne alle Gefahr sich Verlegenheiten zu bereiten, versuchen konnte. In der That lehrten die Verhandlungen, welche in der letzten Sitzung der Kammern eine gclegenheitliche Acußerung des Finanz- 90 Ministers über die Reductionsfragc hervorgerufen hatte, daß die französischen Staatsgläubigcr höchst wahrscheinlich weit entfernt bleiben werden, die natürlichen Folgen des Sinkens des Zinsfußes in ihrem vollen Maße zu empfinden. Im Ueberblick des Zustandes der Finanzen und der Erscheinungen, welche die Börse seit mehreren Jahren darbot, konnte man wohl im Ernste nicht zweifeln, daß es lediglich von dem Willen der Regierung abhing, die zu 5 Proc. verzinsliche Schuld auf 4 Proc. zu reduciren. Ungeachtet seit 1830 der Tarif der indirccten Abgaben bedeutend herabgesetzt, eine der wichtigsten Confnmrionsstenern (der Verbrauchszoll von Colonial-Zucker) in Folge der zunehmenden Produetion des Runkelrübenzuckers minder ertraglich und die Lotterie abgeschafft worden war, die öffentliche Schuld einen nicht unbeträchtlichen Zuwachs erhalten hatte, und die verlangten außerordentlichen Creditc für voraussichtlich vorübergehende Bedürfnisse die Summe der Ausgaben anschwellten, so ergab sich dennoch aus den Voranschlagen, welche der Finanzministcr im Febr. 1836 für das Rechnungsjahr 1837 vorlegte, ein günstiges Resultat. Die berechneten Ausgaben standen mit 1,012,000,000 Franken um ungefähr 0 Mill. niedriger als im Jahre 1829. Zwar hatten damals die Unternehmung gegen Algier und der Unterhalt eines Truppencorps in Morea einen starken außerordentlichen Aufwand herbeigeführt; allein nicht geringere Summen erheischten nunmehr die Verwaltung der gewonnenen Co- lonie an der Nordküste Afrika's, der Unterhalt einer Besatzung in Ancona und die Aufstellung eines Beobachtungsheeres an der Gränze gegen Spanien. Gleichwohl war aus dem Budget für 1837 das Deficit verschwunden. Zwar war der berechnete Ucberschuß (mit 2,433,090 Fr.) so unbedeutend, daß nachkommende, nie ausbleibende Sup- 91 plementar-Credire denselben leicht um 10 —15 Mill. übe,schreiten und das Gleichgewicht zwischen der budgetmäßigen Einnahme und Ausgabe aufheben konnten. Dagegen ließ aber das andauernde Wachsen der Einkünfte, insbesondere der indirecten Steuern, deren Ertrag vom Jahre 1833 bis t834 um 18 Wll. und von 1334 bis 1835 um weitere 13H. Mill. Fr. sich erhöht hatte, wohl erwarten, daß man darin die Mittel für unvorhergesehene Ausgaben, wie sie im gewöhnlichen Laufe der Verwaltung vorkommen, finden werde. In der That erschien der wirkliche Ueberschnß der Einnahmen weit betrachtlicher, wenn man, wie billig, als solchen zugleich die Summen berechnet, welche, zur effectiven Schuldentilgung bestimmt, unter den berechneten Ausgaben ihre Stelle fanden. Die jahrlich sich mindernden Leibrenten stellten überdies- eine allmähliche Ersparniß von 5,079,735 ^r. in Ausficht. Die von der Kriegsperiode uberlieferte Pensionslast war auf 56,217,211 Fr. herabgekommen, und konnte ebenfalls bei der Fortdauer des Friedensznstandes nicht fehlen, noch eine Reihe von Jahren hindurch durch den Ueberschnß der Heimfälle über den Betrag des jährlichen Zuwachses sich zu vermindern. Die schwebende Schuld hatte sich durch die Verfügung über einen beträchtlichen Theil der Summen vermindert, welche, zur Tilgung der 5proc. Renten bestimmt, hiezu von der Amortisations- Casfe so lange nicht verwendet werden konnten, als diese Fonds über Pari standen. Das Einkommen der Amortisationscasse stand, obwohl ein beträchtlicher Theil der von ihr ruckgekauften Renten durch die Gesetze vom 1 Mai 1825 und 27 und 28 Jan. 1833 annullirt worden waren (im Ganzen 48,020,094 Fr. Renten) immer noch in einem sehr günstigen Verhältnisse zur vorhandenen Schuldenmasse. 92 Am 1 Ja». I8il6 waren eingeschrieben 5Proc. Renten . . , . . . 146,846,399 Fr. 3 „ „ 34,181,056 „ 4 „ „ ..... 7,886,119 „ 4'/-,, ,, ..... 1,026,600 ,, im Ganzen 189,941,074 Fr.* DieAmortisntiousensse besaß am 1 Januar 1836 an rnckgckanfren Renten . 20,405,742 Fr. an zn ihren Gunsten eingeschriebenen 4proc. Renten 4,765,811 „ ** ihre jahrliche Dotation betrug . . 44,616,463 „ der ganze Tilgungsfonds daher . . 69,788,016 Fr. * Das Nominalcapital der 5 Proc. betrug . 2,926,927,98» Fr. „ ,, ,, . . 1,1^9,268,522 ,, 4 ,, ,, , . 197,152,975 ,, ,, 4*/6„ „ . « 22 ,8to,222 ,, SUMNie 4,296,262,821 Fr. Die schwebende Schul d bet rug am 1 Januar 1826 noch 224,68», 096 Frauken, nämlich: Vorschüsse der Bank 16,666,985 Fr. Ausgegebene königl. Bons .... 6»,197,»71 „ Vorschüsse aus laufende Rechnungen . . . 55,857,»96 „ Summe 122,721,152 Fr. Hiczn kamen: Der Amvrtisalionscasse abgelieferte konigl. Bons . 12,8»5,4»» Fr. Angelegte Capitalien der Gemeinden und öffentlichen Anstalten 116,461,259 „ Angelegte Capitalien der Sparcassen . . . 62,688,665 „ Summe 224,680,096 Fr. Die Schuld an Cautions-Capitalien belief sich auf 229,951,492 Fr. — Mit diesen beiden Zahlen ergibt sich eine Schuldenmassc an Noniinalcapital von 4,849,892,41» Fr., wovon cllca 622 Milk, der Amor- tisaiionscasse gehören. ** Diese Renten wurden ihr nach dem Finanzgesetze vom 17 Aug. 1815 gegen Zurückgabe der königlichen Bons ausgeliefert, die sie vom Staatsschätze als Reserve für die Renten erhalten hatte, die über Pari gestiegen waren und zu deren Rückkauf sie ihre Einkünfte nicht verwenden durfte. 98 oder 84 Prot. der jährlichen Zinsenlast, und nahe 1'/. Pröc. des nach dem Zinsfuße von 4 Proc. berechneten Rentencapitals. Die dproc. Rente stand im Januar 1836, als das Budget für 1837 vorgelegt wurde (nach Abzug der in dem Börsenpreise enthaltenen aufgelaufenen Zinsen), zu 107 —108 Fr., die 4proc. etwas über 101 und die 3proc. zu 80 — 81. Unter diesen Umständen war es, daß der Finanzminister in seiner Rede, womit er das Staatsbudget vorlegte, die Frage der Reduetion berührte. Er glaubte, daß wo das Budget ein Bedürf- m'ß von 1000 Mill. Fr. darstelle, zur sichern Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahme und Ausgabe der Voranschlag einen Ueberschnß der Einkünfte von wenigstens 15 — 20 Mill. Fr. nachweisen muffe. Indem er in dieser Beziehung der zu erwartenden allmählichen Verminderung einiger Lasten erwähnte, machte er zugleich auf das Bedürfniß bedeutenderer Bewilligungen für jene dffentlichenArbeiten aufmerksam, welche denwohlchätigstenEinfluß auf die Volkswirthschaft und mittelbar auf die Hülfsquellen des Staats ausüben. Die Mittel für diese Zwecke müsse man in Ersparnissen suchen, und eine solche biete die Rednction der Zinsen der öffentlichen Schuld dar, wozu ihm die Umstände günstig schiene». In der Erwartung, daß diese Maßregel allmählich die allgemeine Meinung gewinne, wolle er einstweilen wenigstens zu verhindern trachten, daß sie nicht vereitelt oder erschwert werde; denn man dürfe sich nicht darüber täuschen, daß sie um so größern Widerstand und Schwierigkeiten finden werde, je mehr der Curs der Rente das Pari übersteige. Nachdem er die für die Aufkündigung und Umwandlung der 5proc. Schuld sprechenden Gründe im Allgemeinen mit wenigen Worten entwickelt und sich auf das bestimmteste für diese Maßregel erklärt hatte, ohne jedoch i» Beziehung auf Zeit und Art deö Vollzugs sich in nähere Erörterungen einzulassen, forderte er die Kammer auf, was er ihr vorgetragen, in ihrer Weisheit zu erwägen. 94 Hatte die Regierung das Projett der Reductt'on nicht unwiderruflich zur Seite gelegt, hatte sie die bestimmte Absicht zu einer späten,, ihr gelegen scheinenden Zeit sie zu vollziehen, oder wollte sie, ohne eine feste Ansicht gewonnen zu haben, auch nur für die Zukunft freie Hände behalten, so konnte der Finanzminister in der That die Frage der Reduktion nicht unberührt lassen. Da er schon im Jahre 1833, wie in dem zuletzt verflossenen Jahre, der Reductio» als nahe bevorstehend erwähnt hatte, seither aber alle Umstände für den Vollzug einer solchen Maßregel günstiger geworden waren, nicht nur die 5proe. Renten sich stets bedeutend über Pari erhalten, sondern auch die 4proe. das Pari überschritten hatten und nur durch die in Aussicht gestellte Reduction ein weiteres Steigen der 5proc. Rente verhindert worden seyn konnte; so mußte man erwarten, daß entweder mit dem Budget ein Entwurf vorgelegt oder wenigstens eine nähere Erklärung über die Frage nicht ausbleiben werde. Ein gänzliches Schweigen wäre unter diesen Umständen wohl geeignet gewesen, im Publicum die Meinung zu verbreiten, daß man zuletzt doch noch auf eine Maßregel verzichten werde, von der man ohnehin wußte, daß sie ihre zahlreichen Gegner habe. MS unausbleibliche Folge solcher vorherrschenden Meinung war, nachdem die 4 Proc. das Pari überschritten hatten, die Annäherung der 5 Proc. an den Preis von 125 zu erwarten, welchen eine immerwährende Rente von 5 erlangen muß, wenn eine Rente von 4 mit 100 und hoher bezahlt wird. Wie hätte man aber spater, wenn einmal die Sproe. Rente ans 115, 120 und noch höher gestiegen war, ans die Reduttionsfrage zurückkommen können, ohne sich den gerechtesten Vorwürfen von Seite der Staatsglaubkger und insbesondere aller neuen Erwerber von Fonds Preis zu geben? Die Aeußernngen des Finanzministers hatten den ausdrücklich bezeichneten Zweck, das weitere Steigen der 5 Proc. zn verhindern; ihre Wirkung mußte sich aber unter den gegebenen Umständen noth- wendig weiter erstrecken. Man mußte sich nothwendig fragen. 93 warum stellt man die Reduction wiederum nur in unbestimmter Entfernung in Aussicht? warum zögert man eine Maßregel wirklich zu ergreifen, welche man als vereinbarlich mit dem Recht und der Billigkeit, als nutzlich für den Staatsschatz, als geboten im Interesse der Steuerpflichtigen anerkennt und wofür die Umstände günstig erscheinen? Diese Frage, deren Beantwortung nahern Aufschluß über die Absichten der Regierung geben mußte, blieb auch nicht aus, und führte zur Entdeckung einer Meinungsverschiedenheit in dem Rathe der Minister. Die Entwickelung der ministeriellen Krisis, die sie herbeiführte, lassen wir, als ein unscrm Gegenstande ganzlich fremdes Ereigniß bei Seite liegen; indem wir uns auf eine Darstellung der stattgehabten Verhandlungen und deren Resultate beschranken. Das Ministerium erklärte (nachdem der Finanzminister ausgetreten war), daß es über die Reductionsfrage in keine Discussion sich einzulassen gedenke, daß es einstimmig beschlossen habe, zur Zeit einen Entwurf nicht vorzulegen, für die Zukunft keine Art von Verbindlichkeit eingehen könne, und es jeden auf die Reduction bezüglichen Vorschlag, der etwa von der Kammer ausgehe» sollte, zurückweisen werde. Im Laufe der Verhandlungen gab es jedoch seine Bereitwilligkeit zu erkennen, sich über die Frage selbst näher auszusprechen, sobald in der Kammer eine hierauf bezügliche Motion gemacht und in Berathung gezogen werden sollte. Als eine solche Motion, der bald noch mehrere folgten, von einem Deputirten (Gouin) gemacht worden, verlangten die Minister die Vertagung. Die Reduction wurde zwar als im Rechte begründet und als vorrheilhaft für die Staatscasse anerkannt, jedoch der Werth dieses Zugeständnisses vermindert durch die Ungewißheit, in welcher man in Beziehung auf den Vollzug der Maßregel blieb, und durch die Aeußernng mannichfaltiger Bedenklichkeiten, womit die Anerkennung ihrer rechtlichen Zulässigkekt und ihrer Nützlichkeit 96 begleitet wurde, indem der Redner des Ministeriums in dem Gebrauche des Rechts der Aufkündigung zum Zwecke der Reduction eine große Harte gegen die Staatsglaubiger zu erblicken glaubte, sich ausführlich über die Geringfügigkeit des Nutzens verbreitete, welchen die Reduction dem. Staatsschatze gewahre, und über die bedeutenden Gefahren, die sie dein öffentlichen Credit bereiten kdnne, sie eine ungeheure Maßregel nannte, die noch nirgends in solcher Ausdehnung versucht worden sey, da es sich hier um 2VV0 und nicht wie früher in Großbritannien um einige IVO Mill. Fr. handle,* und nachdem er zugegeben, daß die Zeit der Reduction unvermeidlich entgegen führe, sie endlich für die Gegenwart verwarf, ohne sich über die Bedingungen auf bestimmte Weise auszusprechen, unter welchen man annehmen dürfte, daß der rechte Zeitpunkt dazu gekommen sey, und mau nicht mehr zu besorgen haben werde, durch den Vollzug achtuugswerthe Interessen zu verletzen. '* Einer ausdrücklichen Verwahrung des Redners, daß er durch alles, was er gegen die Maßregel sage, sie nicht als verwerflich darstellen wolle, folgten die Worte: ,,Nun wohlan! Es sey! Trage „man der Lage der Rentiers keine Rechnung! Laßt den Wagen des „Staats über die Korper der Schlachtopfer hinrollen; was liegt „daran! Es ist der Wagen des Staats u. f. f." * Hier wurden offenbar Pfd. St. mit Franken verwechselt. — Die im Jahre t8Z2 in Großbritannien vollzogene Reduction von 5 auf a Proc. traf ein Capital von circa z,8vo Mill. Fr., die Reduction der aproc. alten Schuld im I. t824 ein Capital von nahe l,9o» Mill. Franken; die Reduction der aproc. im JahrtSZ» ein Capital von ?,9U0 Mill. Fr. ** Der Redner hatte nämlich unter Andern, geäußert: l)n llira czuc le gouvecnemeiN ,1 peur; jc rnc sers ä clcsacin ilc cette cx>icession vulgaicc. IZIi kicn! 8c>!l! ja veux l'avouec au pa)>» , ircuz avoriü pcuc 7o von» Ic! reiste, Messleuns, je n'a! pas sie tout cela poun «leenien la mesune, poun «zu'elle n'ait pas lieu; inals il kallalt epie vcuis suszie/. Ics kails. L!