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Ueber die Herabsetzung der Zinsen der öffentlichen Schulden : mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse und insbesondere auf die öffentlichen Verhandlungen über die Reduction der französischen Schuld
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sage», so wiid sie eine Spekulativ» der erste» Art (in hiezu geeignetenPeriode») ihrer Stellung so lange ungleich mehr entsprechend finden,als es wahr bleibt, daß der Staat mit gleicher Sorgfalt das In-teresse der Gegenwart, so wie der Zukunft wahrnehmen soll, der Pri-vatmann dagegen mehr für die Gegenwart und die nächste Zeit, alseine weit entfernte Zukunft zu sorgen berufen ist, und in dieser Be-ziehung selten aus seiner Rolle fallt.

RO.

Schlusibemerkung über das Verfahren bei Herabsetzung der Zinsen^ der öffentlichen Schuld.

Wir wollen nun das Resultat unserer Untersuchung in Kurzemzusammenfassen.

Der Staat hat nicht nur das Recht, sondern ist nach allge-meinen Grundsätzen der Gerechtigkeit den Steuerpflichtigen gegenüberverpflichtet, die Reduction der Zinsen der aufkündbaren, öffentlichenSchuld zu bewirken, sobald er durch seinen Credit und durch dasSinken des Zinsfußes sich in der Lage befindet, eine solche Maß-regel mit zureichender Sicherheit zu vollziehen.

Weder Rücksichten der Billigkeit gegen die Staatsgläubigcr,noch Rücksichten der Politik sollen ihn hindern, die Herabsetzungdes Zinsfußes der öffentlichen Schuld beim Sinken des Miethgcldesder Capitalien als stehenden Grundsatz anzunehmen.

Die Anwendung dieses Grundsatzes, weit entfernt den Creditdes Staates zu schwächen, sichert ihm für künftige Fälle des Ca-pitalbedürfnisses die Hülfe der Capitalisten.

Im unausbleiblichen Wechsel der Perioden des Steigens unddes Sinkens des Zinsfußes ist sie das sicherste und zugleich daswohlfeilste Mittel der Verminderung der Jinsenlast, die sie nachden Umständen oft in wenigen Jahren in einem weit stärkern Maße