> Kien! 8oit! Re tenons ancun compte «les nenlieis; kaltes noulen le edan lo l'IZtal! Mais, lVIossieuns, vous sonALi'e/. au oreilit cle I'Ltat. Vvusvous suuveno^ tous «le l'expnession si originale, sl kourouso, c^ui kit tant cl'etket a eette tribune, lvisgue le Kanu» Kouls «lit, «suo le ereillt vtsit une anlillenie. Nebeniuö, üb. b. Herabsetzung d.Zinbfnßcö > c. 98 Zum Vollzug der Maßregel im Jahr 1837 beabsichtigte er die ganze Schuld i» 12 Serien einzutheilen, sofort »ach Bildung dieser Serien die Inhaber der Renten aufzufordern, innerhalb 2 — 3 Monaten zwischen der Hcimzahlung und der Umwandlung zu wählen, und von denjenigen Gläubigern, welche lieber 100 Franken, als eine Jnscriptiou von gleichem Nominalbetrage zu 4 Proc. nebst einer 8jährigen Zeitrente von 1 Fr. annehmen wollten, eine Serie nach der andern zum Empfang der Hcimzahlung zu berufen. Nachdem Vorschlag, welchen Hr. Gouin auf die ungenügende Erklärung des Ministeriums folgen ließ, und den die Kammer in Berathung zu ziehen beschloß, sollte den Besitzern der 5proc. Renten deren Umtausch gegen 4 oder 3proc. Fonds angeboten werden, und zwar mit Zugabc einer Annuität von 1 Fr. für die Dauer von 6 Jahren bei der Wahl der 4proc. Fonds, und mit einer Annuität von 2 Franken für die Dauer von 13 Jahren bei der Wahl der 3proc. Fonds, je für 100 Franken des Nominalcapitals. Zu ihrer Erklärung sollte ihnen eine Frist von 3 Monaten durch eine zu gelegener Zeit zu erlassende königliche Ordonnanz bestimmt, das Gesetz, welches den Finanzministcr zum Umtausch oder zur Zurückzahlung ermächtige, aber unverwcilt erlassen werden. Nach Umlauf der Erklärungsfrist sollte der Finanzminister die Sproc. nicht verwandelten Renten in Serien eintheilen, die Rückzahlungsordnung durch das Looö bestimmen lasse» und die neuen Renten, deren Erlös zu diesen Heimzahlungen verwendet werden mußte, nun öffentlich und unter Einleitung einer freien Con- currenz, auch nicht zu einem niedriger» als für die Umwandlung angenommenen Preise begeben. Die Hälfte der durch die Reduction der alten Schuld auf 4 und 3 Proc. gewonnenen jährlichen Zinsenersparniß sollte zur Tilgung der creirten Annuitäten vorbehalten werden, die andere Hälfte als Ausgabe aus dem Budget verschwinden. Der Antragsteller nahm die Rentenmasse, auf welche die Maß- SS regcl zu wirken hätte, mindestens zu 140 Mill. und die für den Staatsschatz unmittelbar zu erwartende Ausgabeverminderung zu 20—25 Mill, Fr. an. Ein anderer Vorschlag (von Hrn. Felir Bodi») wollte den Besitzern der 5proc. Reuten die Wahl lassen zwischen der Heimzahlung und der Annahme von 4^proc. Fonds, unter Garantie gegen weitere Reduction für die nächsten 10 Jahre. Ucbcrdieß sollte der Minister ermächtigt werden, nach den Umständen allen in die Umwandlung einwilligenden Gläubigern eine Annuität von '/, Fr. je für 100 Fr. Nominalcapital auf eine Anzahl von Jahren, jedoch in keinem Falle für mehr als 8 Jahre zu verwilligen. Statt dieser Annuität von Ft- sollten die über 00 Jahre alten Gläubiger eine Leibrente von gleichem Betrag erhalten kdnnen. Es fehlte nicht an ganz sonderbaren Propositionen, wozu man den Antrag rechnen darf, den Gläubigern zwischen 4prve. Fonds mit einer Leibrente von 1 Proc., und 3proc. Fonds mit einer Leibrente von 2 Proc. die Wahl zu lassen. In dem Berichte der Commissiou über Hrn. Gouin's Vorschlag wurde nach einer ausführlichen Rechtserörterung die Frage, ob der Staat von seiner Befugniß der Aufkündigung alsbald Gebrauch machen soll, so wie die Umstände sich als günstig für den Vollzug einer Reducrio» darstellen, unbedingt und nach einstimmigem Beschlüsse bejaht, und die Verhältnisse erwogen, von welchen das Maß und die Wahl des Zeitpunktes der Reduction ihr abhängig zu seyn schienen. Sie bezweifelte zwar, daß man mit Sicherheit aus dem über Pari stehenden Preise der 4 Proc. darauf schließe» könne, daß der Zinsfuß auf diesen Satz bereits herabgesunken sey, da die Masse der 4proc. Fonds nicht beträchtlich genug wäre; berührte dagegen die Vortheile, welche die öffentlichen Fonds in Vergleichung mit Anlagen auf Privatcredit darböten und glaubte in dem Fortbestehen 7* 100 der 5proc. Schuld selbst ein Hinderniß des Sinkens des allgemeinen Zinsfußes zu finden. Rücksichten der Billigkeit gegen die Glaubiger wollte die Com- mission nicht ausgeschlossen wissen, indem solche Schonung auch bei künftigen Anleheu, die im Laufe der Zeit nicht ausblieben, ihre Früchte trage, und billige Anerbietungeu zugleich die sicherste Gewahr für den leichten Vollzug der Schuldumwandlung geben. Die Bedingungen müßten so gestellt werden, daß sie nicht nur neuen Darleihern, wenn die alten Gläubiger sie anzunehmen sich weigern, voraussichtlich zusagen, sondern auch den verschiedenen Ansichten und Bedürfnissen der Gläubiger sich anpaßten. Indem sie vor der Hand, um nicht Hoffnungen zu erregen, die getäuscht werden könnten, die Frage unberührt ließ, ob sich unter den Gläubigern nicht solche befänden, welche etwas mehr als billige Rücksicht anzusprechen haben, hob sie das Interesse der zahlreichen kleinen Capitalisten und der in de» Departements wohnenden Gläubiger hervor, welchen mehr durch einen hoher» jährlichen Zins, als durch einen kleinen Gewinn am Capital gedient sey. Sie wies als eine erfreuliche Thatsache die fortschreitende Vertheilnng der Rente nach. Im Jahr 1832 bestand die 5proc. Schuld in 245,274, am 1 Ja». 1836 in 260,654 Jn- scriptionen. Von den, Privatpersonen gehörigen Renten, die im Ganzen zu 107,258,000 Fr. berechnet wurden, waren 66,734,182 Fr. in Paris, und 40,523,823 Fr. in den Departements zahlbar.* Von den zu Paris zahlbaren Renten sind 20,677,000 Fr. das Eigenthum von Fremden, und unter dein Rest von circa 46 Mill. sind die auf Inhaber (au poi'tcui') gestellten, sodann die Renten der Majorate, der Cautionen, der Sparcassen und die bei der Hinterlegungscasse * Nämlich »,»69,8us Franke» in den Büchern der Departements und 5Z,05a,n2t Fr. zu Paris eingeschriebene, aber wie jene i» den Departements zahlbare Renten. 101 dcponieten begriffen, deren Eigenthümer nnr zum Theil in Paris leben. Ungefähr 10 Mill. sind Eigenrhum des Staates oder anderer öffentlichen Anstalten. Die Commission glaubte annehme» zn dürfen, daß sich die Zahl der Rentenbcsitzer zn der Zahl der Jnscriptioncn wie 3:5, die Zahl der Gläubiger, welche weniger als 1000 Franken Renten beziehen, zn der Zahl der übrigen Rentenbesitzer wie 5:0 verhalte, die Gc- sammlbezüge der mit weniger als 10 >0 Fr. eingeschriebenen Eigen- thümer aber etwas mehr als '/z der ganzen Rentenmafsc betragen dürften. * Unter den Gläubigern befänden sich hiernach nnr wenige, welche ihr Capital der Staatskasse anvertraut, um in Bequemlichkeit ein ohne Arbeit gewonnenes Einkomme» zn verzehren; dagegen zähle man gar viele, welche unfähig sind ihr Vermögen selbst zn verwalten, oder dieser Sorge sich nnr einschlagen, um ihrem Lebcnsbernfc sich * Die Verwaltung beschäftigte sich während der parlamentarische» Verhandlung mit einer nach der Größe der Ncntenbeznge abgetheilten Zusammenstellung, in welcher sich die Jnscriptionen, die ans den nämlichen Eigenthnmer lauten, vereinigt finden sollen. Diese Arbeit war aber, als der Bericht erstattet wurde, erst begonnen. Ein Theil der Arbeit, welcher die Jnscriptionen umfaßte, deren Namen mit dem Buchstaben A anfängt, lag vor. Unter diesem Buchstaben waren im Jnscriptioncn eingciragen, welche 2659 Eigenthnmern gehören, und »ertheilte» sich wie folgt im Ganzm t,o>9 Eigenthnmer hatten nicht über tun Fr. . 56,125 Fe. 926 „ „ von tot bis 5VU „ . . 211,Z27 „ 296 „ „ 501 „ 1UV9 s) . . 211,018 „ 2,211 „ - „ bis 1000 . . . 511,766 „ 2UZ „ „ von luvt bis 2VUU „ . . 299,1 >1 „ 118 „ „ 2UU1 „ 5UUU „ . . 515,218 „ 67 „ ' „ darüber . . 9u>,655 ,, 2,659 , 2,561,795 Ar. Die Commission war der Meinung, daß dieses Resultat als ungefährer Maßstab zur Schätzung des Verhältnisses gelten könne, in welchem sich sämmtliche Renten vertheilen. 10S mit ungetheiltcr Thätigkeit widmen zu könne», wie namentlich viele Francn, Greise, Minderjährige, Gelehrte und Künstler. Die Commission glaubte nun, daß hauptsächlich im Interesse der kleinen Capitalisten, unter den verschiedenen Bedingungen, welche man den Gläubigern stellen könne, ein Anerbieten nicht fehlen dürfe, welches ihnen möglich mache, sich den Fortgenuß von 9/>° ihres bisherigen Einkommens, unter Garantie gegen eine weitere Herabsetzung des Zinsfußes auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, zu verschaffen. » Einer directcn oder indirecten Erhöhung ihres Capitals bedürfe es alsdann nicht, da sie in dieser Garantie bei Erwägung des wahren Marktpreises der Capitalicn einen genügenden Vortheil zu erblichen hätten. Die Bewilligung von Annnitäte» würde sie zwar in den Stand setzen, sogleich einen Gewinn zu realisiren, dieser scy aber für kleine Capitalisten so unbedeutend, daß er als Capital nicht angelegt werden könne. Eine Reduction um '/,» wäre für die Gläubiger weniger empfindlich und weit entfernt, künftige Herabsetzungen zu erschweren, würde sie die Gläubiger dazu vorbereiten, und der gewonnene erste Erfolg den Vollzug künftiger ähnlicher Maßregeln vielmehr erleichtern. Dieser Vorschlag verschaffe der StaatScasse eine nnmittelbare, gewisse Erleichterung. Zur Vergleichnng mit den Vorschlägen, wornach, neben 4Proe. Zinsen, Annuitäten angeboten werden sollen, wurde bemerkt, daß die Bewilligung einer Sjährigen Zeitrcnte von 1 Fr. dem ^jährigen Genüsse eines Zinses von '/. Fr., und eine kjährige Zeitrente dem Genüsse eines Zinses von '/.Fr. für die Dauer von 14 Jahren und 1 Monat gleichkomme. Die Commisswn glaubte aber, daß die Garantie des Fortgenusses der 4'/. Proc. auf eine geringere Anzahl von Jahren zu stellen sey. Sie war ferner der Meinung, daß den Gläubigern die Wahl zwischen verschiedenen Anerbietungen gelassen werde, daß 103 aber jedes Anerbieten, welches auf irgend eine Weise den Gläubigern eine» auf das Capital bezuglichen Vortheil darbiete, als Compensatio» dem Staatsschatze eine stärkere Verminderung, als von '/»> der Zinsen gewahren müsse. Das neue Ministerium hatte sich mit den Ansichten der Com- mission vereinigt, und versprochen in der nächsten Sitzung einen Entwurf vorzulegen, insofern nicht unvorhergesehene, dem Vollzug der Maßregel hinderliche Ereignisse einträren, worüber die Kammer alsdann selbst urthcilen werde. Diesen Aufschub hielt die Couimission ebenfalls für räthlich, indem sie nachzuweisen suchte, daß die Finanzvcrwaltung in verschiedenen Zuflüssen, sodann in einer mäßigen Ausgabe von kdnigl. Vons und nöthigcnfalls in Vorschüssen der General-Einnehmer und der franzosischen Bank hinreichende Mittel finden dürste, die Reduction im Jahre 1838 wirklich zu vollziehen, ohne eines An- lehcns zu bedürfen. In den Disc ussi onen ließen sich einzelne Stimmen gezzen das Princip der Rednetion vernehmen, ohne jedoch den mindesten Anklang zu finden; sie läugnete», daß der Zinsfuß unter 5 Proc. stehe, nannten die Maßregel eine unwürdige Täuschung, da es nicht möglich sey, ein Capital von 3 — 4000 Mill. Fr. wirklich heimzuzahlen, und die Aufkündigung daher nur als Verwand gebraucht werde, um die Gläubiger in Verlegenheit zu stürzen, und ihnen ihr Einkommen zu verkümmern. Der Vorschlag bringe die verschiedenen Classen des Volkes, dessen Affecte in seinen Interessen lägen, in feindselige Stellung gegen einander; man schmeichle den Landcigenthümern, vergesse aber, daß man die revolutionären Elemente der großen Städte aufrühre, denen die großen wie die zahlreichen kleinen Rentiers fast ausschließlich angehörten; keines der i» Frage stehenden Projectc verspreche der Staatscasse einen erheblichen Gewinn, und jedes derselbe» bedrohe den öffentlichen Credit; die vorgeschlagenen Annuitäten würden eine Reihe von Anlehen 104 erfordern, oder die Wirkung der Amortisation schwäche», eine stete Bewegung auf der Börse unterhalten und der Agiotage neue Nahrung geben. Dieß und ähnliches schon bei den frühem Verhandlungen vom Jahr 18^4 Erwähntes wurde von den wenigen Gegnern der Reductio» vorgebracht. Mehrere Redner drangen dagegen ans eine rasche Benutzung der Umstände, zum Vollzug der Reduktion, und zwar zum Theil nach einem für den Staatsschatz günstigem Maßstäbe, als die Commisston vorgeschlagen hatte. Namentlich schlug Hr. Lafitte vor, den Gläubigern die Wahl zu lassen zwischen der Annahme von 3'Hproc. Fonds zu dem Curse von 87 Fr. 50 Cent, und 4'/,proe. Fonds «I pmH aber im letzten Falle mit der Bedingung, daß diese 4'Hproc. Renten, bei dem Verkaufe und überhaupt bei der ersten Unzschreibung, ans welcher Ursache sie auch erfolgen möge, »ach demselben Fuße in 3'Hproc. verwandelt werden müßten. Es sollten 5proc. Zinsen noch bis zum zweiten Semester des 1.1837 fortbezahlt, aber sogleich Snbscrip- tionen für die neuen Fonds eröffnet werden, und zwar für die Besitzer der bproc. Renten, um sich unter Hinterlegung ihrer Einschreibungen, zum Umtausch derselben in 3'/fl oder in 4'Hproe. Fonds, und für jeden Eapitalisten, um sich zur Uebernahme einer beliebigen Summe in den 3'Hproe., unter Sicherheitsleistung für '/,° des unterzeichneten Darlchensbetrages zu verpflichten. Für die Jnferiptionen sollten 8 Serien, jede zu ungefähr 300 Mill. Fr. Capital und eine neunte für den Rest der Schuld gebildet, und sobald die täglich bekannt zu machenden Anlchenssoumisfionen den Betrag von 300 Mill. erreicht haben würden, durch das Loos die heimzuzahlende Serie bestimmt und der Ueberschuß auf die nächste Serie übertragen werden, wenn aber die Anlehensunterzeichnun- gen den ganzen Bedarf überschreiten, die ersten Unterzeichner den Vorzug erhalten. Nur die Rente» der Ehrenlegion, der Invaliden der Marine, der Spitäler und Gemeinden, der Versorgungs- und Retraiteeasscn 105 und der vom Staate dotirten Majorate sollten von der Reduccion befreit bleiben. * Den Zweifeln, daß man Darleiher für die 3H, Proc. erhalte, begegnete Hr. Lafitte mit der Versicherung, daß eine Gesellschaft bereit sey, alles zu übernehmen, was man negociiren wolle; er ziehe aber die Eröffnung einer Subscription vor. Das Ministerium bestand auf der Vertagung, indem es, den Zweck verschiedener Combinationcn in dem gesetzlich zu bestimmenden Conversioneplan anerkennend, nicht nur die Schwierigkeit der Ermittlung angemessener Combinationcn, welche eine reifliche Erwägung erfordern, sondern auch die größere Sicherheit geltend machte, welche für das Gelingen der Reduction durch die Verschiebung des Vollzugs bis zum Jahre 1837 zu erwarten sey. Zu Anfang des Jahres 1838 werde die schwebende Schuld, von der noch 139 Mill. consolidirt werden müßten, auf 243 zurückgebracht seyu, alsdann werde man von ihr nicht nur jene 139 Mill. Fr., sondern nahe 200 Mill. erhalten und über die Reserve der Amor- tisationscaffe für die 5, 4'H und 4proc. Fonds mit jährlichen 59 Mill. Fr. verfüge» könne»; die Sparkassen, deren Einnahmen in geomctri- * Herr Thiers hatte als solche, worauf sich die Neduction nicht erstrecken solle, bezeichnet: die Renten .der Amortisationscasse mit .... 12 ,540 ,000 Fr. der Ehrenlegion ...... 0,771,000 - der Universität 520,000 - der Invaliden der Marine .... 4,025,000 - dcr Netraitecassen ...... 902,000 - dcr Gemeinden ...... 2,8ZZ,000 - der Spitäler und anderer öffentlichen Wohlthatig- keits-Anstalten 8,000,000 - der Hinterlegungscasse 2,005,000 - der Vorsichtscasse 70,000 - der Tontincn 1,100,000 - der vom Staatsschatz dotirten Majorate . 007,000 - 40,5 lg,000 Fr. 106 schcm Verhältnisse stiegen, würden wohl jährlich kl) Mill., im Laufe von zwei Jahren daher 120 Mill., in dem gleichen Zeiträume die Gemeinden 24 Mill. dem Staatsschatze zufließen lassen. Vereinige man mit diesen Mitteln eine Summe von 300 Mill. Fr., die man durch die von Hrn. Lafitte vorgeschlagenen Unterzeichnungen oder durch ein bedingtes Anlchcn sich verschaffen könne, so erhalte man ein disponibles Capital von nahe 800 Mill. Franken. Die Kammer beschloß mit eminenter Stimmenmehrheit die motivirte Vertagung des in Berathung gezogenen Vorschlags, unter Bezug ans den Bericht der Commissivn und auf die Erklärung der Minister, ohne jedoch eine Verbindlichkeit übernehmen oder auflegen zu wollen, da sie kein Gesetz mache, sondern nur ihre Ansicht ausspreche, alles der künftigen Gesetzgebung überlassend. Man darf nun mit höchster Wahrscheinlichkeit erwarten, daß in einer der nächsten Sitzungen der Kammer ein Gesetz zu Stande kommt, das den Gläubigern schwerlich mehr als vor der Hand V- Proc. ihrer Zinsen entziehen dürfte, wenn sie nicht für eine Anlage in Fonds von einem niedrigem Zinsfüße mit der Hoffnung auf einen Capital- gewinn sich entscheiden; denn voraussichtlich wird eine solche Anlage in ihre Wahl gestellt werden. Uns scheint, daß wenn man unter den gegebenen Umständen sich mit einer Reduction der 5 Proc. auf 4'/^ Pr. begnügen wollte, man unbedenklich im Jahre 1836 die Maßregel beschließe» und den Gläubigern unverweilt eine angemessene Frist für ihre Erklärung setzen konnte, ohne alle Gefahr sich in Verlegenheit zu stürzen, insofern man nur die Fortdauer des Friedens mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussetzen durfte. In dieser Beziehung wurde selbst von den Gegnern der Maßregel kein Zweifel erregt, und eine Sicherheit gegen Blitzesschläge a»S heiterem Himmel verlange», hieße für immerauf den Vollzug verzichten. Wenn der mitllere Zinsfuß der in den öffentliche» Fonds ange- 107 legten Capitalien nicht zn 4 Pr. oder selbst unter 4 Pr. angenommen werden konnte, so stand er jedenfalls diesem Satze ganz nahe. Die 4proc. Fonds hatten das Pari überschritten. Man konnte gegen diesen Maßstab, wie es geschehen, einwenden, daß sie erst kurz diese Höhe erreicht, daß der Discont gerade sehr niedrig stehe, und einen vorübergehenden Einfluß auf die Cnrspreife ausübe, und daß die Masse der auf dem Markte schwebenden 4proc. Effecten nicht bedeutend genug sey, um als sichere Grundlage zur Beurtheilnng der Frage zu dienen. Allein der frühere niedrige Ems war eine Folge von Besorgnissen, deren Ursache verschwunden, und von einer Nachfrage nach Capitalien, die bereits befriedigt und, wenn man die Verwendung der Tilgungsfonds berücksichtigt, von zu geringem Betrag war, um einen nachhaltigen Einfluß auf den Zinsfuß auszuüben. Der Discont stand allerdings sehr niedrig, aber der Einfluß, den der Wechsel des Zinsfußes bei Anlagen auf kurze Zeit auf die Preise der öffentlichen Effecten ausübt, halt sich, im gesunden Zustande der Geldcirenlation, in ganz engen Schranken. Die Masse der 4proc. Fonds betrug zwar nicht volle 3 Mill. Fr. Rente», wovon der größte Theil der Amortisationscasse gehörte;, allein es blieb noch ein bedeutender Rest, und der Beweis einer zureichenden Con- currenz zur Bildung eines festen Marktpreises lag darin, daß in den Börsenlistcn die Cnrsc der 4 Proc. selten fehlten, und daß ihre Preise den Schwankungen der Cnrsc aller übrigen Fonds regelmäßig folgten. Die Erscheinungen, welche die Börse in Beziehung auf die 5- und hauptsächlich auf die 3proc. Fonds darbot, dienen zur Bestätigung unserer Anficht. Da die bproc. Renten (»ach Abzug der in den notirten Preisen enthaltenen Zinsen) zn 10k—107, zeitlich »och etwas höher, standen, so zog zwar der Käufer 4^/,o — 4?/,-> Proc., allein die Reduktion war von dem Ministerium in Aussicht gestellt, und bedrohte diejenigen, welche bedeutend über Pari kauften, mit einem Capital- 108 Verluste. Für die Gefahr a» dem Capital zu verliere», mußte ihm ei» deu laufende» Zinsfuß übersteigender Ziuseugenuß bis zum Zeitpunkt der Reduction eine Entschädigung bieten. Die Zproc. standen (nach Abzug der Coupons) zu 79 — 80 und trugen 3?/,° — 3"/,° Proe. Für eine Rente von 4 zahlte der Kaufer daher 105'/. bis 100'/z Fr. Man konnte hieuach auch aus dem Curse der 3proc. Renten, wovon eine sehr bedeutende Masse auf dem Markte schwebt, mit voller Sicherheit schließen, daß der mittlere Zinsfuß der in öffentlichen Fonds angelegten Capitalien mindestens auf 4 Proc. stehe. Der Specnlant zahlte für die Rente von 4 in den Zproe. Fonds aber nur 5 —6 Proc. mehr, weil er hoffte an dem Capital in kurzer Zeit eine» Gewinn zu rcaliffren; beabsichtigte der Käufer eine feste Anlage, so begnügte er sich mit einer Rente von 3'/,° in de» 3proc., statt von 4 in den 4proc. oder von 4/,» in de» bprvc. Fonds, weil ihm der Fortbczng von 3/,° gesichert bleibt, )venn auch allmählich, wie dicß in Großbritannien und anderwärts geschah, der Zinsfuß auf 3'/. Proe. reducirt werden sollte. Nahm man, obwohl die 4proc. über 100 notirt wurde», den Zinsfuß zu 4 Proc. an, so ergab sich ans dem Curse der 3 Proc. als unzweifelhaft, daß das Publicum ein weiteres rasches Sinke» des Zinsfußes erwartete. Unter diesen Umstände» konnte man sich überzeugt halte», daß sämmtliche Besitzer der 5proc. Renten, mit ganz unbedeutenden Ausnahmen, die Beschränkung der Reduction auf 4'/, Proc. als einen Act der Großmnth erkennend, sich die Umwandlung ohne weiteres gefallen ließen. Ein Ucbertrag in andere französische Fonds, namentlich in die gprocentigen, konnte ihnen nicht zusagen, und eine beginnende Nachfrage würde diese Effecten schnell in die Hohe getrieben haben. Man weiß zwar, daß, als die Rednctionsfrage in der Kammer zur Sprache kam, einige Bankierv eine Demonstration durch die Ausgabe eines Circularcs machten, in welchem sie die Anlage in auswärtigen Fonds ^10S empfähle». Allel» die brittischen 3 Proc. standen über 00 u»d trüge» 3^/,o Proc., die östreichischcn 4 Proc. »ähertc» sich dem Pari, wahrend die 5 Proc. dasselbe überschritte». Der Cnrs der rassische» Papiere führte die 5 Proc. nicht weniger der Rednctio» entgegen; der Zinsfuß der preußischen Papiere war auf 4 Proc. herabgebracht, und die Fonds der klcinern deutschen Staaten gaben zum Theil noch niedrigere Renten. Die spanischen Effecten hatten ihr eigenes verblendetes Publicum; der Preis der hollandischen Fonds überstieg bedeutend das Zwanzigfache der Rente, und so lange die Ausgleichung mit Belgien nicht erfolgt ist, würde nur ein betrachtlicherer Vortheil zum Uebertrag reizen können; die neapolitanische» bprvc. Fonds hatten das Pari noch nicht ganz erreicht; die ans dem Markte schwebende Masse dieser Papiere war aber zu unbedeutend, als daß nicht eine plötzlich wachsende Nachfrage darnach, nur im Umsange von 10 — 20 Mill. Franken Nominalcapital, die Curse derselbe» rasch gesteigert hatte. Selbst die auswärtigen Glaubiger, welche in der Regel jener Classe von größer» Capitalisten angehören, die ihr Eigenthum vorsichtig vertheileu, würden im Ucbcrblick dieser Verhaltnisse nicht versucht gewesen seyu, ihre Anlage zu verändern. Wer von den einheimischen Gläubigern die Umwandlung nicht annahm, weil ihm, ungeachtet der Bequemlichkeit und Regelmäßigkeit des Renrenbezuges, 4^ Proc. nicht genügten, würde, Anlags- platze im Privatverkehre suchend, 5 Proc. verlangt haben. War der Zinsfuß bei solchen Anlagen noch nicht auf 4 Proc. gesunken, so würde ein plötzliches Ausgebot von 10 — 20 Mill. in Paris und von 1 — 2 Millionen Franken in jeder der 4 — 5 übrigen großen Städte des Landes geeignet gewesen seyu, diese Wirkung für die Dauer des Vollzugs der Maßregel hervorzubringen. Alles, was über die Lage der Finanzen, über die Bedürfnisse und Hülfsmittcl des Staatsschatzes in den Verhandlungen vorgebracht wurde, konnte jedenfalls keine gegründeten Bedenklichkeiten 110 gegen den gleichbaldigen Vollzug einer Rednction erregen, die den Gläubigern von ihrem Capital eine entschieden stärkere Rente übrig ließ, als sie zu conservircn hoffen konnten, wenn der Staat sich entschloffen hätte, die gunstigen Verhältniffe, die der Capitalmarkt darbot, in vollem Maße zu benutzen. So viel war von allen Seiten anerkannt, daß man nicht nur keines neuen Anlehens bedürfe, sondern in der Reserve der Amorti- sationsrassc die Mittel besitze, 133 Mill. der schwebenden Schuld zu consolidiren. Was hinderte die Gesetzgebung die Reserve der Amor- tisationscaffe, welche das Gesetz vom 10Junius 1833 zum Ruckkauf der auf das Pari oder unter Pari zurückfallenden Fonds oder zur Heimzahlung von Nentencapitalien, im Falle der Aufkündigung, bestimmt hatte, diesem letzten Zwecke wirklich zuzuwenden? Die schwebende Schuld war seit dem Jahre 1833 bedeutend vermindert worden, und als eine bereits bestehende Schuld, für deren Verzinsung das Budget Fürsorge getroffen hatte, konnte sie keine Verlegenheiten chcreiten. Bedurfte man auch 200 bis 300 Millionen Fr. zur Befriedigung widerstrebender Gläubiger, so handelt es sich ja nicht um eine Nachfrage nach Capitalien zur fruchtbringenden oder unftncht- baren Verwendung, sondern nur zum Uebertrag von Werthen von einer Hand in die andere, und was die Regierung mit der einen Hand dem Markte entzog, gab sie augenblicklich demselben mit der andern Hand wieder zurück. Im schlimmsten Falle konnte man, wenn alles, was von den Gemeinden und Sparcaffen an neuen Capitalanlagcn dem Staatsschatze zufloß und was man von den Generaleinnehmern, denen man starke Rückzahlungen (24 Mill.) geleistet, so wie von der Bank, die dem Finanzminister Gelder zu 2 und 2"/. Proc. vergeblich angeboten hatte, mittelst Erhebung von Vorschüssen auf laufende Rechnung zu erhalten vermochte, die Summe der Rückzahlungen nicht deckte, zu einer vermehrten Ausgabe von königlichen Bons schreiten, deren Totalsnmme seit 1834 von 236 auf 60 Mill. Franken (die III Masse der an Privatpersonen ausgegebenen von 116 auf 44 Mill.) herabgebracht worden war. Man bedurfte aber nur einer vorübergehenden Hülfe, da der allmähliche Verkauf der neuen 4'/^proc. Inskriptionen, welche au die Stelle der rückzuzahlcndeu 5proc. Renten- capitalien zu treten hatten, voraussichtlich »och einen Ueberschuß gewährte. Wollte man sich die Zustimmung selbstjenerGläubigerversichern, die in einer Zeit des häufigen unerwarteten Wechsels der Conjunctu- reu mit steter Besorgnis; erfüllt sind, so gab es hiezu ein einfaches Mittel. Man durfte den einwilligenden Gläubigern nur den Fortgenuß der 5proc. Rente bis zu dem Schlüsse des Semesters zugestehen, in dessen Laufe der letzten Serie der nicht einwilligenden Renten- besitzer die gebührende Zahlung geleistet würde. Keiner konnte alsdann sich für die Annahme der 4'/,proc. zu erklären durch die Betrachtung abgehalten werden, daß die Regierung durch außerordentliche Ereignisse nach dem Ablauf der Erklärungsftist verhindert werden kbnntc, die Heimzahlung zu leisten, und daß in solchem Falle die remittirenden Gläubiger sich in besserer Lage befänden, als diejenigen, welche in die Reductiou eingewilligt. Leicht konnte alsdann die hcimzahlbare Summe so unbedeutend bleiben, daß die Finanzverwaltung, welcher jedenfalls die Wahl des schicklichen Zeitpunkts zum Vollzuge überlassen bleiben mußte, selbst durch ein ganz unerwartetes Sinken der Rente nicht gehindert worden wäre die Heimzahlung zu leisten, ohne den berechneten Gewinn der Maßregel wesentlich verkürzt zu sehen. Im Spätjahr 18Z6 traten in der That ganz unerwartete Ereignisse ein, welche eine nicht unbedeutende Krise dem allgemeinen Geld- und Capitalmarkte herbeiführten. Die Erscheinung, welche der französische Markt aber in dieser Periode darbot, diente gerade zur Bestätigung der Ansicht, daß der mittlere Zinsfuß der in den 'öffentlichen Fonds niedergelegten Capitalic» eher unter als über 4 Proc., und wenigstens diesem Satze ganz nahe stehe. Ungeachtet 112 nämlich der Discont eine ganz ungewöhnliche Höhe erreichte, fiel im ungünstigsten Moment die 4proe. Rente nicht miter 97, die Zproc. nicht unter 77. Selbst wahrend des bisherigen Verlaufes der Krise blieb daher die Einwilligung in die Rcduction auf 4Proc., unrer Zugabe einer 6— 8jährigen Annuität von 1 Fr. je für 190 Fr. Capital , so wie auch die Zustimmung zu der von der Commission vorgeschlagenen Herabsetzung der Zinsen auf 4"/, Proc. immer noch vor- theilhafter für die Gläubiger, als die Annahme der Heimzahlung. Der vorübergehenden Krise werden gleich günstige oder günstigere Conjuncturen folgen, * wie diejenigen, deren man in den ersten Monaten des Jahres 1336 sich erfreute, als die verschiedenen Re- ductioneprojcete zur Sprache kamen, deren wir oben erwähnt haben. Wir wollen dieselbe» unter solcher Voraussetzung hier näher beleuchten. Der von Hrn. Humann herrührende Vorschlag, wornach die Sproc. Rente» gegen 4proc. sl pari mit einer Zugabe von 8 Annuitäten umgetauscht werden sollen, beruhte auf der Absicht, die Gläubiger gegen einen Verlust an dem Capitalwerthc zu schütze», den der Bdrscncurs der 5proc. Rente in den ersten Monaten des Jahres 1836 gegeben hatte. Da damals die 4proc. (die aufgelaufenen Zinsen ungerechnet) nahe zu 101, die Sproc. zu 107 —108 standen; so erschien durch den discontirten (gegenwärtige») Werth einer 8jährigen Zeitrente mit 6 Fr. 73 Cent, die Differenz zwischen dem Preise der 4proc. und Sproc. Fonds vollkommen ausgeglichen. Man durfte von einer solchen Bestimmung eher behaupte», daß sie den Gläubigern zu viel, als daß sie ihnen zu wenig gewähre. » Nach der ersten Woche des Decemders wurden die Zprocentigen Renten bereits wieder zu M7 Fr. »5 Cent, (nach Abzug der Dividende nahe t U7 Fr.), die aproc. zu 99 Fr. an Cent, (ohne die Dividende vires 98 Vs), und die 5proc. zu 79 Fr. 55 Cent, (ohne die Dividende nahe 78 Fr.) notirt. 113 Sie waren gewarnt, lind die jüngsten Erwerber von Nciiten konnten daher über Verletzung der Rücksichten der Billigkeit nicht klagen, wenn man den niedrigen Ems der Rente vom Jahr 1833 bis 1834 zn Grund legte. Freilich hat die gclegenheitliche parlamentarische Aeußerung eines Ministers nicht das volle Gewicht einer im Namen der Regierung ausgesprochenen bestimmten öffentlichen Erklärung über ihre Absichten, und in dieser Hinsicht mochte eine freigebigere Behandlung der Gläubiger sich rechtfertigen lassen. Auch für die Sicherheit des Vollzugs stellte sich, da der Preis der 4proc. Rente nur unbedeutend das Pari überstieg, eine Zugabe von einigen Pro- centen in irgend einer Form als räthlich dar. In seiner Wirkung kommt jener Vorschlag mit einer im voraus bestimmten Herabsetzung des Zinsfußes von 5 auf 4 Proc. nach Ablauf von 8 Jahren vollkommen überei». Da der Urheber des Planes die der Rcduction unterworfene Rentenmaffe (nach Abzug der dem Tilgungsfonds gehörigen Renten) zu 13t) Millionen berechnete, so würde durch die Annahme seines Vorschlags eine Ersparnis) von jährlich 26 Mill. im Jahr 1845 bis 1846 in Ans« sieht gestellt, oder wenn man die effectivc Verminderung der öffentlichen Lasten, welche die Maßregel gewährte, sogleich in Rechnung bringen, d. h. den Gewinn auf eine sogleich beginn ende Rente reducircn wollte, eine solche Rente von 19 Mill. Franken gewonnen. Da der diSeontirte Werth einer 8jährigen Annuität 175 Mill. Franken beträgt, deren Verzinsung zn 4 Proc. jährlich 7Mill. Fr. erfordert, so blieben jene 19Mill. als gleichbald beginnende jährliche Ersparnis) übrig. Fügte man den Zinsen des Capitalwerths der Annuitäten noch 1 Proc. dieses Capitals als Tilgungsfonds mit 1,759,509 Fr. bei, wie es die Absicht des frühern Finanzministers war, so würde die jährliche Summe, die zur Verminderung der Steuern oder für nützliche Unternehmungen disponibel bliebe, »och die von Hrn. Hamann berechneten 17,247,599 Fr. betragen. Neben ! uk>, üb. d. Fergbsetzung d. Ainösußetz ic. 8 114 Unbedenklich durfte man aber die Amortisationscasse mit dem ganzen Betrage der Annuitäten ohne weiter» Zuschuß belasten, und die ganze Ersparniß von 26 Mill. Franken anticipiren, da der Amortisationsfonds auf 69 ^ 70 Mill. Franken angewachsen war, und man daher nach Abzug der. Annuitäten noch 43 — 44 Mill. Fr. jahrlich mit den Zwischenzinsen auf die Tilgung verwenden konnte. Es ist kein Zweifel, daß eine effective jahrliche Schuldentilgung von diesem innerhalb 8 Jahren wiederum auf 69—70 Mill. anwachsenden Betrage den Zinsfuß in einem schneller» Verhältnisse herabdruckcn konnte, als man in der Reducn'on fortzuschreiten geneigt schien. Wer sich aber scheut ans der Bahn der Reductionen rasch fortzuschreiten, geräth mit sich selbst in Widerspruch, wen» er den Tilgungsfonds so stark macht, daß er ein rasches Sinken des Zinsfußes bewirken muß. * " Obwohl der nominale Tilgungsfonds bisher weit hoher als zu 45 bis 44 Mill. Franken stand, so konnte man doch die Wirkung einer sol che» erzwungenen Anhäufung von Capitalien und deren Verwendung auf der Börse seither nicht wahrnehmen, weil man sie durch fortgesetzte Anlehen, Anticipationen oder Ausgaben von königlichen Bons in den meisten Jahren geschwächt oder aufgehoben hatte. In einer kleinen Schrift: Do I',4mor655cment ,4. ,ci!i« et 1. I'.^l5 4854, findet man eine Vergleichung der Einkünfte der Amortisationscasse und der Deficits der Jahre von 4846 bis >852. — Von 4846 bis 4849 überstiegen die Anlehen die jährlichen Tilgungssummen. Von 4849 bis 4822 einschließlich bestand kein Deficit. Im Jahr 4825 betrug der Tilgungsfonds . . 75,859,«wn Fr. „ das Deficit 99,489,4 57 ,, 1824 „ der Tilgungsfonds . 77,928,409 „ ,, „ „ das Deficit 55,949,780 Ueberschuß 44,908,529 „ 4825 ,, der Tilgungsfonds . 77,574,586 „ " „ das Deficit 4,750,088 Ueberschuß 75,845,498 „ /V 4827 der Tilgungsfonds . 77,558,617 „ „ das Deficit 55,747,425 Ueberschuß 44,821,492 „ 115 Die berechnete Ersparniß wurde sich um ungefähr '/« ihres Betrages vermindern, wenn man außer den dem Tilgungsfonds gehörigen Renten (die, wie sich von selbst versteht, nicht gerechnet werden können, da sie der Staatsschatz sich selbst schuldet) noch alle jene Renten von der Reduction befreien wollte, für welche Hr. Lafitte und Andere in noch größerer Ausdehnung Ausnahmen verlangten. Hierin scheint uns die Ansicht des Urhebers des hier erörterten Vorschlags, welcher diese letztern Ausnahmen bestritt, wenigstens größtentheils wohl begründet. Warum soll man den Gemeinden für ihre Capitalieu einen höhern Zins bezahlen, als der laufende Preis mit sich bringt? Weit übler als die Gemeinden, welche durch die Reduction einen kleinen Verlust erleiden, sind solche daran, welche keine Capitalieu besitzen und durch Umlagen auf ihre Steuerpflichtigen jene Communal- bedürfnisie bestreiten müssen, deren Deckung andere Gemeinden in den laufenden und anwachsenden Zinsen von ihren in die Staatskasse niedergelegten Capitalieu finden. Ebenso befinden sich solche Städte, welche reich dotirte Hospitaler und andere Wohlthatigkeits-Anstalten besitzen, weit besser als andere, die für die Zwecke solcher Anstalten, >ev es auf dem Wege freiwilliger Sammlung oder durch ihr Gemeindebudget, die erforderlichen Mittel herbeischaffen müssen. Wenn man großmüthige Opfer aus allgemeinen Mitteln geben will, so muß man es nicht auf eine Weise thun, wobei es ganz vom Zufall ab- Jm Jahre >828 betrug der Tilgungsfonds . . 77,504,720 Fr. „ ,, „ „ das Deficit . . . 20,479,555 „ Ueberschuß S7,v25,>g5 „ „ „ 1529 „ der Tilgungsfonds . . 77,509,912 „ „ „ „ „ das Deficit . . . > 7,744,zy4 „ Ueberschuß 59,765,808 Fr. In den Jahren >850, >85> und >852 überstieg die Summe der Deficits und der zur Deckung derselben contrahirten Schulden den drest jährigen Betrag des Tilgungsfonds von 255,972,049 Fr. Von den >0 Jahren von >825 bis 4852 hatte nur das Jahr >826 kein Deficit. Der Durchschnitt der cffectiven Schuldentilgung betrug daber kaum 2» Mill. Fr, 8* 116 hängt, ob mün gerüde dü hilft, wo es am Meisten Noth thut. Nur in Beziehung auf solche Anstalten, für deren Unterhalt der Staat im allgemeinen Interesse unmittelbar zu sorgen hat, versteht es sich, daß ihnen, was sie durch die Reduction verlieren, ohne es entbehren zu können, mittelst Zuschuß aus dem Staatsschatz ersetzt wird. * 5 Blickt man auf die ursprungliche Beschaffenheit eines Theiles der sproc. Schuld zurück, so könnte man fragen, ob nicht für die Besitzer der von der alten, bis zn Oz ihres ursprünglichen Betrages vernichteten Schuld entstandenen 5proc. Renten eine Ausnahme von der Reduction geboten sep. Diese Frage müßte man aber selbst dann verneinen, wenn man auch die Absicht hätte, das Unrecht der früher» Gcwaltthat wieder gut zu machen. Davon abgesehen, daß jene Renten sich in unzähligen Transactionen mit später entstandenen vermischt haben, so blieb von dem Augenblick an, da der Staat nicht bloß seine Verbindlichkeit factisch unerfüllt ließ, sondern die theilweise Vernichtung der Schuldtitel förmlich aussprach, und den Gläubigern daher selbst die Hoffnung auf künftige Befriedigung ihrer Ansprüche raubte, nur der Rest und zwar in der Form, in welcher er anerkannt wurde, im Rechtsverkehr. Wollte man ein solches vor mehr als einem Menschenalter zugefügtes Unrecht wieder gut machen, so konnte es nur dadurch geschehen, daß man den ursprünglichen Gläubigern oder ihren Erben die vernichteten Schuldtitel zurückgäbe, oder sie auf irgend eine Weise für die erlittenen Verluste entschädigte. Ob dieß geschieht oder unterbleibt, ist ohne allen Einfluß auf die Reductions frage. Jede Gunst, welche mau in Rücksicht auf jene Verluste den dermaligen Besitzern der von der alten Schuld herrührenden Rentencapitalien (wären sie je auszumittelni zuwenden wollte, wäre eine thörichte Verschwendung. Was den Beschädigte» gebührte, würde Andern zugewendet, welche weit entfernt Verluste erlitten zn haben, sich vielmehr ähnlicher Gewiunste wie die Theilnehmer an den Aulehen in den ersten Friedensjahren erfreuten. Denn die tiercirtc Schuld hat, als die älteste, seit ao Jahren ohne Zweifel mehr als irgend ein anderer Thcil des öffentlichen Schuldcapi- tals ihre Besitzer gewechselt, und beim continuirlichen Steigen der öffentlichen Effecten seit 1817 den Erwerbern große Gewiunste gebracht. Wäre es indessen, was behauptet wurde, richtig, daß Tvntinengesell- schaften bestehen, deren Jnscriptionen von der tiercirtc» Schuld her rühren, in deren uuverrücktem Besitze sie seit der Vernichtung von des ursprünglichen Schnldcapitals geblieben sind, so würde für diese Gesellschaften eine auf solche Renten bezügliche Ausnahme wohl begründet sevn. 117 Wenn durch das Bedürfnis) solcher Zuschüsse für das Institut der Ehrenlegion und für die Jnvalidencasse auf indirectem Wege der Gewinn der Maßregel um eine unbedeutende Summe geschmälert werden könnte, so verspricht der Vollzug derselben auf der andern Seite dem Staat eine Befreiung von allen jenen Renten, deren Titel sich in Händen von Bevollmächtigten befinden, welche die wahren Eigcn- thümer nicht mehr kennen. Man schätzte den Betrag der Renten, die von Agenten bezogen werden, welche kein Recht daraufhaben, und welche in Folge der Liquidation als herrenloses Gut erkannt werden und dem Staate heimfalleu dürften, auf nicht weniger als 3 Mill. Franken. Durch die Combinationen, wodurch jene Gläubiger befriedigt werden konnten, die auf ein Steigen des Preises der Rcutencapitalien spcculiren, und sich für die Hoffnung eines Gewinns am Capital, bei der Umtauschnng in 3proc. Fonds, einen geminderten Zinsenbe- zug gefallen lassen, würde, wie der Urheber des ersten Planes auch wirklich beabsichtigte, eine weitere Herabsetzung der Zinsenlast erzielt werden. Der zweite Vorschlag der von der Kammer in Bcrathung gezogen wurde, stimmt im Wesentlichen mit dem des Hrn. Humann überein, indem er nur die Zahl der Annuitäten von 3 auf 6 reducirt, und für die Umwandlung in 3proc. Fonds ein bestimmtes Vcrhältniß angibt, nämlich eine Zcitrentc von 2 Fr. je für 100 Fr. Nominalcapital für die Dauer von 13 Jahren. Wir wollen zuvorderst annehmen, daß sämmtlichc der Reduktion unterworfene Renten und zwar in dem von Hrn. Humann berechneten Betrage von 130 Mill. Fr. gegen 4proc, Inskriptionen umgetauscht werden. Wenn man die unter dieser Voraussetzung nach 0 Jahren sich ergebende jährliche Ersparnis) von 20 Mill. Fr. Renten (auf gleiche Weise wie oben) auf eine sogleich beginnende Rente reducirt, so würde man als solche 20'/,„ bis 20)/,« Mill. Fr. erhalten. Darnach erscheint daher der in einer vom Augenblick des Vollzugs 118 a» laufende» Rente ausgcdräckte jährliche Gewinn der Reduction nach Hrn. Gouin's Vorschlag uni ungefähr 1'/,Mill. Fr. großer, als nach dem ersten Vorschlage. Wurden dagegen jene 130 Mill. Fr. 5proc. Renten ausschließlich gegen 3proc. Jnscriptioncn umgetauscht, so gewänne der Staat jahrlich an Zinsen 52 Mill. Fr.; da er aber 13 Jahre lang an Zeir- renten eben so viel zu entrichten hat, als er dnrch die Zinsenreduc- tion erspart, und der nach dem Zinsfuße von 4 Proc. berechnete Werth der Annuitäten (519,253,083 Fr.) rund 519'/, Mill. und eine diesem Capital entsprechende -lproc. Rente 2v^/,°o Mill. beträgt, so ergäbe sich als Gewinn der Reduction eine jährliche mit dem Vollzug der Maßregel beginnende Rente von nahe 31'V,°-> Mill. Franken. * Man sieht, daß die Verwandlung der 5proc. Fonds in 3proe. dem Staatsschatze eine um 1t//° —10'/„ Mill. Fr. größere Verminderung der jährlichen Ausgaben verschafft hätte. Dagegen war aber die Bewilligung eines Nominalcapitals von 100 für eine Rente von 3 in Anschlag zu bringen. ' Der Urheber dieses Vorschlags wollte die Hälfte der dnrch die Reduction erzielten Zinsenersparniß, also bei der Umwandlung in aprvc. Jnscrip- tionen 1Z Mill., und bei der Umtauschung gegen Zproc. Fonds 2N Mill. Fr., im ersten Falle daher Uber 7Va Mill., im andern Falle (in welchem die Annuitäten doppelt hoch und von längerer Dauer wären) nicht ganz u'/., Mill. mehr, als die Zinsen des Annuitäten-Capitals betrugen, für die Tilgung vorbehalten., Wenn man sich nicht darauf beschränken wollte, dem herangewachsenen Tilgungsfonds lediglich den Betrag der Zinsen des Annuitäten-Capitals (discontirten Werths der Annuitäten) zuzuwenden, sondern noch einen besondern darauf bezüglichen Tilgungsfonds gab, so mußte man wenigstens ein richtigeres Verhältnis vorschlagen. Uebrigens kann man die Frage über die Dotation der Tilgungscasse für die Annuitäten bei der Vergleichung des Effects der verschiedenen Vorschläge und (Kombinationen ganz bei Seite liegen lassen. Die Vergleichung erfordert nur, daß man den Gewinn der Maßregel beider Wahl des einen oder andern Weges auf einen gleichartigen Ausdruck bringt. 119 Es ist kein Zweifel, daß die Wahl der 3prvc. Fonds sowohl für die Finanzverwaltung, als für die Gläubiger in Vergleichung mit dem Umtausch gegen 4proc. Inskriptionen gunstige und ungünstige Wechselfälle darbieten würde. Alles hängt in dieser Beziehung, wie wir bereits ausführlich nachgewiesen haben, von der ungewißen Zukunft ab, von dem mehr oder minder raschen Sinken des Zinsfußes und von der Entschlossenheit, womit die Regierung ein solches Sinken zu fortschreitenden Reductionen benutzt. Wenn ungünstige Ereignisse das Sinken des Zinsfußes aufhalten, oder ein Steigen desselben bewirken, so ist ihr die Reduction auf 3 Proc. leicht weit vortheilhafter. Vis zum 7ten Jahre sind die Bezüge der Gläubiger, sie mögen die 4- oder die Zproc. Fonds wählen, ganz gleich; nach Ablauf des 13ten Jahres haben dagegen die Gläubiger, welche sich die Reduction auf 3 Proc. gefallen ließen, je für 100 ihres Capitals einen Gewinn von 8,898... realisirt. Ist aber bis dahin der Zinsfuß auf 4 stehen geblieben, oder gar auf 5 gestiegen, und keine Aussicht auf eine Reduction der 4proc. vorhanden, so hat die Regierung, indem sie sich von einer Rente von 1 Fr. mit dcm 8 — 9fachcn Betrage befreite, gewiß ein gutes Geschäft gemacht. Sie würde dagegen durch die Bewilligung jener 13jahrigen Annuität zu den 3proc. Renten, in Vergleichung mit der Umwandlung der üproc. Renten in 4proc. unter Zugabe einer 0jährigen Zeit- rcnte noch bedeutend (nämlich st"/, und resp. 6'/, von 100) verlieren, wenn sie auch erst in 10 Jahren die 4proc. auf 3/st, und die 3//, proc. erst nach weitem 10—20 Jahren auf 3 Proc. reduciren würde. Wenn man so rasch die der Reduction günstigen Umstände benutzt, wie z. B. die königlich sächsische Regierung gethan, so konnte es bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines fortschreitenden Sinkens des Zinsfußes und in Betrachtung der unausbleiblichen Wirkung eines bedeutenden Tilgungsfonds nie räthlich scheinen, für die Verwandlung der 5proc. Renten in 3proc. so günstige Beding»«- 120 gen zu stelle». Allein in Frankreich möchte schwerlich der Glanbe an eine rasche Rednction Wurzel fassen, und daher die Gläubiger weniger geneigt scpn, selbst solche günstige Bedingungen anzunehmen, die ihnen, wenn auch schon nach 10 Jahren eine Rednction auf 3'/^ Proc. und nach weiter» 10 Jahren eine weitere Herabsetzung auf 3 Proc. eintreten würde, am Schlüsse dieser Periode dennoch einen Gewinn von 8'/. vom 100 ihres Capitals in Aussicht stellten. Es kommt aber »och hinzu, daß man, wie wir oben gezeigt, nur auf das nächste Steigen der Rente speculirt, und einen in spaterer Zukunft fallenden Gewinn nicht nach seinem wahren Werth anzuschlagen pflegt. Obwohl man in Berücksichtigung aller Umstände, und die Geneigtheit der Regierung zur fortschreitenden Rednction beim ferneren Sinken des Zinsfußes vorausgesetzt, in der Bewilligung der 3proe. Fonds mit einer 13jahrigen Zeitrcnte von 2 Fr. ein der Spcculation angebotenes Opfer erblicken müßte, so darf man aus den Erscheinungen der Börse dennoch darauf schließen, daß wohl sainmt- liche oder wenigstens bei weitem die größte Mehrheit der Glaubiger den 4proc. mit einer 6jährigen Annuität den Vorzug geben dürfte. Rechnet man die 4proc. zu Pari (unter dem Durchschnittscursc des JahreS), so erhalten die Gläubiger, welche diese Fonds wählen, mit dem diöcontirten Wcrthc der 6jährigen Annuität einen gegenwärtigen Werth von nahe 105'/). Wer die Zproc. Fonds wählt, erhält das Capital nach dem Zinsfuß von 4 Proc. berechnet, darin einen Werth von 75 Fr. und in der 13jährigen Zeitrente von 2 Fr. einen gegenwärtigen Werth von nahe 20 „ im Ganzen daher nur 95 Fr. Die Differenz betragt daher nahe 10'/, Proc. So hoch müßte der Gläubiger die Hoffnung, einen Capitalgewinu zu rcalisircn, oder die Sicherheit gegen eine spatere Reduktion auf 3'/. Proc. und 3 Proc. anschlagen, wenn er geneigt sepn sollte, die Zproc. Fonds zu wählen, oder mit andern Worten die 3proc. zu 85 zu berechne». 121 Wie dürfte man aber annehme», daß die Wahl auch nur einen Augenblick zweifelhaft scyn konnte, wenn man erwog, daß die Börse die 3proc. Fonds nur zu 79 — 8l) notirre, wahrend die 4 Proc. ans 101 standen, und der Speculant in einem Augenblick, da der Tilgungsfonds ausschließlich auf die 3proc. wirkte, für diese 3proc. Fonds nur 4 — 5 Fr. mehr bezahlte, als sie sich nach dem Zinsfuß von 4 Proc. berechneten.*) Man darf, auf diese Thatsache gestützt, behaupten, daß selbst der Speculaut in den für die Umtauschung der Sproc. Fonds in 3prvc. von Hrn. Gouin vorgeschlageneu Bedingungen nur dann einen ungefähren Glcich-werth erblicken würde, wenn man für die in die Wahl gestellte Uebcrnahme von Iproc. Renten die Umtauschung s> por i ohne Zugabe von Annuitäten bewilligte. Die Wirkung, die man von der Annahme des Gouin scheu Vorschlags zu erwarten hatte, wäre darnach wohl lediglich nach dem Gewinn zu beurtheilen, welchen die Umtauschung der bproc. gegen 4proc. Fonds mit «'jähriger Zeitrente gewährte. Diesem Umtausch käme in ihrer Wirkung die von Hrn. Lachte vorgeschlagene Umwandlung in 3(/>proc. Fonds zu dem Cnrsc von 87"/. ziemlich nahe, da der verhältnißmäßig höhere Curö der 3'/. proc. Fonds immerhin zu einigen Proc. anzuschlagen wäre. Wenn man aber (wie Hr. Lachte wollte) den Gläubigern die Wahl zwischen den 3ch,proc. zu dem Preise von 87"/> Fr. und den 4'chprvc. unter der Bedingung gestattet, daß die 4(/>proc. bei der ersten Umschreibung in 3(/proc. verwandelt werden, so dürfte dieser Vorschlag leicht für die Fknanzverwaltung lästiger werden, als der Gonin'sche. Es ist leicht einzusehen, daß es sich hier in der That nicht um eine Wahl handelte, sondern jeder suchen mußte, so lange als möglich * Zu derselben Zeit standen die Börsenpreise der östreichischen Sproc. und - der zproc. fast in ganz gleichem Verhältnisse mit dem Zinsbeträge, weil der östreichische Tilgungsfonds auf die aproc. und nicht auf die zproc. wirkte. 122 von seinem Capital statt 4 Proc. 4'/, zu beziehen, da ihm für den Fall der Umschreibung die Conversion in die 3'Hproc. gesichert bliebe. Wenn man die mittlere Dauer dieses weitem Zinsengenusses von V. Proc. nur zu 10 — 15 Jahren annimmt, so würde der gegenwärtige Werth desselben mit 4 — 5 Fr. 55 Cent, vom 100, dem Werth einer 0jährigen Zeitrente von 1 Fr. nahe kommen oder den letztern übersteige», während die Finanzverwaltung durch die Bewilligung eines hohem Nominalcapitals, welches die Reduction deö Zinses des ursprünglichen Capitals von 4 auf 3'/. Pr. unmöglich machte, ein weiteres Opfer gebracht hätte. Vergleicht man mit den beiden ersten hier erörterten Vorschlägen den der Commission, nämlich die Umwandlung der 5proc. in 4'Hproc. Fonds, unter Garantie gegen eine weitere Herabsetzung für eine Anzahl von Jahren, so ist zwar richtig, was die Commission der Kammer behauptete, daß die Bewilligung einer Zeit- rentc von 1 Fr. für 6 — 8 Jahre eben so viel koste, als ein jährlicher Zins von'/,Fr. für 14 —20Jahre; allein deßhalb dürfte man die Conversion der 5proc. in 4'/,prvc. für den Staatsschatz selbst dann noch nicht unbedingt als vorthcilhafter betrachten, wenn man auch die Garantie gegen eine weitere Herabsetzung auf 10 Jahre beschränken wollte. Die beiden ersten Vorschläge gaben für die Reduction auf 4 Proc. nach Ablauf der Zeitrenten eine Sicherheit, welche man bei diesem letztern Vorschlage gänzlich entbehrt. Ob die Umstände einer weitern Herabsetzung nach 10 Jahren günstig seyn werden, kann man nicht voraus wissen; wenn sie es aber auch sind, so werden alsdann die 4'/,proc. ebenso über Pari stehen, wie gegenwärtig die 5proc., und in diesem Falle wird man eben so, wie jetzt. Anstand nehmen den Gläubigem die Verwandlung ihrer 4'/>proc. in 4proc. a! pari anzubieten. Ja, wenn man die Umtauschung der 5proc. in 4'Hproc., unter Ga rantie dieses Zinsengenusscs für 10 Jahre, zugleich an die Bedingung knüpfte, daß nach Ablauf der 10 Jahre der Staat nur 123 noch 4 Proc. zu entrichten habe, so würde die Finanzverwaltung sich hiebet noch etwas besser als bei den andern Vorschlagen befinden, und als ungefähre Gleichwerthe noch die unmittelbare Convcr- sion in 4proc. Fonds mit 5jährigen Anniiitaten, oder in Z^proc. Fonds ohne Annuitäten mindestens zu dem Preise zu 86 in die Wahl stellen können. Was in den Verhandlungen gegen die Bewilligung von Annuitäten gesagt wurde, scheint uns gänzlich unbegründet. Sie sind weniger geeignet der Agiotage als Werkzeug zu dienen, als die verzinslichen Fonds, und in der That nichts Anderes als Zinsen, deren Ablauf nur im voraus bestimmt ist. Wer sie gleich Zinsen regelmäßig beziehen will, ist daran nicht gehindert. Auch die unbegründeten Einwendungen verschwinden, wenn man sie, so lange sie dauern, mit den jährlichen Zinsen in vereinigter Summe auszahlt. Man hat t>ann die Form, nicht das Wesen der Sache verändert; aber die Form der Annuität gestattet eine abgesonderte Negociation, die dem Gläubiger »ach den Umständen erwünscht seyn kann. Dieß ist unsere Ansicht über das Verhältnis^ der verschiedenen Projecte, welche die Reductionsfrage in der Deputirtenkammer während ihrer Sitzung von 1835—36 hervorgerufen, und die, wenn sie auch weit entfernt bleiben, alle möglichen Combinationen zu erschöpfen, doch zahlreich und maimichfaltig genug sind, um durch ihre Vergleichung zur vollständigen Erläuterung einer Materie zu dienen, die in einer Periode des Friedens, welcher die vorangegangene Zeit eine hohe Schuldenlast überliefert hat, zu den praktisch wichtigen gehört. Wie die Frage in Frankreich definitiv gelöst werden wird, bleibt zweifelhaft, und wohl können für die nächste Zeit ncue Vedenklichkeiten durch die eingetretene Krise hervorgerufen werden. Nur so viel ist gewiß, daß wenn es auch zum ersten Schritte kömmt, man dabei den Rentiers gegenüber jedenfalls nicht strenge 124 rechnen, und daß man weitere Rcduetionen von 4'/, ans 4 oder von 4 ans 3'/, und 3 Proc. nicht so rasch vollziehen wird, wie es in einzelnen, besonders kleiner» Staaten geschehen, und als die Verhaltnisse des Geld- und Eapitalmarktes in der nächsten Zukunft mich in Frankreich gestatten konnten. Es ist übrigens nicht zu verkennen, daß hier besondere Umstände obwalten, welche jederzeit einige Berücksichtigung verdiente», und gerade in jetziger Zeit am wenigsten nnbcachtet bleiben konnten. Den Bewohnern der Hauptstadt des Landes, die '/<-> der Bevölkerung des Landes umfaßt, fließt weit über '/z der Renten zu, um deren Reduction es sich handelt. Nicht unter dem Gesichtspunkte des Rechts, aber ihrer Wirkung nach, kann man die Reduction als eine ans das Einkommen der Staatöglänbigcr gelegte Steuer betrachten; während nun die Verminderung dieses Einkommens um '/z, auf die ganze Volksmenge des Landes berechnet, nur ungefähr 80 C. und wenn man die Bezüge der Gemeinden und öffentlichen Anstalten abrechnet, mir circa 64 Cent, vom Kopse betrüge, träfe sie die Einwohnerschaft von Paris mit mindestens 10 Fr. pcr Kopf oder 50 Fr. für die Familie. Erwägt mau den Einfluß, den eine zu den bereits hochgespannten öffentlichen Lasten hinzukommende Auflage von solchem Betrage anf die Stimmung der Gemüther, die mehr von dem materiellen Effect, als von der Betrachtung der Ursachen einer drückenden Maßregel abhängt, und jedenfalls anf den ökonomischen Zustand der ganzen Einwohnerschaft ausübt, die theils unmittelbar, theils mittelbar einen solchen Verlust schmerzlich empfindet, so können nicht nur Rücksichten der Politik, welche die Ursache von Aufregung zur Unzufriedenheit vermeiden will, sondern selbst die mittelbare Bctheiligung des Staates bei dem Nahrungsstande der Angehörigen eines großen städtischen Gemeinwesens, die Verwaltung gar wohl abmahnen, die Gunst der Umstände in dem vollen Umfang ihres Rechtes zu bcnntzen. 125 Ulis scheint keiner der erörterten Vorschläge solche schonende Rücksichten bei Seite gesetzt zu haben; wird aber offen und klar nachgewiesen, wie viel weiter zu gehen das Recht und die Umstände gestatteten, so unterwerfen sich die Gläubiger um so bereitwilliger einer Maßregel, die ihnen einen namhaften Theil des Opfers erläßt, das ihnen nicht die Regierung, sondern der Wechsel der Zcit- verhältniffe auflegt. RV. S ch l » ss l' e >l> e r k n n g über die wahrscheinlichen Fortschritte der- Reduction der europäischen öffeutlicheir Schulden. Tollten die 5proc. französischen Renten auch nur auf 4'/, Proc. wirklich herabgesetzt werden, so wird dicß de» Fortschritten der Reduction auch anderwärts forderlich senn. Nur die Uncntschie- denheit der Frage in mehreren Landern kann dem einen oder andern derselbe» den Vollzug, wenn nicht für die Dauer, doch für einige Zeit bedenklich erscheinen lassen. Durch die auf dem Markte befindliche» über Pari stehenden Papiere, deren Reduction im Zweifel steht, kann die Herabsetzung des Zinsfußes anderer Effecten in sofern erschwert werden, als die Glaubiger, welchen aufgekündigt wird, hiedurch Veranlassung zum Ueber- trag ihrer Capitalien in jene Fonds erhalten, deren Reduction nicht mit Sicherheit erwartet wird. Haben z. B. die französischen Sproc. wegen der Unentschiedenheit der Reductionsfrage den Curs von 105» —107 erreicht, wahrend in einem andern Lande, unter gleichen Umstanden, die Herabsetzung der 5proc. auf 4 Proc. beschlossen würde, so kann der Capitalist selbst auf die Gefahr hin, daß eine wachsende Nachfrage nach den französischen Renten deren Curs auf 108—110 steigere, und Frankreich in späterer Zeit 127 in der Reduktion nachfolge, wohl wagen, die Aufkündigung anzn- nehmen und seine Capitalien in den französischen Fonds anzulege». Wenn die Reductiou nach 3—4 Jahren selbst unter Bedingungen erfolgte, die ihm an dem Einkaufspreise auch 3 — 4 Proc. hin- wcgnähmen, so wäre sein Verlust am Capital, da er jahrlich V» — Proc. mehr Zinsen bezog, ganz unbedeutend, wahrend ihm die längere Verzögerung oder das ganzliche Ausbleiben einer solchen Maßregel bedeutende Vortheile verspräche. Will er nur Zinsen beziehen, so ist er um so weniger zweifelhaft, da, wie früh öder spät die Reductiou erfolgt, er jedenfalls für die Zwischenzeit den hoher» Zins bezieht. Wie groß aber die Mäste solcher über Pari stehender öffentlicher Fonds wäre, deren Zinsfuß die schuldende Regierung herabsetze» könnte, aber herabzusetzen unterläßt, -so wurde ein solcher Umstand die Reductiou anderer Fonds auf die bezeichnete Weise doch nicht auf die Dauer erschweren, noch weniger hindern können, zumal wenn der Marktpreis der Capiralien zu sinken fortführe. Die Zweifel über die Absichten der zögernden Regierung muffen, wenn die Umstände, welche eine Reductiou als zulässig erscheinen lassen, länger dauern, und sich noch verbessern, ans die eine oder andere Weise gelöst werden. 'Zuletzt würde selbst ein wiederholt er? klärter Vorbehalt der Reductiou die zu einem bedeutend höhern als dem laufenden Zinsfuß stehenden Effecten nicht hindern, den Curs vollständig oder nahe zu erreichen, welcher der davon fälligen Rente nach dem laufenden Zinsfuße zukommt. Daß übrigens der Ucbertrag in solche fremde Fonds jedenfalls seine mehr oder weniger eng gesteckten Gränzen habe, und wo die Regierung fast ausschließlich dem eigenen Lande schuldet, nicht leicht zu besorgen ist, haben wir verschiedentlich schon zu bemerken Gelegenheit gefunden, und wird durch die Erfahrung bestätigt. Weber in Großbritannien noch in mehreren deutschen Staaten, welche die Zinsen ihrer Schuld auf 3^ Proc. und zum Theil noch tiefer herab- 123 setzen, wahrend andere Staaten, welche ähnliche Maßregeln hatten ergreifen können, damit noch zögerten, hat die Aufkündigung zum Zweck jener Reduction einen fühlbaren Abfluß von Capitalien in das Ausland zur Folge gehabt. Bei der innigen lebhaften Verbindung, welche zwischen allen großen Börsenplätzen Enropa's besteht, würde selbst für solche Lander, deren Papiere auf vielen größer» Markten zerstreut sind, durch eine natürliche Gegenwirkung der nachtheilige Einfluß geschwächt oder aufgehoben werden, welchen der Uebertrag der aufgekündigten Capitalien in die Fonds anderer Staaten auf den Vollzug ihrer Maßregel in so fern äußern könnte, als sie eines bedeutenden neuen Anlehens bedürfen würden, um die Rückzahlung der Summen zu leisten, deren Aufkündigung angenommen wurde. Die wachsende Nachfrage nach solchen fremden Fonds würde deren Preis steigern, und wenn der erhöhte Cnrs bedeutende übereilte Verkäufe zur Folge hätte, könnte es nicht fehlen, daß die abgelösten Capitalien größtentheils wieder auf irgend einem Wege auf dem Capitalmarkt ansgcboten, den Discont drücken, und nicht nur auf de» Verkaufsplätzen, sondern in natürlicher Rückwirkung auch anfandern damit in täglichen Geschäftsbcrührnngen stehenden Märkten einen Znstand herbeiführe» würden, welcher dem Staate, der die Reduction vollzieht, und durch die Annahme der Aufkündigung von Seiten einer größern Anzahl von Gläubigern überrascht würde, die Erhebung eines Anleihens oder der Verkauf der neuen Papiere von niedrigerm Zinsfüße zu erleichtern geeignet wären. In solchem Falle zeigt es sich, wie die Wirkung der Nachfrage nach Capitalien zur Heimzahlung bereits vorhandener Schulden wesentlich verschieden von dem Einfluß ist, den der Begehr von Capitalien zur nnproduc- tiven Verzehrung und selbst die Nachfrage zur prodnctiven Verwendung ausübt. Die letztere wird beim Sinken des Zinsfußes immer wachsen; da aber, was in dem Moment des Vollzugs einer Rednc- rionsmaßregel, ansier dem regelmäßigen Zufluß, in Folge neuer Capitalanhäuftingen die Prodnction plötzlich aufzunehmen vermag. 129 in der Regel wohl nur eine unbedeutende Fraction der Schuldcapitallen erreicht, welche solche auf vielen Markten zerstreute Effecten bilden, so wird sich jene Rückwirkung um so sicherer einstellen, je größer die Summe ist, deren Heimzahlung verlangt wird. Wenn mehrere Staaten, deren Effecten auf den europäischen Markten umlaufen, eine Rednction des Zinsfußes von den über Pari stehenden Fonds nach den Umstanden für zulässig erkennen, die Einleitungen hiezu gleichzeitig treffen, so werden sie sich daher wechselseitig den Vollzug erleichtern. Die vereinigte Masse der östreichischen und russischen Sproc. Fonds allein ist so bedeutend, daß nicht der 20ste Theil des Schuld- capitals schnell auf die französische Börse abfließen könnte, ohne in einer der Reduction des Zinsfußes von 5 auf 4 Proc. günstigen Periode die französischen 5proc. Renten, wenn die Reduc- tionsfrage in Beziehung auf diese Fonds auch noch unentschieden bleiben sollte, auf eine Höhe zu steigern, welche dem weitern Abfluß eine Gränze setzen müßte. Die Reduction der östreichischen und russischen 5proc. Fonds auf 4 Proc. würde anderen Staaten, die, wie Preußen, dem Auslande verhältnißmäßig weniger schulden, die Herabsetzung der das Pari überschreitenden 4proc. Fonds auf 3^ Proc. erleichtern. Holland, das neben seiner 2^proc. Hauptschuld eine bedeutende 5, 4^/. und 4proc. Schuld besitzt, so wie Belgien, dessen seit 183t) con- trahirte namhafte Schuld zu 5 Proc. steht, würden durch solche Vorgänge, noch mehr aber durch die endliche Entscheidung der niederländischen Frage, voraussichtlich in den Stand gesetzt, sich ähnliche Erleichterungen zu verschaffen. Das allmähliche weitere Sinken des Zinsfußes, welches bei längerer Fortdauer des Friedens nicht ausbleiben kann, wird zuletzt überall, hier etwas früher, dort etwas später, die Reduction auf 3 Proc. herbeiführen, oder sie wenigstens als eine nur von dem Entschlüsse der Regierung abhängige Maßregel erscheinen lassen. Nebenlub, üb, d. Herabsetzung d.ZinSfnßeb rc. g 130 In einigen minder verschuldeten kapitalreichen Landern können zuletzt vielleicht die öffentlichen Papiere zu dem Zinsfüße von 2'/, gesucht werden. Verschiedene Umstände haben bisher verhindert, daß nicht in allen Staaten, die eines festgegründeten Credits genießen, der Zinsfuß von den in ihren öffentlichen Fonds angelegten Capitalien gleich- schnell wie in einzelnen kleineren deutschen Landern herabsank und die Reduktion auf 3'/. und 3 Proc. möglich wurde. So groß der Verlust an Capitalien war, die der Krieg bis zum Jahre 1815 unter mannichfaltigen Formen verzehrte, und die noch in den ersten Friedensjahrcn bis zur Herstellung des Gleichgewichtes der Finanzen in den meisten Staaten unfruchtbar verwendet wurden, so fiel doch der Zinsfuß bis zum Jahre 1824 in einem sehr raschen Verhältnisse. Anfanglich durfte man dieses Sinken mehr der Befestigung des Credits (oder der verminderten Assecnranzpramie) zuschreiben, spater aber mehr als Verminderung des wirklichen Mieth- geldes der Capitalien betrachten. Durch den Uebertrag brittischer Capitalien auf den europaischen Continent hatte sich auch das frühere Mißverhältnis^ in den Preisen der brittischen Fonds und der Continentalpapiere bedeutend gemindert. Die natürlich fortschreitende Verbesserung wurde durch die Ver- irrnngen aufgehalten, welchen sich in den Jahren 1824 und 1825 die Speculation hauptsächlich in Großbritannien überließ, und deren Folgen auch auf allen Continentalmärkten wenigstens mittelbar fühlbar wurden. Unermeßliche Capitalien gingen durch leichtsinnige einheimische Unternehmungen aller Art, sodann durch ausschweifende Bezüge im Handel mit andern Welttheilen, durch zahlreiche Anlehen an die jungen Republiken des amerikanischen Continents und durch die Gründung großer Gesellschaften zum Betriebe des Bergbaues in diesen Ländern verloren. 131 Nachdem die furchtbare Krise, welche in Folge jener Ausschweifungen der Specnlation alle europaischen Markte erschüttert hatte, vorübergegangen war, und die Verhaltnisse des Geld- und Capiral- markteö, ungeachtet verschiedener nicht unerheblicher Zwischenvorfälle (wie die Kriege im Osten, die Erpedition gegen Algier, die Ereignisse in den Niederlanden), sich allmählich wieder auf eine den Reduktionen günstige Weise gestaltet, einzelne Staaten die gelegene Zeit hiezu glücklich benutzt und andere die Einleitungen dazu getroffen hatten, unterbrachen die Ereignisse des Jahres 1830 aufs neue die einer Friedensperiode eigenthümliche Entwicklung. Weit mehr, als die partiellen wirklichen Störungen des Friedens auf einzelnen Punkten des europäischen Continents, wurden die Folgen der Besorgnisse, die sich an die Betrachtung der politischen Lage Europa's knüpften, und die capitalverschlingenden Rüstungen, die sie herbeiführten, auf dem Geld - und Capitalmarkte fühlbar. Von der Schnelligkeit, wo- * mit nach Aufhellung des politischen Horizonts die frühern günstigen Erscheinungen zurückkehrten, kann man aber um so sicherer auf die Stärke der fortschreitenden Capitalanhäufung in allen Ländern des mittleren und nördlichen Europa's schließen, da auch seit jenem Zeitpunkte, und namentlich vom Jahre 1833 an, dem Sinken des Zinsfußes mannichfaltige Ursachen entgegenwirkten, wie namentlich der Abfluß von Capitalien von den brittischen, französischen und deutschen Märkten nach der pyrenäischen Halbinsel, der außerordentliche Aufwand, der noch in mehreren Staaten in Folge der Zeitereignisse, wenn auch in gemindertem, doch nicht unerheblichem Betrage fortdauerte, ein bedeutendes Anlehen, das Großbritannien für die westindischen Colonistcn erhob, vervielfältigte große Unternehmungen zur Erleichterung der Communicationen, durch Einführung oder Erweiterung der Dampfschifffahrt, durch fortgesetzte und neu begonnene Canalbauten und durch Anlage von Eisenbahnen, welche hauptsächlich in Großbritannien und Belgien dem Markte beträchtliche Capitalien entzogen, und andere Unternehmungen im Gebiete der Industrie, 9* 13S wozu vorzuglich der große deutsche Zollverein in allen Theilen seines Gebietes eine» erfreulichen Antrieb gab. Kaum würden wohl die Ereignisse, welche im Spatjahr 1836 die Spekulation in den spanischen und portugischen Fonds aufs neue erschreckten, in ihrem mittelbaren Einfluß auf den Discont und den Preis anderer Staatseffecten fühlbar geworden seyn, wenn nicht eine weitere bedeutendere Ursache einer Krise hinzugetreten wäre, nämlich die von der nordamericanischen Union beschlossenen Veränderungen in ihrem Banksysteme und in der Notencirculation, und die auf dem europäischen Geldmarkte dadurch herbeigeführte Störung des regelmäßigen Umlaufes. * * Diese Maßregel der nordamericanischen Regierung erzeugte plötzlich eine verstärkte Nachfrage nach edlen Metallen, deren schnelle Befriedigung auf dem Londoner und Pariser Markte seit dem Januar 18Z0 gesucht wurde. Es wurde bekannt, daß eine americanische Compag- niebank im April 18Z0 mit einem Londoner Hause für 1,200,00» Pf. St. und mit einem Pariser Hause für 500 ,00» Pf. Sti Contracte abschloß, und diese Summe von 1,700 ,000 Pf. St. nach New-Uork rcmittirt werde. In Folge der fehlerhaften Beschaffenheit des brittischen Bankspstems, das den gesellschaftlichen Banken in der Emissien ihrer Noten keine zureichenden Schranken setzt, hätte in einer Periode, da ohnehin durch ine vervielfältigten großen Unternehmungen die Speculation eine bedenkliche Ausdehnung erhalten hatte, sich leicht eine weit fühlbarere Krisis entwickeln können, wenn nicht die englische Bank noch frühzeitig genug dieser Entwicklung zuvorgekommen wäre. Indem sie durch die Erhöhung des Disconts einen heilsamen Schrecken verbreitete, führte sie zwar zunächst eine Krise herbei, die aber eben deßhalb minder verderblich war, weil sie sich früher einstellte, als das Uebel sich so vollständig ausgebildet hatte, wie es wahrscheinlich ohne eine solche Warnung des Publicums geschehen wäre. Im Januar 18ZZ hatte ihr Vorrath an Gold und Silber 11,000,000 Pf. St. betragen. Damals begann die Speculation in fremden Papieren, hauptsächlich in spanischen Fonds, lebhaft zu werden. Der Vorrath der Bank hatte sich bis auf 0 ,000,000 Pf. St. vermindert. als im Sommer 18ZZ der Effcctenhandel einen Stoß erlitt. Man hörte auf, fremde Papiere zu beziehen, und bis zum Januar 18Z0 hatte die Bank ihren Metallvorrath wieder um 2,000 ,000 Pf. 133 Die Folgen dieser Ereignisse werden jedenfalls nur eine mehr oder weniger kurze Unterbrechung der natürlichen ökonomischen Entwicklung bilden, welche im Znstande des Friedens den Zinsfuß allmählich einem Minimum zuführt, das den Reiz zur fortschreitenden Anhäufung vermindert. Frankreich, England und Deutschland haben ihr Vertrauen zu den spanischen Papieren bereits theuer bezahlt, die größten Verluste sind getragen, und was noch weiter zu verlieren übrig bleibt, darf man nicht hoch anschlagen. Die Maßregeln der nvrdamericanischeu Union dagegen werden, wähkend der ganzen Dauer ihres Vollzugs, allerdings mehr oder weniger fühlbar bleiben, und die Stärke ihres vorübergehenden Einflusses auf den Discont von der Schnelligkeit, Beharrlichkeit und Vollständigkeit abhängen, womit die Regierung dieses Landes, uner- achtct einer lebhaften Opposition, ihren Plan verwirklicht, wornach die Noten unter 20 Dollars allmählich aus der Circularion hinweg- geschaffc werden sollen. Welche Vorkehrungen die englische Bank und die Bauken anderer Länder auch treffen mögen, um einer raschen Entleerung ihres Geldmarktes zu begegnen/so wird dadurch bei der fortschreitenden Beschränkung des Papierumlaufes in den nvrdameri- canischen Freistaaten der allmähliche Abfluß der edlen Metalle auf diesen Markt zur Ausfüllung der entstandenen Lücken nicht verhindert werden; indem mit der Verminderung des circulirenden Mediums eines Landes der Werth des Geldes steigt, oder die Geldpreise der Dinge fallen, die Erporte wachsen und die Importe zunehmen, und auf solche Weise der Handel in seinem steten Streben, die edlen Metalle nach Verhältniß des Bedarfs unter allen durch einen regelmäßigen Verkehr verbundenen Ländern gleichmäßig zu vertheilcn. st. vermehrt, als derselbe aus der angegebenen Upsgche auss neue abzunehmen begann. 134 zwar durch Zufalle aufgehalten werden kann, aber über kurz oder lang solche Vertheilung zu bewirken nicht unterlaßt. Auf diesem Wege wird aber Nordamerika sein Bedürfniß nur allmählich befriedigen können, und der Verlust, den der allgemeine Geldmarkt erleidet, sich unter so viele Lander verschiedener Welttheile vertheilen, daß er nirgends, selbst wahrend der Uebergangspe- riode sehr empfindlich werden dürste. Zunächst steht einem raschen Vollzug die Ungunst der letzten Ernte entgegen, welche die Union nbthigt fremdes Getreide zu bezahlen, und auch in der auf ihrem Markte bald fühlbar gewordenen Rückwirkung der Maßregel der brittischen Bank wird man Motive erhalten, sich in der Verfolgung des Zieles nicht zu übereilen. Jene Rückwirkung hat sich im November 1836 auf mehreren nordamericanischen Platzen bereits in einem Steigen des Disconts bis auf 2 Proc. per Monat geäußert, und führt vielleicht selbst zu einer Modificativn der beabsichtigten Maßregeln. Wie bedeutend übrigens die Summe Goldes und Silbers scyn mag, welche die vollständige Zurückführung der nordamericanischen Circulation auf die Basis der edlen Metalle in einem kürzern oder längern Zeiträume dem Geldmarkt entzieht, so übt eine solche Verminderung des Umlaufsmittels zwar im Augenblick, da sie erfolgt, einen nachtheiligcn Einfluß auf den Discont und folglich auf die Preise der Staats-Effecten aus; allein der mittlere Zinsfuß und das fortschreitende Sinken desselben bleibt von der Menge der im regelmäßigen Umlauf befindlichen Circulationsmittel unabhängig. Die Maßregel der Union, weit entfernt mit bleibenden Nachtheilen den europäischen Markt zu bedrohen, liegt vielmehr zugleich im Interesse unseres Marktes, indem sie eine Quelle periodischer Störungen des regelmäßigen Umlaufes verstopft, welche ihren verderblichen Einfluß stetshin auch die europäischen Seeplätze und in natürlicher Rückwirkung auch unfern ganzen Continent mehr oder weniger fühlen ließen, 138 Konnte unter den Umstanden, die den Ereignissen vorangingen, welche die letzte Krisis herbeiführten, die Neigung des Zinsfußes zum Sinken sich dennoch so beharrlich zeigen, so darf man eine um so raschere günstige Entwickelung unter der Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes erwarten, in welchem zwar ein Land, das für den Capitalmarkt des übrigen Europa's eine bedauerliche Wichtigkeit erlangt hat, noch weit entfernt von dem Ziele der Beruhigung bleibt, an die sich das Interesse zahlreicher getauschter Gläubiger knüpft, allein im klebrigen die entschieden friedliche Politik der großen Machte die Erhaltung des europaischen Friedens verbürgt. Wollen die Regierungen günstige Momente ergreifen, so werden si e sich je nach der Große ihrer Zinsenlast, und je nachdem sie das bisherige Sinken des Zinsfußes bereits zu benutzen im Stande oder daran verhindert waren, sich höchstwahrscheinlich schon in der ganz nahen Zukunft eine mehr oder minder beträchtliche E> leichterung oder die Mittel verschaffe», durch nützliche Unternehmungen, ohne neue Belastung der Steuerpflichtigen, die Quellen der öffentlichen Wohlfahrt zu vermehren. Zwar kann auch mitten im Frieden und bei andauernd rascher Capitalanhaufung die Nachfrage nach Capitalien zu productiveu Zwecke» in solchem Verhältnis wachsen, daß der Zinsfuß in seinem Sinken aufgehalten, oder selbst gesteigert wird. Obwohl man aber gegenwärtig fast allerwärts einer ungemeine» Regsamkeit im Felde der Industrie sich erfreut, die gesellschaftlichen Verbindungen zu großen Unternehmungen selbst in Ländern, wo sie früher kaum gekannt waren, sich vervielfältigen, und ein lebhaftes Strebe» nach Verbesserungen in allen Zweigen der Produktion fortdauernd mit Resultate» belohnt wird, die bald in diesem, bald in jenein Gebiete Gelegenheit und Reiz zu neuen Capitalanlagen geben, so mochten wir doch auch hierin und insbesondere in allen Unternehmungen der Pri- vatindustric auf ihrem eigenthümlichen Gebiete kein länger dauerndes Hindernis des tiefern Sinkens des Zinsfußes erblicken. 13« insofern nur nicht ungünstige politische Conjuncturen gleichzeitig einwirken. Man erwäge die Große der Capitalien, welche in der Friedensperiode noch jahrlich durch Anlehen zu unfruchtbaren Zwecken verzehrt wurden, als bereits der Zinsfuß bedeutend gesunken war. Alles berechtigt zu der Annahme, daß gegenwärtig die Capitalanhäufung noch rascher fortschreitet. Nimmt aber nunmehr auch die wachsende Production eifrig auf, was früher in die Schatzkammern floß, um zur Bestreitung des öffentlichen Haushalts zu dienen, so erstattet sie doch schnell in jährlich steigenden Gewinn- sten die fruchtbar verwendeten Capitalien, und verstärkt durch die rasche Vermehrung des Nationaleinkommens die Fähigkeit des Volks neue Capitalien zu sammeln. Wenn aber später, was über kurz oder lang nicht ausbleibt, die Nachfrage nach Capitalien zu neuen productiven Unternehmungen abnimmt oder nur nicht in gleichem Verhältnisse fortschreitet, so kann es gar leicht geschehen, daß der Zinsfuß weit schneller und tiefer fällt, als es gut und zu wünschen wäre; denn gut und wün- schenswerth ist keine Veränderung, welche die gegenseitige Lage der verschiedenen Vestandtheile der Gesellschaft, unter welche sich das jährliche Nationaleinkommen vertheilt, allzu rasch und stark afficirt. Nur auf einem ganz neuen Gebiete, das der Privatindustrie, aber wenigstens nicht ausschließlich angehört, scheint sich die Aussicht auf solche unermeßliche Capiralanlagen zu eröffnen, die nicht nur ein zu rasches Sinken des Zinsfußes verhindern, sondern für eine lange Reihe von Jahren einer weitern Verminderung des Miethgeldes der Capitalien entgegenwirken, ja vielleicht eine zeitliche Erhöhung desselben herbeiführen konnten. Diese Gefahr würde ohne Zweifel wirklich vorhanden scyn, wenn die Ausführung aller jener Projccte von Eisenbahnen begonnen worden wäre, wozu man vor Kurzem in einem Augenblicke des Speculationsschwindels Liebhaber hätte finden können. In Großbritannien haben nun zwar seit einigen Jahren dst 137 Unternehmungen in diesem Gebiete auf eine Weise sich vervielfältigt, daß sie nicht ohne merklichen Einfluß auf dem Capitalmarkte bleiben konnten, wohl auch in der That zur Verstärkung der jüngsten Krise und ihrer im Preise der brirtischen Effecten mehr, als in den Cursen verschiedener anderer Fonds fühlbar gewordenen Wirkung nicht wenig beitrugen, und vielleicht noch später vorübergehende Verlegenheiten auf dem Capitalmarkte bereiten; hauptsächlich wenn hie und da die glänzenden Berechnungen, welche die Actionäre anlockten, durch die Erfahrung Lügen gestraft werden sollten. Dagegen hat sich auf dem Continente der Eifer des Publicums merklich abgekühlt, und die Regierungen haben in ihrer Sorgfalt zur Verhütung leichtsinniger, oder auf die Unbesonnenheit und Leichtgläubigkeit der Capitalisten berechneter Unternehmungen und der verderblichen Spiele der Agiotage, überall der Speculation hier mehr, dort weniger enge Schranken gesetzt. Bei der Schwierigkeit, das Publicum gegen die Gefahren der Agiotage zu sichern und die Interessen der Gesammtheit den Conces- sionären gegenüber auf genügende Weife wahrzunehmen, ohne zugleich gesellschaftliche Unternehmungen dieser Art überhaupt zu erschweren oder davon abzuschrecken, kann es aber gar leicht geschehen, daß den Eisenbahnanlagen selbst weit weniger Capitalicn zufließen, als mir überwiegendem Vorrheile hiezu verwendet werden konnten, und als es unter dieser Voraussetzung zu wünschen wäre, um im Zustande des allgemeinen Friedens und vollkommener Ruhe ein allzu rasches Sinken des Zinsfußes zu hindern, insofern die Regierungen sich nicht entschließen, dieses neue Feld auf eigene Gefahr und Kosten zu bebauen. Daß dieß zuletzt grbßtentheils geschehe, wenn es anders auf dem Continente zu großartigen Unternehmungen kommt, ist nicht unwahrscheinlich und wohl in jeder Beziehung vortheilhaft, namentlich allen Interessen zuträglich, die sich -an den Capital- Markt knüpfen. Das Beispiel, das Belgien in gelungenen Unternehmungen auf Rechnung des Staates aufgestellt, wird voraussichtlich eine Reihe 138 von Continentalstaaten zur Nacheiferung reizen. Es bedarf keines großen Scharfblickes, um einzusehen, daß die Verhaltnisse Großbritanniens und der meisten Continentallander in Beziehung auf die Frage, ob der Staat ins Mittel treten oder die Privatindustrie gewahren lassen soll, wesentlich verschieden sind. Dort dienen diese Anstalten ausschließlich dem innern Verkehr und hauptsachlich der leichten Verbindung zwischen einzelnen großen Fabrik- und Handelsplatzen, deren wechselseitige Bezüge allein schon die Unternehmung lohnen. Hier dagegen würde dieses neue Communicationsmittel nur in einem sehr beschrankten Umfange gebraucht werden, und seine Einführung daher mit keinem, auf dem Capitalmarkte sehr fühlbaren Aufwand verbunden seyn, wenn die Idee großer Eisenbahnlinien als unausführbar erkannt würde, nur von isolirten Verbindungen einzelner einander nahe gelegener Städte es sich noch handeln konnte, und es nicht zur Herstellung von Bahnen käme, welche den Dienst der großen Handels-, Transit- und Poststraßcn auf weite. Strecken übernehmen und mit dem Seewege in Concurrenz treten würden. So wie aus einleuchtenden Gründen es hier dem Staate weit bedenklicher erscheinen müßte, sich über solche Communicationswege seiner freien Verfügung zu begeben, als es der briltischen Regierung erscheinen konnte, jene zahlreichen nur dem inncrn Verehre nach verschiedenen Richtungen eröffneten Bahnen einer Menge vereinzelter, zum Theil in Mitbewcrbung stehender Gesellschaften zu überlassen, so fallt es den meisten Contineutalstaaten auch leichter, was Großbritannien der Privatspeculation hierin überlaßt, aus eigene Rechnung zu übernehmen. Sie haben ihre wohlorganisirten technischen Verwaltungen, welche den Bau besorgen und die Unterhaltung überwachen können, ohne bedeutende Vermehrung der Kosten; sie haben grdßtentheils für den Transport der Personen und kostbaren Güter bereits öffentliche Anstalten, deren Verwaltung eine für den Staatsschatz und das Publicum nützliche Erweiterung erhalten kann« 139 Manm'chfaltige Verwickelungen, Schwierigkeiten und Gefahren, welchen keine Voraussicht vorzubeugen vermag, werden vermieden, und der Staat behält freie Hand, den eigenen Gebrauch für die Postanstalten und die Benutzung der Bahn durch Transportunternehmer, in dem Maße und in der Art, in welcher hierin eine Mitbewerbung möglich und nützlich erscheint, zu ordnen, die Vergütung für den Gebrauch der Bahnen nach dem Bedürfniß des Verkehres zu bestimmen, mannichfaltige particulare Interessen, die in der Ueber- gangsperiode nachtheilig berührt werden, zu schonen und andern Staaten gegenüber, welche die Fortsetzung der Bahnlinien beherrschen, die Interessen des allgemeinen Verkehrs wirksamer wahrzunehmen. Im Falle des Gelingens sichert er der Gesammtheit den vollen Genuß der kostbaren Früchte einer Erfindung, die ihr Gemeingut ist, und deren Benutzung er der Privatindustric nicht überlassen kann, ohne sich der Gefahr preiszugeben, die Vortheile, welche dem gesummten Publicum gewonnen waren, größtentheils in einen Gewinn der Capitalisten zu verwandeln. Die Gefahr eines Verlustes, welche solche Unternehmungen dem Staate bringen kann, ist aber nicht groß, wenn er in einer Zeit baut, da ihm Capitalien zu 3^ Prvc. überall zu Gebot stehen, und wenn er vorsichtig und planmäßig zu Werke geht, den Bau auf jenen Strecken einer projectirten Linie beginnt, wo alle Umstände am günstigsten sind, und die Fortsetzung von gewonnenen Erfolgen abhängig macht. Verzinst das aufgewendete Capital sich selbst bei dem, den höchsten Ertrag bedingenden Maße der Abgabe nicht vollständig, so kann er den Ersatz in den mittelbaren Vortheilen finden, die ihm die größere Lebhaftigkeit des Verkehrs gewährt, und die ihn zum eigenen Nutzen, wie zum Vortheil des Publicums bestimmen können, auf die Vergütung seines Aufwandes ebenso theilweise zu verzichten, wie dieß bei öffentlichen Anstalten ähnlicher Art in der Regel geschieht. Oeffentliche Arbeiten zur Begründung gemeinnütziger Anstalten, welche kein augenblickliches dringcpdes Bedürfniß gebieterisch 140 verlangt, die der Staat jedoch, sobald er ihre Vortheile dem Publicum zu gewahren in die Lage kommt, zu unternehmen nie zögern sollte, bieten aber das schicklichste Mittel dar, einem allzu raschen Sinken des Zinsfußes vorzubeugen, das im Zustande des allgemeinen Friedens und des allmählichen Verschwindenö jeder Besorgniß neuer Störungen der Ruhe in wenigen Jahren zu erwarten ist. Mehrere Staaten möchten in den Ersparnissen, welche die Benutzung des bereits eingetretenen Sinkens des Zinsfußes (oder des Fortschreitens dieses Sinkens) zur Reducrion der Zinsen der öffentlichen Schulden ihnen verschafft, die Mittel finden, zum Beginnendes Werkes oder zu Versuchen, welche über die Ausführbarkeit zu belehren geeignet sind. Um große Bauten so schnell zu vollziehen, als es nur immer geschehen kann, ohne durch eine plötzliche ungemessene Nachfrage nach einem Material, welches zu den wichtigsten Hülfsmit- teln der Prvduccion gehört (Eisen), dessen Preis auf eine nachtheilige, unleidliche Weise zu steigern, genügt einzelnen Staaten die jahrliche Verwendung der Summen, die sie durch eine Reduction gewinnen können, welche schon der gegenwartige Stand des Zinsfußes ihnen möglich macht. Wenn z. B. Frankreich jahrlich 20 Mill. Franken, welche durch die Reduction der 5proc. Rente auf 4 Proc. erspart würden, zum Bau von Eisenbahnen verwendete, so rvürde es schon nach 10 Jahren vires 250 Stunden Eisenbahnen besitzen, und nach 20 Jahren das ganze Land mit einem Netz von Eisenbahnen in allen Hauptrichtungen des Verkehrs überzogen haben. Wo die Verwendung ähnlicher jährlicher Ersparnisse nicht zu großen Unternehmungen, aber wenigstens zu den ersten Versuchen zur Verbindung nahe gelegener Plätze hinreicht, können, wenn der Erfolg zur Fortsetzung einladet, die durch die Reduction gewonnenen verfügbar gewordenen Einkünfte ganz oder theilweise zur Fundirung von Anleihen für größere Bauten und sofort der Ertrag der in den Gebrauch gesetzten Bahnen zur Deckung der Zinsen jener wcitern Anlehen henutzt werden, welche die Vollendung großartiger Anlagen verlangt« 141 Die Zeit und Umstände und die gemachten Erfahrungen weise zu Rathe ziehend, wird man mehr oder minder rasch die Fortsetzung betreiben; in Perioden der Stagnation die dem Markte zustromenden, zu niedrigen Preisen ausgebotenen Capitalien zu erheben nicht säumen, um ihnen eine verhältnißmäßig nützliche Anlage zu sichern, aber in Perioden des Aufschwungs der Production und ihrer lebhaften und dringenden Nachfrage nach Capitalien sich hüten, seiner Mitbewerbung eine der Privatindustrie nachtheilige Ausdehnung zu gebe», und die Beschleunigung einer Arbeit, die nicht dringend ist, um einen Preis zu erkaufen, den man, günstigere Conjuncturen erwartend, sich erspart. Sollten die großen Projecte, die vorerst nur in Aussicht gestellt sind, und deren Verwirklichung noch problematisch bleibt, auch wirklich zur Ausführung gelangen, so darf man unter solchen Voraussetzungen, also auch von dieser Seite, wohl schwerlich eine so plötzliche und bedeutende Verwendung von Capitalien erwarten, daß dadurch die allmähliche Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden gehindert werden könnte. Wird der Vollzug jener Projecte der Privatindustrie überlassen, so ist, wie gesagt, eher zu besorgen, daß die Maßregeln, welche zum Schutze gegen die Agiotage und zur Sicherung der Interessen der Gesammtheit die Regierungen zu ergreifen sich verpflichtet halten, selbst von manchen nützlichen Unternehmungen abhalten, als daß durch übereilte, unbesonnene Unternehmungen Capitalien vergeudet und dadurch nachtheilige Erschütterungen und Krisen auf dem Capitalmarkte herbeigeführt werden. Sind es aber größtenteils die Regierungen, welche die Ausführung übernehmen, so werden sie in den Fortschritten des Vollzugs, jeweils die Verhältnisse des Capitalmarktes berücksichtigend, durch ihre darnach bemessene Nachfrage zeitliche Schwankungen des Zinsfußes wvhlthätig ausgleichen. In unserm Verlag ist neuerdings erschienen: Geschichte der Deutschen von den ältesten bis auk die neuesten Zeiten. Von Wolfgang Menzel. Dritte vermehrte Auflage in Einem Bande, in zwei Abtheilungen. Mil dem lvohlgetroffexci, Dildnift des Verfassers in Ktaht, und einem Register. Da der Name des Verfassers als Schriftsteller längst, wie neuerdings als freisinniger muthvoller Volksvertreter ruhmvollst bekannt ist, und auch schon die früheren Auflagen dieses Werkes mit so großem Beifall aufgenommen wurden, so glauben wir nur andeuten zu dürfen, daß derselbe auf die dritte Aussage nochmals die sorgfältigste Mühe verwandt hat, um eine Arbeit, der er mit ganz besonderer Liebe obgelegen, möglichst zu vervollkommnen. Dieses Geschichtswerk enthält nicht nur die politische Geschichte Deutschlands, fortgesetzt bis auf die jüngsten Tage, sondern sie geht auch mehr, als es bisher bei irgend einer populären Geschichte der Deutschen der Fall war, in die Specialgeschichte der einzelnen Provinzen und in die Geschichte der Sitten, der Kunst und Wissenschaft ein, und bringt im verhältnismäßig engsten Raum die größte Fülle und Mannichfaltigkeit zur klarsten Uebersicht. Insbesondere bei dieser neuen Auflage ist der Verfasser dem Wunsche vieler Leser entgegengekommen, die schönsten und bedeutungsvollsten Einzelnheiten noch genauer auszumalen, und dadurch, ohne je den Totalblick über das Ganze zu verlieren, doch j^de besondere Zeit und Oert- lichkeit aufs lebendigste zu vergegenwärtigen. Durch diese zahlreichen Verbesserungen und Zusätze erscheint das Werk jetzt nahe zu um ein Viertel seines früheren Inhalts vermehrt. Für Belehrung wie für Unterhaltung gleich gründlich und anziehend behandelt und von der wärmsten Vaterlandsliebe dictirt, ist dieß ein recht eigentlich dem deutschen Volke zugeeignetes Nationalwerk, das in keinem Hause fehlen sollte. Um unsererseits zu möglichster Verbreitung dieses Werkes beizutragen und es auch dem weniger Bemittelten käuflich zu machen, haben wir unerachtet seiner bedeutenden Erweiterung und der Zugabe eines seinen Werth gar sehr erhöhenden Registers wie des Porträts des Verfassers dennoch nur den frühern Subskriptionspreis auch für diese Ausgabe festgestellt. Beide Abteilungen zusammen kosten also den Subscribenten nur « sl. oder » Rthlr. RS gr. Von der Ostermeffe 18Z7 an, zu welchem Zeitpunkte das Werk vollendet sepn wird, tritt jedoch der Ladenpreis von 8 fl. ck5 kr. oder s Rthlr. ein. GvethA' s W eL* k Ausgabe in Iwei Wänden. Mit Stahlstichen und einem Facsimile der Handschrift Goethe's. Erlte Lieferung. Format wie Schiller in Einem Bande. Subscriptionspreis für das Ganze 24 fl. oder 14 Rthlr. Wird in 4 Lieferungen ausgegeben^ welche ge mit g kl. oder Z Rthlr. 12 gr. bezahlt werden könne». Diese mit einer Anzahl nie gedruckter, ja zum Theil erst jetzt ldurch die Ordner seines Nachlasses) aufgefundener Gedichte und dramatischer Fragmente des großen D-chters bereicherte Ausgabe reiht sich im Formate ganz der von Schiller in Einem Bande an. In Schönheit des Papiers und Druckes übertrifft sie noch unsere neuern Ausgaben von Schiller, welche so allgemeinen Beifall gefunden haben, und wird überdieß durch eine Reihe von Stahlstichen nach den ausgezeichnetsten Künstlern geschmückt werden. Gleichwohl ist der Preis im Verhältnisse nicht höher gestellt als die Ausgabe Schiller's in Einem Bande und ansehnlich niedriger als der Pariser Nachdruck, der im PränumerationspreiS schon 24 fl. kostet, dem nur das Bildnis) Goethe's und dessen Facsimile beigegeben ist, und der auch in Correctheit und Eleganz der Ausstattung weit hinter dieser Ausgabe zurückbleibt. Mit dem Erscheinen dieser ersten Lieferung hat der Pränumerations- preis una bänderlich aufgehört. Der Subscriptionsprets dagegen, welcher beim Empfang jeder Lieferung mit 6 fl. oder z Rthlr. 12 gr. zu bezahlen ist, besteht bis zur Vollendung des ganzen Werks; das Aufhören desselben und das Eintreten des jedenfalls ansehnlich höheren Ladenpreises behalten wir uns vor, später bekannt zu machen. Die zweite Lieferung, mit welcher der erste Band sich schließt, ist auch bereits in den Händen der verehrten Subscribenten; die dritte Lieferung folgt demnächst nach, ebenso der Schluß, meist alles Biographische umfassend. Schilters s ämmtliche Werke. Ausgabe in 12 Sünden mit 12 Stahlstichen 22 fl. oder 13 Rthlr. 12 gr. Stuttgart und Tübingen. z. G. Cotta'lche Suchhandlung. Historisch - diplomatische Darstellung der völkerrechtlichen Begründung des Königreiches Belgien von Notho m t>. Nach dem Französischen bearbeitet, mit Anmerkungen und Zugaben von . Adolph Michaelis, ordentlichem Professor der Rechte in Tübingen. Mit einer Karte des Königreiches Belgien. Preis fl. z. oder Rthlr. 2. 2« gr. Nothomb's Lssai Niükoricsuo et poliligue Sur t» rovolutioQ dolZe, dessen erste Ausgabe im Jahr I85Z zu London erschien, welcher die zweite schon nach wenigen Monaten und die dritte, mit einem Anhange vermehrte, rsst folgte, gehört unstreitig zu den ausgezeichnetsten Erscheinungen auf dem Gebiete der ncnern Geschichte wie des jetzigen Völkerrechts, und die deutsche Bearbeitung desselben kann also mit Gewißheit einer ihrem Werths entsprechenden günstigen Aufnahme entgegensehen. Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Commnnicationsmittel, statistisch und staatswirthschaftlich erläutert von C. Th. Meinschrod, Ministerialrath im kinigl. bayr. Staatsministerium der Finanzen. Mit mehreren Tabellen, gr. 8. Preis f l. z. W fr. oder Rthlr. 2. Inhalt: Einleitung. Statistik der Bevölkerung. Gesetzgebung für Gewerbe und Manufakturen: I. Legislative Politik des Gewerbswesens überhaupt; Monopole und Gewerbsprivilegien; Verlagsrecht. II. Gesetzgebung der Jndnstricgewerbe im engern Sinne. III. Statuten und Einrichtungen der Corporationen in Beziehung auf das Gewerbswescn. IV. Statistik der Gewerbe und Manufakturen. V. Legislative itud staatswirthschaftliche Beziehungen der Wannfakturen. V. Die Baumwollenmannfaktur und Verhältnisse der Fabrikarbeiter überhaupt. I!. Die Wollenmanufaktiir. C. Die Seidenmannfaktur. 0. Die Leinwandmanufaktur. L. Die Papierfabrikation. !>'. Die Glasfabrikation.